BGer 2P.270/2005
 
BGer 2P.270/2005 vom 27.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.270/2005 /leb
Urteil vom 27. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerkommission des Kantons Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Art. 9 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1997/98; Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 18. November 2004),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 23. Juni 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 29. Juli 1998 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz das Ehepaar A.X________ und B.X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 1997/98 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von 175'000 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 968'000 Franken. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten die Ehegatten X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches ihre Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. November 2004). Ein von A.X.________ eingereichtes Revisionsbegehren wies das Verwaltungsgericht am 23. Juni 2005 "im Sinne der Erwägungen" ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Am 12. September 2005 hat A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 18. November 2004 und 23. Juni 2005 sowie die Rückweisung der Sache an die kantonale Steuerverwaltung zur Neuveranlagung. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005, mit welchem dieses auf das gestellte Revisionsbegehren nicht eingetreten ist bzw. dieses abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer müsste deshalb dartun, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich jene Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts, welche die Revision regeln (vgl. insb. § 61 der Verordnung des Schwyzer Kantonsrats über die Verwaltungsrechtspflege), nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar - und damit willkürlich - gehandhabt hat. Entsprechende, den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Vorbringen enthält die staatsrechtliche Beschwerde keine, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Steuerkommission und dem Verwaltungsgericht, Kammer II, des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: