Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.220/2005 /blb
Urteil vom 28. September 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Konkursamt des Bezirks Zofingen, 5036 Oberentfelden,
Bezirksgericht Zofingen, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Art. 9 BV (Konkurseröffnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 2. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 16. März 2005, 11.00 Uhr, eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen auf Begehren der Y.________ AG (nachfolgend: Y.________) den Konkurs über X.________, Inhaber der Einzelfirma F.________, mit Sitz in S.________. Das Konkursamt des Bezirks Zofingen lud den Schuldner in der Folge zur konkursamtlichen Einvernahme auf den 23. März 2005 vor. Während der Einvernahme bestätigte die Kanzlei des Bezirksgerichts dem Konkursbeamten auf dessen telefonische Anfrage, dass die laufenden Betreibungsferien auch für den Weiterzug des Konkurserkenntnisses gälten und die Frist daher am 14. April 2005 ablaufe.
B.
Aufgrund dieser Auskunft beschwerte sich X.________ am 13. April 2005 (Datum des Poststempels) ohne juristischen Rechtsbeistand gegen das Konkurserkenntnis, wobei er die Frage der Fristwahrung nicht aufwarf. Mit Entscheid vom 2. Mai 2005 trat das Obergericht des Kantons Aargau wegen verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, nunmehr anwaltlich vertreten, dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Die Y.________ ersucht darum, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht hat sich vernehmen lassen, ohne allerdings einen Antrag zu stellen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 entsprach der Präsident der II. Zivilabteilung dem Ersuchen des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, nachdem sich weder das Obergericht noch die Beschwerdegegnerin dem Gesuch widersetzt hatten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über ein Konkurserkenntnis, mithin gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG (BGE 119 III 49 E. 2). Unter diesem Gesichtspunkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf die Auskunft der Bezirksgerichtskanzlei und des Konkursamtes vertrauen dürfen, wonach die zehntägige Frist zum Weiterzug des Konkurserkenntnisses infolge der Betreibungsferien erst am 14. April 2005 ablaufe. Indem das Obergericht unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe es insbesondere den verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die falsche Auskunft nicht aktenkundig sei, während der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Bundesgericht die Erteilung der vom Beschwerdeführer behaupteten Auskunft bestätigt.
2.1
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht erstmals dar, er habe das Konkurserkenntnis zufolge falscher Auskunft verspätet weitergezogen. Dieses Vorbringen ist zwar neu, im vorliegenden Fall aber zulässig, da erst die Begründung des obergerichtlichen Entscheids zu diesem Einwand Anlass geboten hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; 128 I 354 E. 6). Soweit der Beschwerdeführer jedoch neue Vorbringen darlegt, welche mit der Fristwahrung nicht in Zusammenhang stehen, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 103 Ia 505 E. 1 S. 508; 122 I 328 E. 3a S. 333 f.).
2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass der Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 129 II 361 E. 7.2 S. 381 f.).
Verfassungsmässiger Gutglaubensschutz bezieht sich somit auch auf die Zuständigkeit der Auskunft erteilenden Behörde. Es genügt allerdings, dass die anfragende Person die Behörde aus zureichenden Gründen für zuständig halten durfte. Die Praxis stellt gewisse Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, sich über die Vertrauenswürdigkeit der angefragten Behörde unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit zu versichern (vgl. dazu Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, ZBl. 92/1991 S. 1 ff., S. 12 ff. mit Hinweisen). Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selbst als gutgläubig gelten kann. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz insbesondere anhand von Zustellungsmängeln entwickelt. Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen und deren Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Der Grundsatz lässt sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich nicht auf berechtigtes Vertrauen in behördliches Handeln berufen kann, wer selbst nicht die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten (BGE 127 II 227 E. 1b S. 230).
Der Schutz berechtigten Vertrauens kann zur Folge haben, dass auf ein Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzutreten ist (vgl. für Fälle falscher oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung: BGE 124 I 255 E. 1a S. 258 f.; 123 II 231 E. 8b S. 238).
2.3 Der Konkurs führt zur Vollstreckung aller Gläubigerforderungen in das gesamte Schuldnervermögen (vgl. Art. 197 ff. SchKG). In Anbetracht der weitreichenden Folgen dieser Generalexekution darf von den Behörden, aber auch von den verfahrensbeteiligten Privatpersonen ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht in ihren Handlungen erwartet werden.
