BGer 7B.129/2005 |
BGer 7B.129/2005 vom 28.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.129/2005 /blb
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Urteil vom 28. September 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juni 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ erhob mit Schreiben vom 30. Mai 2005 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. bezüglich einer Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Herisau, welche bei ihm angeblich am 25. Mai eingegangen ist. Anträge wurden nicht gestellt, die Pfändungsankündigung wurde nicht beigelegt und als Begründung wurde lediglich angeführt, dass er mit der Betreibung und der Pfändung nicht einverstanden sei.
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Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurde X.________ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einen Antrag und eine kurze, sich auf das Wesentliche beschränkende Begründung zu enthalten habe, die Eingabe in genügender Anzahl für Gericht und Parteien einzureichen sei, Beilagen zu nummerieren und mit einem Verzeichnis zu versehen seien und die angefochtene Verfügung beizulegen sei. Demgemäss wurde X.________ aufgefordert, innert Frist bis zum 13. Juni 2005 eine verbesserte Beschwerdeschrift in genügender Anzahl sowie die angefochtene Verfügung einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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Da innert der angesetzten Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht wurde, trat das Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mit Entscheid vom 28. Juni 2005 auf die Beschwerde nicht ein.
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1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei abzuändern und auf seine Beschwerde sei einzutreten. Die Betreibung und Pfändung sei seines Erachtens nicht zulässig.
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Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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2.
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2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer müsse zunächst bezeichnen, welche Verfügung er anfechten wolle. Sodann müsse er ein Rechtsbegehren stellen und angeben, welche Änderung des angefochtenen Entscheids er beantrage, und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Auf jeden Fall müsse der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler geltend machen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 6 N. 10 und 52). Auch wenn für das Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, so entbinde dies den Beschwerdeführer nicht von einer minimalen Begründungs- und Substantiierungspflicht. Die Beschwerde solle wenigstens ansatzweise erkennen lassen, inwiefern ein Beschwerdeführer eine Verfügung oder Amtshandlung des Betreibungsamts für ungesetzlich oder unangemessen halte (Amonn/Walther, a.a.O., § 6 N. 52).
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Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift lediglich zu verstehen gegeben, dass er mit der Betreibung und der Pfändung nicht einverstanden sei. Die oben genannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift seien damit in keiner Weise erfüllt. Es fehle demnach an den Prozessvoraussetzungen, um auf die Beschwerde einzutreten.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, er habe das Schreiben vom 2. Juni 2005 nicht erhalten. Demgegenüber kann den kantonalen Akten entnommen werden, dass die Mitteilung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift mit eingeschriebenem Brief dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 versandt wurde. Innert der siebentägigen Abholfrist (dazu: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), welche am 10. Juni 2005 ablief, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
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Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er hätte in keiner Weise die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde nachzubessern und erleide somit einen Rechtsnachteil. Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2005 ist an die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angegebene Adresse verschickt und am 10. Juni 2005 von der Post an die Absenderin retourniert worden. Auf Grund der bei den Akten liegenden Dokumente muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift erhalten hat und den Empfang des Schreibens durch Missachtung der Abholungseinladung vereitelt hat.
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Gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG ist bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Aufsichtsbehörde hat - unbekümmert der Behauptung des Beschwerdeführers - diese Obliegenheit befolgt.
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2.3 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift und mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Pfändung könne nur angeordnet werden, wenn eine Forderung zu Recht bestehe. Damit wirft der Beschwerdeführer eine materiellrechtliche Frage auf, die im Pfändungsverfahren nicht mehr gehört werden kann, da sie vom Richter nach erfolgtem Rechtsvorschlag hätte beurteilt werden müssen. Daran hätte auch gar nichts geändert, wenn die Beschwerdeschrift von ihm verbessert worden wäre.
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2.4 Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Herisau, Postfach 1160, 9102 Herisau, und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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