Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 148/05
Urteil vom 29. September 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 8. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene M.________ reiste am 1. März 1988 in die Schweiz ein; er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Am 26. März 2001 meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung und am 11. April 2001 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 29. August 2001 erhielt die kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) vom RAV den Hinweis, dass M.________ in einen Autohandel involviert sei. Dem RAV wurde von der Kantonspolizei St. Gallen am 7. September 2002 rapportiert, dass M.________ seit etwa 2001 in X.________ einen Autohandel betreibe. Er habe von einem Herrn K.________ vor dessen Haus einen Teil des Vorplatzes gemietet und biete dort permanent diverse Occasionsfahrzeuge zum Verkauf an. Über eine Natelnummer könnten mögliche Kunden jeweils mit M.________ in Kontakt treten. Derzeit bestehe die "Ausstellung" aus fünf bis sieben Fahrzeugen der Marken Audi, BMW sowie Mercedes in verschiedenen Preisklassen. Wie die Finanzierung oder der Verkauf zwischen den Parteien ablaufe, sei nicht bekannt.
Am 30. April 2003 wurde M.________, da er auf dieses Datum hin ausgesteuert war, von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.
Am 9. Juli 2003 fand eine Befragung von M.________ und dessen Ehefrau durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: AWA) statt, worauf dieses am 9. Oktober 2003 verfügte, dass M.________ ab 1. Januar 2002 nicht mehr vermittlungsfähig sei. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene M.________ am 10. November 2003 Einsprache. In einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 führte er unter anderem aus, dass er im Jahre 2002 keines der Fahrzeuge in seinem Eigentum veräussert habe. Ohne eine solche Veräusserung sei aber auch kein Einkommen gegeben. Den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks, welches in Bosnien-Herzegowina gelegen sei und das er von seinen Eltern geerbt habe, habe er im Jahre 2002 vereinnahmt. Dieses Grundstück sei von ihm in der Schweiz steuerlich nie als Vermögenswert deklariert worden. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. März 2004 gab er an, dass seine Ehefrau den Betrag von DM 30'000.- von ihrem Vater geerbt habe. Dieser habe den Betrag aus einem Grundstücksverkauf erhalten. Die am 9. Dezember 2003 abgegebene Auskunft beruhe auf einem sprachlich bedingten Missverständnis zwischen Rechtsvertreter und Mandant. Mit Entscheid vom 8. April 2004 wies das AWA die Einsprache ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. März 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nach dem 1. Januar 2002 auf Grund eines anrechenbaren Verdienstausfalles weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der kantonale Entscheid vom 8. März 2005; dieser betrifft den Einspracheentscheid des AWA vom 8. April 2004, welcher an die Stelle der Verfügung vom 9. Oktober 2003 getreten ist (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen). In der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid hat sich das AWA nur mit der Vermittlungsfähigkeit auseinandergesetzt. Demgegenüber bejaht die Vorinstanz nicht nur die Vermittlungsfähigkeit, sondern verneint gleichzeitig auf Grund eines Zwischenverdienstes im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Handel mit Fahrzeugen) einen anrechenbaren Arbeitsausfall und damit einen Taggeldanspruch für das Jahr 2002. Dies ist vom Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet worden.
Sowohl die Vermittlungsfähigkeit wie auch der anrechenbare Arbeitsausfall sind Voraussetzungen des Taggeldanspruches in der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 AVIG); in dieser Hinsicht ist ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls und des Taggeldanspruchs ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGE 130 V 143 Erw. 4.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen war ein direkter Entscheid zweckmässiger als die Rückweisung an die Verwaltung mit der gleichzeitigen Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 keine Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Jedoch hätte die Vorinstanz dies in ihrem Urteilsspruch selbst festhalten müssen, anstatt bloss die Beschwerde abzuweisen und damit die Verfügung des AWA, die dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit absprach, zu bestätigen. Dies ist von Amtes wegen im vorliegenden Verfahren zu korrigieren, da, wie nachstehend dargelegt wird, materiell der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist. Das AWA wird jedoch in einem separatem Verfahren zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der dem Beschwerdeführer im Jahre 2002 bereits ausgerichteten Taggeldleistungen gegeben sind. Dies ist bereits eingeleitet worden, bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2) und deshalb bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2002 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2003, nicht anwendbar, ebenso wenig wie die am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Änderungen des AVIG.
Sodann werden im kantonalen Entscheid die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a, 2001 S. 146 Erw. 1), namentlich auch mit Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit von Personen, welche nur dann als vermittlungsfähig gelten, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen (Art. 14 Abs. 3 AVIV; BGE 120 V 388 Erw. 3b mit Hinweisen) sowie zum Zwischenverdienst ( Art. 24 Abs. 1 und 2 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit einem Autohandel ein selbstständiges Einkommen erzielt hat, das bei der Festsetzung des Taggeldanspruchs als Zwischenverdienst zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Handelstätigkeit allein gestützt auf die Angaben aus dem Polizeirapport vom 7. September 2002, kam aber zum Schluss, gestützt auf das weitere Indiz der Vermögensflussrechnung, welche - in Abweichung von einigen Berechnungsdetails des AWA - einen Vermögensvorschlag von Fr. 63'247.- ergebe, sei das Betreiben eines Autohandels zu bejahen. Der Versicherte sei deshalb entgegen der Auffassung des AWA nicht als vermittlungsunfähig zu betrachten, indes sei der Vermögensüberschuss als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und damit als Zwischenverdienst zu betrachten, weshalb der Versicherte für das Jahr 2002 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe.
Demgegenüber anerkennt der Beschwerdeführer zwar die Feststellungen der Vorinstanz, wonach er im Jahr 2002 einen Vermögenszuwachs von Fr. 58'438.-, einen Privataufwand von Fr. 55'660.- sowie Einnahmen von Fr. 50'851.- erzielt habe und ihm deshalb im Sinne eines Vermögensüberschusses nicht deklarierte Einkünfte von Fr. 63'247.- zugeflossen sein müssten. Er bestreitet jedoch, dass für diesen Betrag keine plausible Erklärung bestehe und deshalb von Einkünften aus Autoverkäufen auszugehen sei. Dazu bringt er insbesondere vor, gestützt auf einen Privataufwand von Fr. 48'010.- sowie ein Reineinkommen von Fr. 80'542.- für das Jahr 2001 ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 32'532.- für das Jahr 2001, welcher für den Erwerb der in der Steuererklärung 2002 nicht deklarierten Fahrzeuge aufgewendet worden sei. Sodann sei ein Betrag von DM 30'000.- (rund Fr. 22'500.-) als Erbvorbezug ebenfalls Bestandteil des Vermögensüberschusses, womit lediglich ein offener Betrag von Fr. 8'215.- (Fr. 63'247.- abzüglich Fr. 32'532.-, abzüglich Fr. 22'500.-) resultiere. Auch wenn es sich dabei um Einkünfte aus Autoverkäufen handeln würde - was bestritten werde -, wäre dieser relativ geringe Betrag von vornherein lediglich als Liebhaberei und nicht als Erwerbstätigkeit zu werten, weshalb dieser bei den Taggeldleistungen auch nicht im Sinne eines Zwischenverdienstes anzurechnen wäre.
4.
Zunächst ist festzuhalten, dass für die Frage, ob der Versicherte im Jahre 2002 einen Handel mit Fahrzeugen betrieben hat, den polizeilichen Erkundigungen gemäss Rapport vom 7. September 2002 nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden kann, auch wenn diese nicht besonders detailliert ausfielen. Immerhin scheinen nach den entsprechenden Beobachtungen und Hinweisen die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Aktivitäten durchaus möglich. Für sich allein genügen diese Beobachtungen und Hinweise jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - nicht, um dem Beschwerdeführer die Taggeldberechtigung für das Jahr 2002 abzusprechen. Zu prüfen sind deshalb weitere Indizien für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Autohändler.
4.1 Zunächst spricht für die Annahme eines Autohandels, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Fahrzeuge an der Strasse Y.________ in X.________ - einer gut befahrenen Durchgangsstrasse von R.________ Richtung S.________ - mehrere Kilometer von seinem damaligen Wohnort im Jahre 2002 an der Strasse Z.________ in H.________ abgestellt hatte. Wenn er tatsächlich blosse Liebhaberei betrieben hätte, wie er das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, hätte er die Fahrzeuge kaum an einem solchen Ort platzieren müssen, wo sie jeweils auch von vielen durchfahrenden Personen gesehen werden konnten. Dazu hätte ein erheblich weniger frequentierter, dafür seinem Wohnort näherer Ort genügt.
4.2 Soweit als weiteres Indiz die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bzw. deren Entwicklung im Jahr 2002 zu prüfen sind, ist zunächst festzuhalten, dass das Vorgehen von Verwaltung und Vorinstanz zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Hilfe des erzielten Vermögensvorschlages dem Vorgehen der Steuerbehörden bei Ermessenveranlagungen entspricht, wonach im Falle, da einzig über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse einigermassen verifizierbare Angaben vorliegen, von der Differenz des jeweiligen Vermögensstandes am Anfang und am Ende der Berechnungsperiode zuzüglich des geschätzten Lebens- und Privataufwandes auszugehen ist (StR 49/1994 S. 262).
4.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in der Steuererklärung 2002, wie er nachträglich einräumte (vgl. die Befragung durch das AWA am 9. Juli 2003), verschiedene Fahrzeuge nicht deklarierte, die am 31. Dezember 2002 in seinem Eigentum standen, kann, was die Vermögensverhältnisse am 31. Dezember 2002 betrifft, nicht auf die Vermögenssteuerdeklaration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abgestellt werden, sondern diese ist um den Wert der nicht deklarierten Fahrzeuge zu erhöhen.
Andererseits kann für die Vermögensvorschlagsberechnung grundsätzlich auf die Angaben der Steuererklärung 2001 abgestellt werden, um zu ermitteln, welches Einkommen der Beschwerdeführer aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst erzielte. Auch in Bereichen der Invalidenversicherung wird für die Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf den letztlich auf den Einkommenssteuerdeklarationen basierenden Werten des Individuellen Kontos (IK) abgestellt, um daraus das Valideneinkommen zu ermitteln (vgl. statt vieler Urteil S. vom 17. Dezember 2002, I 232/02, Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer nimmt im Übrigen für das Ausfüllen der Steuererklärung, wie er selber darlegt, auch kundige Hilfe aus seinem privaten Umfeld in Anspruch.
4.2.2 In der Steuererklärung 2001 hat der Beschwerdeführer keine Aktiven aus einer Schlussbilanz aufgeführt, sondern lediglich ein einziges Fahrzeug BMW 525 mit einem Wert von Fr. 15'000.- deklariert. Die Fahrzeuge Audi 80, Audi 90, Mercedes Benz E300, VW Golf und VW Passat wurden offensichtlich erst im Jahre 2002 erworben, da die nicht auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Fahrzeugausweise erst im Jahre 2002 im Strassenverkehrsamt St. Gallen als "ersetzt" oder "ungültig" gestempelt worden waren respektive vom Strassenverkehrsamt St. Gallen erst im Jahre 2002 auf den Beschwerdeführer ausgestellt wurden. Nicht massgebend kann im Übrigen der Abschluss des Kaufvertrages für ein Fahrzeug sein, selbst wenn ein solcher möglicherweise für zwei Fahrzeuge bereits im Jahre 2001 stattfand, da das blosse Verpflichtungs- und das nachfolgende Verfügungsgeschäft bei einem Kaufvertrag ohne weiteres zeitlich auseinander fallen können. Den BMW 525 hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vom 27. Januar 2003 angeblich bereits "vor drei Jahren erworben", so dass sein Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, er habe diesen aus dem Vermögensvorschlag des Jahres 2001 finanziert, nicht richtig sein kann. Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung vom 9. Juli 2003 zwar an, er besitze dieses Fahrzeug seit 8. März 2001. Angesichts dieser Widersprüche ist indes unklar, was überhaupt zutrifft. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da der Versicherte den BMW 525 in seiner Vermögenssteuerdeklaration per 31. Dezember 2001 aufführte, ein Jahr später aber nicht mehr erwähnte . Damit muss der Wert dieses Fahrzeuges zusammen mit jenen, die erst im Jahre 2002 erworben wurden, bei der Ermittlung des Vermögensvorschlages für das Jahr 2002 berücksichtigt werden. Ende 2002 waren diese Vermögenswerte immer noch vorhanden, jedoch nicht in der Steuererklärung per 31. Dezember 2002 aufgeführt.
Zum gleichen Ergebnis würde man auch gelangen, wenn man anstelle des Fahrzeugs Mercedes, das der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2002 als Vermögen deklarierte und das von ihm im Jahre 2002 erworben wurde, das Fahrzeug BMW 525 als deklarierten Vermögenswert betrachten würde. Dann würde der Wert des im Jahre 2002 erworbenen Fahrzeuges Mercedes mit der vom Beschwerdeführer selber deklarierten Summe von Fr. 14'000.- nahezu den gleichen Betrag ergeben. Somit haben alle sechs Fahrzeuge in die Vermögensvorschlagsberechnung für das Jahr 2002 Eingang zu finden. Der Beschwerdeführer kann nicht im Nachhinein behaupten, er habe dieses Vermögen bereits am 31. Dezember 2001 auf Grund des im Jahre 2001 erzielten Einkommensüberschusses besessen. Dann müsste er den Nachweis dafür liefern, in welcher Form dieser Einkommensüberschuss bereits am 31. Dezember 2001 vorhanden war, da die Fahrzeuge ja noch nicht erworben waren. Dafür bleibt der Beschwerdeführer nicht nur jeglichen Nachweis, sondern auch jegliche einigermassen plausible Begründung schuldig.
Auch ist der Hinweis der Vorinstanz zutreffend, wonach ein allfälliger Einkommensüberschuss im Jahre 2001 für die Vermögensflussrechnung im Folgejahr 2002 bereits als Bestandteil des Vermögensstandes per 1. Januar 2002 berücksichtigt ist und somit nicht erneut als Begründung des Vermögensvorschlages im Jahre 2002 herangezogen werden kann, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vermögensvorschlag im Jahre 2002 um den Einkommensüberschuss des Jahres 2001 zu reduzieren sei, nicht zu hören ist.
Abgesehen davon bleibt der Beschwerdeführer letztlich eine Erklärung dafür schuldig, wie er zu den Mitteln gelangt sein soll, die ihm den Erwerb von so vielen Fahrzeugen ermöglicht hätten. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, dass eine derart grosse Anzahl von Fahrzeugen lediglich aus angeblicher Liebhaberei angeschafft worden sein soll, wenn sich der Versicherte, wie noch in der vorinstanzlichen Replik ausgeführt, gleichzeitig "das Geld vom Mund abgespart" haben will. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen Vermögensvorschlag von Fr. 63'247.- und damit neben den deklarierten Einkommen anderweitige, aus anderen Quellen zugeflossene Einkünfte angenommen.
4.2.3 Den Vermögensvorschlag im Jahre 2002 begründet der Beschwerdeführer im Umfange von Fr. 22'500.- mit einem Erbvorbezug seiner Ehefrau. Jedoch fehlt jeder Beleg darüber, in welcher Form dieser Betrag der Ehefrau übergeben und wie dieser nach der Übergabe angelegt worden sein soll. Der Beschwerdeführer legt weder einen Überweisungs- noch einen Einzahlungsbeleg lautend auf ein auf seinen Namen oder auf den Namen seiner Ehefrau geführtes Konto vor. Zudem brachte er im Verlauf des Verfahrens verschiedene Begründungen vor, auf welche Weise er oder seine Ehefrau Anspruch auf diesen Betrag erworben hätten. Zuerst legte er - bereits damals anwaltlich vertreten - dar, er habe die Summe aus einem Grundstückverkauf im Ausland erhalten; später korrigierte er sich, es handle sich um einen Erbvorbezug seiner Ehefrau von ihrem Vater. Die für die Änderung in der Darstellung abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, es handle sich um ein sprachliches Missverständnis, erscheint reichlich unglaubwürdig, hat er doch selbst (unter anderem im der Arbeitslosenkasse am 30. April 2001 eingereichten Lebenslauf) angegeben, er verfüge über sehr gute mündliche Deutschkenntnisse. Auch deklarierte er bzw. seine Ehefrau diesen angeblichen Erbvorbezug im Jahre 2002 nicht in der Steuererklärung, obwohl in der Rubrik "Erbschaften/Schenkungen" explizit nach Erbschaften und Schenkungen gefragt wird. In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz kann daher nicht von einem nachgewiesenen Zufluss an finanziellen Mitteln auf Grund eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erbvorbezug seiner Ehefrau ausgegangen werden.
4.2.4 Somit kann für den Vermögensvorschlag im Jahre 2002 keine plausible Erklärung seitens des Beschwerdeführers beigebracht werden, so dass die Annahme des AWA, der Beschwerdeführer habe in entsprechendem Umfang anderweitige Einkünfte aus einem Handel mit Fahrzeugen erzielt, nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz detailliert vorgenommene Berechnung des Privataufwandes des Versicherten und seiner Familie für das Jahr 2002 ist nachvollziehbar und wurde von diesem auch nicht in Zweifel gezogen. Die vom AWA angewandte und von der Vorinstanz bestätigte Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Hilfe des erzielten Vermögensvorschlages entspricht denn auch der Verwaltungs- und Gerichtspraxis im steuerlichen Bereich (vgl. Urteile 2P.234/2003 sowie 2A.407/2003 vom 9. September 2004 in Sachen A.).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Versicherten ein Zwischenverdienst in der Höhe des errechneten Vermögensvorschlags anzurechnen ist (Fr. 63'247.- : 12 = Fr. 5'270.60; gegenüber einem versicherten Verdienst von Fr. 4'387.-), weshalb für das Jahr 2002 kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin
i.V.