BGer 1P.333/2005
 
BGer 1P.333/2005 vom 04.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.333/2005 /ggs
Urteil vom 4. Oktober 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Fritz Frey,
gegen
1. E.________,
2. Baugesellschaft F.________, nämlich:
- G.________,
- H.________,
3. Erben I.________, nämlich:
- J.________,
- K.________,
- L.________,
- M.________,
- N.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt J. Rudolf Ackeret,
Gemeinde Wil, handelnd durch den Gemeinderat, 8196 Wil, dieser vertreten durch Rechtsanwältin
Carmen Walker Späh,
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Gestaltungsplan,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 7. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Baugesellschaft F.________ und die Grundeigentümer der Parzellen Kat. Nrn. 3821, 3822 und 3823 in Wil beabsichtigen, auf den genannten Grundstücken in Hanglage ein Terrassenhaus mit fünf Vollgeschossen und einem Untergeschoss zu errichten. Die Parzellen liegen nach dem Zonenplan vom 7. April 1993 in der eingeschossigen Wohnzone W1 mit einer Ausnützungsziffer von 20 %. Die Grundeigentümer entwarfen im Hinblick auf die Verwirklichung ihres Vorhabens einen privaten Gestaltungsplan, dem die Gemeindeversammlung Wil am 5. Juni 2003 zustimmte.
Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung gelangten A.________ und weitere Einwohner von Wil an die kantonale Baurekurskommission IV, welche einen Augenschein durchführte und den Rekurs am 19. Februar 2004 guthiess, soweit sie darauf eintreten konnte. Die Baurekurskommission gelangte zum Schluss das Vorhaben würde einen mit dem noch weitgehend ländlichen Charakter des Gebiets nicht zu vereinbarenden neuen Akzent setzen.
Die Gemeinde Wil, die Baugesellschaft F.________ sowie die Eigentümer der vom Gestaltungsplan erfassten Parzellen erhoben gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte den Gestaltungsplan am 10. August 2004. Das Verwaltungsgericht führte am 15. März 2005 einen Augenschein durch und hiess die Beschwerden mit Urteil vom 7. April 2005 gut. Es bestätigte die Zustimmung der Gemeinde Wil vom 5. Juni 2003 zum privaten Gestaltungsplan und hob insoweit den Entscheid der Baurekurskommission auf.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Mai 2005 beantragen A.________ (Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 3829), B.________ und C.________ (Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 3831) sowie D.________ (Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 2645), der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2005 sei aufzuheben. Sie rügen die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Die Gemeinde Wil, die Baugesellschaft F.________ und die Grundeigentümer beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 131 I 145 E. 2; 128 II 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen).
1.1 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 122 I 44 E. 2b; 121 I 267 E. 2, 367 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.1 Eigentümer benachbarter Grundstücke sind gestützt auf Art. 88 OG befugt, einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden, durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen). Selbst bei fehlender Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 160; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die mit dem Gestaltungsplan eröffneten Baumöglichkeiten unterschieden sich in Bezug auf die Geschosszahl sowie die Längen-, Höhen- und Ausnützungsmasse deutlich von dem nach der Regelbauweise Zulässigen. Dies wirke sich für die benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführer dichtemässig, optisch, immissions- und verkehrsmässig nachteilig aus. Statt eingeschossige Wohnhäuser mit Satteldächern und maximal 20 m Gebäudelänge, wie dies der herkömmlichen Bauweise in der Umgebung des Gestaltungsplangebiets entspreche, hätten die Beschwerdeführer in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft einen fünfgeschossigen, mehr als doppelt so langen Baukörper mit langen grossformatigen (spiegelnden) Fensterbändern und Flachdach hinzunehmen. Eine derart massive Überbauung habe für die angrenzenden Beschwerdeführer gravierende Nachteile, nicht nur optisch, sondern auch immissions- und verkehrsmässig. Das gesamte Verkehrsaufkommen des Plangebiets werde auf einen Punkt (Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle) konzentriert statt auf mehrere Standorte verteilt, was mit zusätzlichem Lärm und Abgasen verbunden sei. Der Gestaltungsplan verletze somit insbesondere die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b und d sowie Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700).
1.2.3 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Bestimmungen über den Immissionsschutz, die Ausnützungsziffern und die zulässigen Baumasse und -abstände auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BGE 127 I 44 E. 2d S. 47 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen im vorliegenden Verfahren indessen nicht dar, inwiefern die Abweichungen von der Regelbauweise sie in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen. Sie berufen sich im Wesentlichen auf öffentliche Interessen der Einordnung in die Landschaft und das Ortsbild. Den entsprechenden Vorschriften kommt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine nachbarschützende Funktion zu (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 f. mit Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Gestaltungsplan zulässige Gebäudelänge und -höhe sowie die Zulässigkeit eines Flachdachs die Eigentumsgarantie der benachbarten Beschwerdeführer verletzen sollte. Die mit dem Gestaltungsplan ermöglichten Abweichungen von der Regelbauweise sind von den Grundstücken der Beschwerdeführer aus zwar sichtbar. Die Grundstücke der Beschwerdeführer befinden sich jedoch südlich und unterhalb des am Hang gelegenen Gestaltungsplangebiets. Aus der Möglichkeit der verdichteten Überbauung gemäss dem Gestaltungsplan ergibt sich keine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Nachbarn. Jedenfalls wird keine direkte verfassungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der unterhalb angrenzenden Parzellen mit hinreichender Substanziierung gerügt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammenfassung des Verkehrsaufkommens bei der Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle die Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen treffen soll. Die Beschwerdeführer zeigen in keiner Weise auf, inwiefern sie durch die behauptete Verkehrszunahme in ihrer Rechtsstellung betroffen oder gar verletzt wären. Soweit die Beschwerdeführer überdies eine Gehörsverletzung in Bezug auf die Erdbewegungen für die unterirdische Einstellhalle beanstanden, erscheint diese Rüge keinesfalls hinreichend substanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1.1 hiervor).
1.3 Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der von den Beschwerdeführern verlangte Augenschein erweist sich als nicht erforderlich.
2.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben die privaten Beschwerdegegner und die Gemeinde Wil angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben für das bundesgerichtliche Verfahren die privaten Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 2'000.-- und die Gemeinde Wil mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wil, der Baurekurskommission IV und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: