BGer 2P.93/2005 |
BGer 2P.93/2005 vom 30.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.93/2005 /vje
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Urteil vom 30. September 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Rémy Wyssmann,
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gegen
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Staat Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder, Wengistrasse 42,
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4500 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Schadenersatz, Willkürverbot),
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Staatsrechtliche Beschwerde/Berufung gegen das
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geb. 1944, absolvierte von 1963 bis 1966 am Bürgerspital Solothurn die Schule für Allgemeine Krankenpflege und von 1966 bis 1969 die Ausbildung als Narkoseschwester. Bis 1994 arbeitete sie alsdann in einem Teilzeitpensum als Nachtwache in der medizinischen Abteilung des Bürgerspitals Solothurn. Im selben Jahr wurde ihre Ehe geschieden. Vom 1. Januar 1995 an arbeitete sie für die Kantonalen Behinderten Dienste Solothurn mit einem Pensum von 80 % als Betreuerin im Wohnheim "A.________" für psychisch und geistig Behinderte.
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B.
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Am Abend des 18. April 1999, kurz nach 20 Uhr, wurde X.________ an ihrem Arbeitsplatz vom geistig behinderten und an Epilepsie leidenden Heimbewohner Y.________ (geb. 1950) angegriffen. Dabei erlitt sie multiple Schwellungen und Quetschungen; auch wurde ihre Brille beschädigt. Am folgenden Tag erschien sie wieder zur Arbeit. Am 23. April 1999 suchte sie ihren Hausarzt auf, welcher sie bis zum 30. April 1999 arbeitsunfähig schrieb. In der Folge nahm sie ihre Arbeit wieder auf und nahm im Juli 1999 als Betreuerin an einem Lager der Wohngruppe im Wallis teil. Am 6. Juli 1999 begab sie sich in ihrer Freizeit allein auf eine Wanderung. Auf der Fahrt mit einer Gondelbahn blieb die Gondel nach den Angaben von X.________ während rund eineinhalb Stunden stecken. X.________ erlitt während dieser Zeit einen Panikanfall und musste nach ihrer Bergung ärztlich betreut werden. Seit diesem Ereignis ist sie vollständig arbeitsunfähig. Seit dem 1. Juli 2000 bezieht sie eine ganze ordentliche Invalidenrente und seit dem 5. März 2001 eine Rente der kantonalen Pensionskasse; seit dem 1. Dezember 2001 erhält sie ausserdem eine Entschädigung der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mittleren Grades.
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Gemäss einem Bericht des Inselspitals Bern (Klinik für Allgemeine Innere Medizin) vom 8. Dezember 2003 leidet X.________ u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung schwerster Ausprägung nach einem tätlichem Angriff am Arbeitsplatz und nach einer Retraumatisierung durch den mehrstündigen Einschluss in der Gondelbahn. Der Chefarzt der Reha-Klinik Rheinfelden kam in seinem Bericht vom 17. August 2000 "zur Beurteilung, dass die Unfälle vom 18.4.99 und 6.7.99 wahrscheinlich in etwa hälftig am heute bestehenden Folgezustand ursächlich beteiligt sind".
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C.
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Mit Klage vom 26. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn forderte X.________, der Staat Solothurn sei zu verpflichten, ihr als Schadenersatz den Betrag von Fr. 125'244.65 zuzüglich Schadenszins zu 5% seit 9. Mai 2001 zu bezahlen. Sie bezeichnete ihre Forderung als "Teil-Schadenersatzforderung beschränkt auf den Haushaltschaden".
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Am 11. Oktober 2004 beschränkte der Referent des Verwaltungsgerichts das Verfahren vorerst auf "die Frage eines widerrechtlichen, schädigenden Verhaltens des Beklagten". Nach der Vornahme eines Augenscheins im Wohnheim "A.________" und nach der Befragung verschiedener Zeugen wies das Verwaltungsgericht die Klage am 24. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht verurteilte die Klägerin zudem zur Tragung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- und verpflichtete sie, dem Kanton Solothurn eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen.
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D.
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Mit Eingabe vom 11. März 2005 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die "kantonale Vorinstanz" zurückzuweisen. Mit Bezug auf die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheides wird ausserdem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
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Drei Tage nach Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde, am 14. März 2005, erhob X.________ eidgenössische Berufung; die entsprechende Rechtsschrift liess sie bei der Obergerichtskanzlei des Kantons Solothurn einreichen.
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Der Staat Solothurn beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellt folgende Anträge:
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1. Auf die bei uns eingetroffene Berufung sei nicht einzutreten.
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2. Die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3. Dies unter Kostenfolge."
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Seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht legte das Verwaltungsgericht u.a. das Original der eidgenössischen Berufungsschrift bei (zu den kantonalen Vorakten).
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E.
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Mit Verfügung vom 18. April 2005 hiess der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde gut, soweit die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie der Gerichtskosten verpflichtet wurde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat gestützt auf das kantonale öffentliche Recht das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist. Es urteilte gemäss § 48 lit. b des solothurnischen Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation im Klageverfahren über eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus dem zwischen den "Kantonalen Behinderten Dienste Solothurn" und der Beschwerdeführerin am 27. Juni/12. August 1997 abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag. Zwar hatte das Gericht das Verfahren auf die Frage eines widerrechtlichen, schädigenden Verhaltens "des Beklagten" beschränkt, doch beendet die Verneinung eines solchen Verhaltens das Verfahren und stellt somit einen Endentscheid dar. Gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 und Art. 87 OG) steht auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG).
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Das Verwaltungsgericht stützte sich für die Beurteilung der streitigen Forderung zwar nicht auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz. Es erblickte deren mögliche Grundlage aber in der allfälligen Verletzung der dem Kanton nach dem öffentlichen Dienstrecht bzw. nach dem mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrag obliegenden (vertraglichen) Pflichten. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Klageverfahren vorfrageweise vorgenommene Auseinandersetzung mit Art. 6 (Gesundheitsschutz) des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11), der seit dem 1. August 2000 auch auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet (vgl. Urteil 2P. 251/2001 vom 14. Juni 2002, E. 4.1, in ZBl 104/2003 S. 97), macht
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den auf kantonalem Recht beruhenden Haftungsprozess nicht zu einer bundesverwaltungsrechtlichen Streitigkeit, in dem das Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG) angerufen werden könnte.
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Ebenso wenig steht die eidgenössische Berufung (Art. 44 ff. OG) offen: Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin untersteht dem kantonalen öffentlichen Recht, und das Verwaltungsgericht hat die in Art. 328 OR (zum Einzelarbeitsvertrag) zum Ausdruck kommende Pflicht des Arbeitgebers, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, als anerkannten Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts im Sinne von § 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 27. September 1992 über das Staatspersonal angewendet (S. 8 des angefochtenen Urteils, vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller , Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage 2002, wonach Normen, die aus dem Privatrecht übernommen werden und im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zur Anwendung kommen, nicht als Privatrecht, sondern als subsidiäres öffentliches Recht gelten). Es liegt daher keine Zivilrechtsstreitigkeit vor, weshalb vorliegend, wie ausgeführt, ausschliesslich das subsidiäre Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig ist. Hierzu ist die Beschwerdeführerin legitimiert (Art. 88 OG). Auf die gleichzeitig eingereichte Berufung ist nicht einzutreten.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b).
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Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den erwähnten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht; sie erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen durfte, der Kanton - als Träger des Behindertenwohnheims, in welchem die Beschwerdeführerin als Betreuerin angestellt war - habe seine Fürsorgepflichten gegenüber dem eingesetzten Pflegepersonal (was das Risiko von Aggressionen seitens der Patienten anbetrifft), nicht verletzt.
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2.2 Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil - nachdem es die in den Akten liegenden Schilderungen des Angriffs von Y.________ auf die Beschwerdeführerin wiedergegeben hatte -, zwar würden sich im Patientenjournal zwischen September 1997 und August 1999 insgesamt 20 Einträge auf aggressives Verhalten und Tätlichkeiten dieses Bewohners beziehen. Allein wegen dieses relativ häufigen aggressiven Verhaltens könne Y.________ aber nicht als gemeingefährlich bezeichnet werden; es seien keine Waffen im Spiel gewesen und Y.________ habe jeweils auch mit relativ einfachen Mitteln wieder beruhigt werden können. Er sei auch jederzeit genügend ärztlich betreut worden. Sodann sei die Abgabe von Pagern, Trillerpfeifen oder Pfeffersprays an das Personal weder nach der Erfahrung notwendig noch den Verhältnissen eines Wohnheims für geistig und psychisch Behinderte angemessen; solche zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen hätten den Angriff auf die Betreuerin im Übrigen nicht verhindern können. Diese sei als ausgebildete Krankenschwester für ihre Aufgabe auch nicht ungeeignet gewesen. Ihr Vorwurf schliesslich, der Arbeitgeber habe sich nach dem Vorfall zu wenig um sie gekümmert, sei unbegründet. Damit stehe fest, dass der Staat Solothurn keine Arbeitnehmerschutzbestimmung verletzt habe.
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2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Verwaltungsgericht verharmlose das Gewaltpotential des Angreifers Y.________ in unhaltbarer Weise. Allein schon das Belassen dieses Patienten im Wohnheim stelle eine Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht dar. Trotz der Häufung von Vorfällen mit Gewaltanwendung seien spezifische Massnahmen wie die eingehende psychiatrische Abklärung oder eine Verlegung des Patienten in eine geschlossene Anstalt unterblieben. Der Angriff auf die Betreuerin müsse daher als vorhersehbar qualifiziert werden, zumal die Problematik der Aggressivität von Y.________ im Wohnheim bekannt gewesen sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den vorhandenen Sicherheitsmitteln im Wohnheim stünden sodann mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, und ebenso widersprüchlich verhalte sich das Gericht, wenn es einerseits indirekt bestätige, dass die vorhandenen Mittel ungenügend gewesen seien, andererseits aber die Erfüllung der Schutzpflicht durch den Arbeitgeber bejahe. Die Heimleitung habe im Gegenteil eine erschreckende "Laissez-Faire-Mentalität" an den Tag gelegt: Insgesamt 20 Mal sei es zu aggressiven Handlungen des Bewohners Y.________ gekommen, ohne dass man etwas unternommen habe. Diese Unterlassung sei gestützt auf die bestehende Beweislage zwingend als Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht zu werten; der gegenteilige Schluss des Verwaltungsgerichts erweise sich als willkürlich.
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2.4 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
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2.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin - sofern sie überhaupt in einer tauglichen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise vorgetragen werden - sind nicht geeignet, vorliegend den Vorwurf der Willkür zu begründen:
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Vertretbar erscheint zunächst der Schluss des Verwaltungsgerichts, durch die Belassung von Y.________ im Wohnheim sei keine Schutzpflicht verletzt worden. Y.________ musste zwar betreut werden, bedurfte aber nicht dauernder medizinischer Behandlung und war gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils) im Wohnheim tragbar; das Heim sei gerade für Menschen wie ihn geschaffen worden. Er galt im Übrigen aus ärztlicher Sicht als medikamentös gut eingestellt, und er konnte nach seinen aggressiven Ausbrüchen mit relativ einfachen Mitteln wieder beruhigt werden (S. 11 des angefochtenen Entscheides). Von willkürlicher Beweiswürdigung hinsichtlich des Aggressionspotentials von Y.________ kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
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Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens sodann einlässlich und überzeugend begründet, dass und weshalb die Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ausreichend waren. Beim Aufenthaltsraum, in dem sich der Angriff zugetragen hatte, handelte es sich nicht um einen "gefangenen" Raum mit nur einem Ausgang; es befand sich darin ein Telefonanschluss und es war - im Treppenhaus - ein Feueralarm vorhanden, durch dessen Betätigung auch anderweitige Hilfe herbeigerufen werden kann (S. 12 des angefochtenen Entscheides). Wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherheitsvorkehrungen zum Schluss gekommen ist, die Abgabe von Pagern, Trillerpfeifen oder Pfeffersprays an das Pflegepersonal sei den Verhältnissen eines Wohnheims für geistig und psychisch Behinderte nicht angemessen, lässt sich dies unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots ebenfalls nicht beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin selber, welche die Situation aus eigener Anschauung bestens kennen musste, bei der zuständigen Stelle auf die ungenügende Sicherheit für das Personal hingewiesen bzw. erfolglos zusätzliche Sicherheitsmassnahmen beantragt hatte, wird nicht behauptet.
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Schliesslich durfte das Verwaltungsgericht bei seinem Urteil über die allfällige Verletzung einer Schutz- bzw. Fürsorgepflicht durch den Kanton auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Krankenschwester im Zeitpunkt des Angriffs von Y.________ bereits mehr als vier Jahre mit guten Qualifikationen im Wohnheim "A.________" gearbeitet hatte. Der Schluss des Gerichts, dem beklagten Kanton könne nicht vorgeworfen werden, mit der Beschwerdeführerin eine für diese Arbeit ungeeignete Person eingesetzt zu haben, erscheint unter diesen Umständen ebenfalls vertretbar.
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3.
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Zusammenfassend kann von einer Verletzung des Willkürverbots (vgl. E. 2.4) durch das Verwaltungsgericht nicht die Rede sein. Die gegen sein Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung an den obsiegenden Kanton wird nicht ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG analog, BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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