2.3.1 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer vom Konkursbeamten über den Fristablauf zur Erhebung des Rechtsmittels informiert worden. Dass diese Behörde, die in keiner Weise mit dem Entscheid befasst war, zur Erteilung der fraglichen Auskunft grundsätzlich nicht zuständig ist, hat auch dem Beschwerdeführer als Laien klar sein müssen, was grundsätzlich dagegen spricht, ihn in seinem Vertrauen zu schützen. Der konkrete Fall liegt freilich insofern anders, als der Konkursbeamte nicht von sich aus Red und Antwort stand, sondern sich vorgängig bei der Kanzlei des erkennenden Gerichts nach dem Fristablauf erkundigt und die entsprechende Auskunft an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat. Es bleibt damit abzuklären, ob die um Auskunft ersuchte Person der Gerichtskanzlei für eine derartige Auskunfterteilung zuständig ist oder vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben für zuständig gehalten werden durfte.
2.3.2 Bestimmung und Beurteilung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen obliegt grundsätzlich der Rechtsmittelinstanz, hier dem Obergericht, und nicht der Behörde, deren Entscheid angefochten ist. Die Rechtsmittelbelehrung, das heisst die Auskunft über das zulässige Rechtsmittel, die Anfechtungsfrist und die Rechtsmittelinstanz geht demgegenüber stets von der Behörde aus, die den anfechtbaren Entscheid erlassen hat. Insbesondere bei juristischen Laien können sich bezüglich der Rechtsmittelbelehrung Zusatzfragen stellen. Da in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die Beschwerde sei beim Präsidenten des Bezirksgerichts einzureichen, darf auch dessen Zuständigkeit zur Beantwortung von Fragen, die Form und Frist der Beschwerdeerhebung betreffen, nicht verneint werden. Nun erteilt oftmals nicht der Gerichtspräsident persönlich mündliche Auskünfte, sondern er delegiert diese Aufgabe, sofern sie überhaupt wahrgenommen wird, dem Gerichtsschreiber oder auch anderen Mitarbeitern des Gerichts. Im vorliegenden Fall ist zwar aufgrund des Schreibens des Gerichtspräsidenten vom 25. Juli 2005 erstellt, dass die Kanzlei des Bezirksgerichts die hier massgebende Auskunft erteilt hat. Nicht geklärt ist damit allerdings die Frage, ob die Kanzlei hiefür zuständig war. Die Frage kann hier indes dahingestellt bleiben.
2.3.3 Einzelfallbezogen und in Würdigung der konkreten Umstände ist die zweite Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen der um Auskunft ersuchte Verwaltungsangestellte des Gerichts nach Treu und Glauben als für die Erteilung der Auskunft zuständig angesehen werden durfte. Der Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, hat sich nach seinen Ausführungen bezüglich der Weiterziehungsfrist an das Konkursamt gewendet, das ihm nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei des Bezirksgerichts die hier unbestrittene Auskunft erteilt hat. Dem Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 25. Juli 2005 lässt sich entnehmen, dass der Kanzleibeamte eindeutig und vorbehaltlos Auskunft erteilt hat. Im konkreten Fall ist nicht erstellt, dass der befragte Gerichtsbeamte auf seine Unzuständigkeit hingewiesen, die Anfrage nur mit dem deutlichen Vorbehalt der Unverbindlichkeit beantwortet oder die anfragende Person an die zuständige Gerichtsperson verwiesen hat. Dem Beschwerdeführer darf nun aber nicht angelastet werden, dass der Auskunft erteilende Mitarbeiter des zuständigen Bezirksgerichts allenfalls nach der gerichtsinternen Ordnung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht zuständig ist. Auf Grund der gezeigten Umstände des konkreten Einzelfalls durfte der Beschwerdeführer den Verwaltungsangestellten des Bezirksgerichts aus zureichenden Gründen als für die Erteilung der Auskunft zuständig betrachten.
2.3.4 Insgesamt darf dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Auskunft kein Nachteil erwachsen. Die Versäumnis der Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann deshalb einem Eintreten auf die Weiterziehung des konkursgerichtlichen Entscheids nicht entgegenstehen.
3.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin, die sich im vorliegenden Verfahren hat vernehmen lassen, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Was die Bemessung der Parteientschädigung betrifft, muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor Obergericht zur Wahrung der Weiterziehungsfrist nicht geäussert und damit den heute festgestellten Mangel zumindest teilweise mitverursacht hat. Es ist ihm deshalb auch nur eine herabgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 5 i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, sowie dem Konkursamt des Bezirks Zofingen und dem Bezirksgericht Zofingen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: