Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 265/05
Urteil vom 3. Oktober 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 14. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene A.________ war seit 17. Mai 1999 als Lagerist in der Genossenschaft X.________ angestellt. Am 22. Oktober 2000 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma. Unter Hinweis auf eine Discushernie meldete er sich am 21. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern zog medizinische Berichte bei und gab bei Dr. med. W.________, Institut für Medizinische Begutachtung, ein somatisch-medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 27. Juni 2002 erging. Daraufhin beauftragte sie Dr. med. T.________, Institut für Medizinische Begutachtung, mit einer psychiatrischen Beurteilung, welche am 10. Februar 2003 erstattet wurde. Anschliessend sprach sie dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) zu (Mitteilung vom 19. Februar 2003). Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente, da A.________ gestützt auf die medizinischen Unterlagen die frühere Tätigkeit als Fachlagerist (ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg) wie auch andere Tätigkeiten zumutbar seien. Die Mithilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle sei nicht aufgenommen worden, weil der Versicherte beim Erstgespräch mitgeteilt habe, dass er sich nicht als arbeitsfähig erachte. Das Leistungsbegehren wurde deshalb abgewiesen. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. April 2004 fest.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. März 2005 teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid vom 19. April 2004 insoweit aufhob, als er die Frage der Arbeitsvermittlung betrifft und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 und am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) und die dazu ergangene Verordnung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. Mit ihnen sind im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. April 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die IV-Stelle die am 19. Februar 2003 zugesprochene Arbeitsvermittlung einstellen durfte, ohne vorgängig das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt zu haben. Das ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen sind daher in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
1.2 Art. 1 Abs. 1 IVG erklärt die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) für anwendbar, soweit das Invalidenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 21 Abs. 4 ATSG hat folgenden Wortlaut: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
1.3 In BGE 122 V 220 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 IVG und Art. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) erwogen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren könne nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden, und es müsse auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine konkrete, erfolgversprechende, zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt habe. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen.
1.4 Art. 21 Abs. 4 ATSG stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung von alt Art. 10 Abs. 2 IVG und alt Art. 31 IVG überein. Die zu den altrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, welche die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für den Bereich der Invalidenversicherung als zwingend erforderlich erklärt hat, ist somit weiterhin zu beachten (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113).
2.
2.1 Das kantonale Gericht ging unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 122 V 218, Urteil R. vom 16. Dezember 2004 [I 485/04]) davon aus, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch dann durchzuführen sei, wenn einiges auf ein Fehlen der subjektiven Eingliederungsbereitschaft hindeute, was zweifelsohne auch mit Bezug auf den Versicherten der Fall sei. Angesichts der strengen Anforderungen betreffend die Vornahme des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG erweise es sich als angezeigt, die Sache in diesem Punkt an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ein solches Verfahren durchführe und anschliessend über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu verfüge.
2.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aus dem Urteil A. vom 11. Januar 2005 (publiziert in SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113) sei e contrario zu schliessen, dass bei Versicherten, bei denen es eindeutig an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft mangle, auf die "pro forma" Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor Abschluss der Arbeitsvermittlung verzichtet werden könne. Dem Versicherten fehle es offensichtlich und erwiesenermassen an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft. Dies habe er nicht nur im Gespräch bei der Arbeitsvermittlung, sondern auch im Einsprache- und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebracht. Es sei daher widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr aus rein formalistischen Gründen auf der Durchführung der Arbeitsvermittlung beharre. In einem solch klaren Fall die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu verlangen, verstosse gegen dessen Sinn und Zweck, denn es könne nicht angehen, die IV-Stelle zu verpflichten, die Arbeitsvermittlung mit versicherten Personen weiterzuführen, die an diesem Angebot kein Interesse zeigten.
3.
3.1 Die Arbeitsvermittlung ist eine berufliche Eingliederungsmassnahme, d.h. damit soll die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, verbessert, erhalten oder ihre Verwertung gefördert werden (Art. 8 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht grundsätzlich sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80; AHI 2003 S. 268) erfüllt sind. Solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteile L. vom 29. März 2005 [I 776/04], K. vom 22. Dezember 2004 [I 412/04]).
3.2 Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft; fehlt diese, so besteht kein Anspruch. In diesem Sinne ist auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verstehen, in dessen Rz 5016 festgehalten wird, dass die Bemühungen zur Arbeitsvermittlung eingestellt werden, wenn sie nicht innert angemessener Frist zum Ziel führen, insbesondere weil die versicherte Person subjektiv nicht eingliederungsfähig ist und keine konkreten Aussichten auf Erfolg bestehen, wobei die Einstellung im Sinne der Rz 1009 zu erfolgen hat, welche das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Verletzung der Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht regelt (Urteil K. vom 22. Dezember 2004 [I 412/04]). Nach Ziff. 1009 führt die IV-Stelle bei Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht in jedem Fall ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Die Mahnung sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit mit Hinweis auf die Folgen der Widersetzlichkeit (Leistungskürzung oder -verweigerung; Beschluss aufgrund der Akten oder Nichteintretensentscheid) hat in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen.
4.
4.1 Die IV-Stelle hat die Weiterführung der Arbeitsvermittlung mit der Begründung abgelehnt, der Versicherte habe anlässlich des am 13. März 2003 stattgefundenen Erstgesprächs mitgeteilt, dass er sich zu 100 % als arbeitsunfähig einschätze. Zudem habe der Arbeitsvermittler auf das Schmerzgebaren des Versicherten hingewiesen, womit das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt sei. Die Verwaltung verneinte damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu AHI 2002 S. 108). Dass dieser Vorwurf hinreichend erhärtet und substanziiert ist, erscheint entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung als zweifelhaft. Jedenfalls liegt nach Lage der Akten kein so eindeutiger Fall vor, wie die IV-Stelle geltend macht. Nicht nur in der Anmeldung zum Leistungsbezug, sondern auch im Einsprache- und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte der Versicherte Umschulungsmassnahmen geltend, welche er als sinnvoller erachtete als die von der IV-Stelle zugesprochene Arbeitsvermittlung. Von einem widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann daher nicht gesprochen werden. Die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, setzt eine auf diese Begründung gestützte Verweigerung weiterer Leistungen die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 Erw. 2; Urteile L. vom 29. März 2005 [I 776/04] und R. vom 16. Dezember 2004 [I 485/04]). Dass ein solches bisher nicht durchgeführt wurde, ist unbestritten.
4.2 Die Einwendungen der IV-Stelle richten sich nicht grundsätzlich gegen die Pflicht, in Fällen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Sie vertritt hingegen die Auffassung, bei offensichtlich und erwiesenermassen fehlender Eingliederungsbereitschaft stelle ein solches Vorgehen einen formalistischen Leerlauf dar und führe in der Praxis dazu, dass in der Verwaltung unnötigerweise personelle Ressourcen gebunden werden für Versicherte, die klarerweise kein Interesse am Angebot der Arbeitsvermittlung zeigten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber, die an sich bereit seien, invaliden Personen eine Chance auf berufliche Wiedereingliederung zu geben, durch unmotivierte Bewerber "vergrault" würden und sich künftig nicht mehr für eine Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung zur Verfügung stellten.
Abgesehen davon, dass mit Bezug auf den Beschwerdegegner kein so "eindeutiger" Fall fehlenden Eingliederungswillens vorliegt, wie die IV-Stelle annimmt, erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG keine Abweichung vom Grundsatz, dass versicherte Personen ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden müssen. Gleiches ergibt sich auch aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, wonach die Verwaltung "in jedem Fall ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen muss" (BBl 1999 4567). Etwas anderes kann auch aus SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 nicht geschlossen werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu sehen und regelt die Rechtsfolgen einer ungenügenden Schadenminderung in materieller und formeller Hinsicht. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Ebenso dient das Verfahren dazu, dass die versicherte Person, innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben kann. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, ist die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst anzuordnen, nachdem die versicherte Person gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113). Der vorliegende Fall, in welchem nach der Zusprechung von Arbeitsvermittlung gemäss Mitteilung vom 19. Februar 2003 gestützt auf eine von keiner der Parteien unterzeichnete Protokollnotiz vom 13. März 2003 der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 19. Mai 2003 bereits wieder verneint wurde, zeigt gerade, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch die Möglichkeit bietet, abzuklären, ob die subjektive Eingliederungsbereitschaft gegeben ist. Stellt sich dabei heraus, dass dies nicht der Fall ist, kann die Verwaltung die Beendigung der Arbeitsvermittlung mangels rechtsgenüglichen Eingliederungswillens verfügen. Dass ihr dadurch ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde und potenzielle Arbeitgeber von einer Zusammenarbeit mit der IV-Stelle abgehalten würden, ist nicht anzunehmen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: