Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 487/05
Urteil vom 29. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene F.________ ist seit 1989 bei der Firma M.________ als Mitarbeiter Gastronomie/Hilfskoch vollzeitlich angestellt. Seit 1. Oktober 2002 arbeitet er krankheitsbedingt noch im Umfang von 30%. Am 20. Februar 2003 meldete er sich wegen einer Femurkopfnekrose beidseits zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Stellungnahmen des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. März und 19. November 2003 (je mit beigelegten Berichten der Klinik S.________), sowie des Dr. med. R.________, Klinik S.________, vom 16. Februar 2004, ein, tätigte berufliche Abklärungen (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. April 2003 und 19. Dezember 2003) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei.
Mit Verfügung vom 19. September 2003 hatte die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des verwaltungsinternen Berufsberaters vom 18. September 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Am 17. März 2003 lehnte sie verfügungsweise auch einen Anspruch auf Invalidenrente ab, woran sie auf Einsprache hin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37% festhielt (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004).
B.
Hiegegen liess F.________ unter Auflage eines Berichts des Dr. med. G.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik S.________, vom 12. August 2004, Beschwerde einreichen und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Weiter legte er eine Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 15. April 2005 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) am 1. Januar 2004 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG und IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. April 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft der 4. IVG-Revision massgebend (vgl. BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
1.2 Im Einsprache- und vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG und der 4. IVG-Revision unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zum Begriff der der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.3; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2) sowie über die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29ter IVV ) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben sind die Rechtsprechung zu der den ärztlichen Gutachten und Berichten im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird mit nachstehender Ergänzung verwiesen.
Gemäss Art. 7 ATSG bedeutet Erwerbsunfähigkeit der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist.
2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen der bestehenden Femurkopfnekrose in beiden Hüftgelenken im angestammten Beruf zu 70% arbeitsunfähig ist. Streitig und zu prüfen ist, inwieweit die Folgen der im Jahre 2001 operierten Diskushernie zervikal C7/TH1 (mikrotechnische Diskektomie) zu einer Einschränkung in einer sitzenden Erwerbstätigkeit führen.
2.1 Der Hausarzt Dr. med. B.________ schätzt die Arbeitsunfähigkeit in einer abwechselnd sitzend und stehend zu verrichtenden Tätigkeit auf 30% bis höchstens 50% ein (Berichte vom 14. März und 19. November 2003), wogegen Dr. med. R.________ bei einer überwiegend im Sitzen auszuübenden Beschäftigung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Bericht vom 16. Februar 2004). Dr. med. G.________ kommt nach Studium der Krankengeschichte und einer gleichentags erfolgten Exploration zum Ergebnis, dass eine Umstellung auf eine sitzende Tätigkeit unmöglich sei, da der Versicherte nach zwanzig bis dreissig Minuten jeweils massive Nackenbeschwerden angebe und die Arbeit abbrechen müsse (Bericht vom 12. August 2004).
2.2 In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen erwog die Vorinstanz, auf die Beurteilung des Dr. med. B.________ sei nicht abzustellen, der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dr. med. G.________ lege nicht überzeugend dar, weshalb der Beschwerdeführer wegen des seit längerer Zeit asymptomatischen Zervikalsyndroms nicht in dem von den anderen Ärzten attestierten zeitlichen Umfang erwerbstätig sein könne. Es sei auf den Bericht des Dr. med. R.________ abzustellen, welcher den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten vollumfänglich entspreche.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz lege bei der Beweiswürdigung zu viel Gewicht auf die formalen Aspekte und zu wenig auf den materiellen Gehalt der ärztlichen Unterlagen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ausschliesslich auf den Bericht des Dr. med. R.________ abzustellen sei, der den Versicherten nie selbst untersucht habe, die allenfalls konsultierten medizinischen Akten nicht nenne und ausschliesslich zur Diagnose der Femurkopfnekrose Stellung nehme. Der Hausarzt habe eher zu Ungunsten seines Patienten ausgesagt. Dr. med. G.________ sei als Orthopäde durchaus in der Lage, eine HWS-Problematik zu beurteilen. Wenn nicht auf dessen Bericht abgestellt werden könne, seien weitere Abklärungen unumgänglich.
2.3 Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nach der operierten Diskushernie zervikal in seinem angestammten Beruf ab Juli 2001 bis zum Auftreten der Hüftgelenksprobleme im Frühjahr 2002 wieder vollständig arbeitsfähig war. Im Leistungsgesuch werden keine Beschwerden im Bereich des Nackens erwähnt. Dr. med. B.________ hält in den Berichten vom 14. März und 19. November 2003 zudem fest, der Status nach Diskushernien-Operation wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus, welche nicht näher dargelegte Aussage allerdings unvereinbar mit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung (30 bis maximal 50% in einer eher sitzenden Tätigkeit) ist. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der leitende Arzt Rheumatologie, Dr. med. K.________, Klinik S.________, laut dem von Dr. med. B.________ im Verwaltungsverfahren eingereichten Bericht vom 20. März 2003 eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit empfiehlt, mithin implizit eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit wegen des Zervikalsyndroms verneint.
Auf der anderen Seite liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer an einer Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule leidet. Dem Verlaufsprotokoll vom 18. September 2003 ist zu entnehmen, dass der Berufsberater hinsichtlich des Antrags auf Rentenprüfung empfohlen hat, zur Beurteilung des zumutbaren Invalideneinkommens Abklärungen zu treffen, ob für halswirbel-/nackenbelastende Tätigkeiten wie etwa an der Kasse im Detailhandel, als Chauffeur oder in industriellen, sitzenden Verrichtungen, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die IV-Stelle hat jedoch keine entsprechend lautende Frage an die Ärzte gestellt. Auf die Folgen des Zervikalsyndroms ist erstmals Dr. med. G.________ auf Anfrage des Rechtsvertreters näher eingegangen mit dem Ergebnis, das Zervikalsyndrom hindere den Beschwerdeführer an der Ausübung einer sitzenden Erwerbstätigkeit.
2.4 Angesichts dieser Aktenlage kann die Frage, ob eine zervikale Symptomatik besteht und gegebenenfalls inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden angepassten Erwerbstätigkeit auswirkt, nicht abschliessend beantwortet werden. Dementsprechend ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Es liegen gemäss Bericht des Dr. med. G.________ vom 12. August 2004 zudem Hinweise vor, dass ein chirurgischer Eingriff die Auswirkungen der Femurkopfnekrose und damit die Arbeitsfähigkeit deutlich verbessern könnte. Die IV-Stelle wird deshalb auch zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine Operation zumutbar ist.
3.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 2.3 über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: