Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.150/2005 /bnm
Urteil vom 7. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Erstreckung der Beweisauflagefrist,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Juni 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Beschwerde vom 20. April 2005 stellte X.________ beim Gerichtspräsidium A.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, dass die Zuschläge der Grundstücke B.________ Nr. 1 und 2 anlässlich der Grundstücksteigerung vom 7. Juli 2004 wegen Nichtigkeit, eventualiter wegen Verfahrensfehlern ungültig seien. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verwertung der genannten Grundstücke sei nichtig, da die Bank Y.________ im Konkurs der Z.________ AG Ansprüche aus einem Inhaberschuldbrief vom 6. Januar 1992 geltend gemacht habe, welcher dieser widerrechtlich zugekommen sei. Die Eigentümerin dieses Schuldbriefes, Frau W.________, habe diesen mit allen damit zusammenhängenden Ansprüchen und Rechten an die Beschwerdeführerin abgetreten. Sie sei deshalb Pfandgläubigerin und zur Anfechtung der Steigerungszuschläge hinlänglich legitimiert. Als Beweis für die Beschwerdelegitimation wurde eine generelle Abtretungserklärung und Pfandverschreibung vom 19. April 2005 offeriert. Eine solche wurde aber mit der Beschwerde nicht ins Recht gelegt.
Mit Verfügung vom 25. April 2005 wurde X.________ Frist bis 5. Mai 2005 angesetzt, die in der Beschwerdeschrift offerierten Beweise, somit auch die fragliche Abtretungserklärung, nachzureichen. Es wurde angedroht, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2005 wurde die Frist zur Einreichung der offerierten Beweismittel letztmals bis 25. Mai 2005 erstreckt. Diese Verfügung wurde als nicht abgeholt von der Post retourniert. Mit unbegründetem Gesuch vom 26. Mai 2005 begehrte die Beschwerdeführerin eine weitere Erstreckung der Frist um 20 Tage. Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wurde das Gesuch abgewiesen und mit Verfügung vom 31. Mai 2005 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht Schwyz blieb erfolglos. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 trat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) auf die Beschwerde nicht ein.
1.2 Mit Eingabe vom 4. August 2005 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben und der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Frist zur Nachreichung der in der Beschwerde vom 20. April 2005 offerierten Beweise neu anzusetzen.
Der Kantonsgerichtspräsident hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt (Art. 80 OG), auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe den angefochtenen Entscheid am 6. Juli 2005 in Empfang genommen. Die Frist von 10 Tagen nach Art. 17 (recte: 19) SchKG sei unter Berücksichtigung der gemäss Art. 56 SchKG vom 15. bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien auf jeden Fall gewahrt.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin geht fehl. Auf diese Schonfrist kann sich der Schuldner nur berufen, wenn eine Betreibungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Entscheide der Aufsichtsbehörden, die sich bloss über die Begründetheit einer Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche gleich selbst anzuordnen, keine Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG (BGE 117 III 4 E. 3 mit Hinweisen). Da somit keine Betreibungshandlung vorlag, begann die 10tägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG am 7. Juli 2005 zu laufen und endigte am 16. Juli 2005. Die am 4. August 2005 der Post übergebene Beschwerde ist somit offensichtlich verspätet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, darauf nicht hätte eingetreten werden können. Der Gerichtspräsident hat seinen Entscheid betreffend die Erstreckung der Frist zur Einreichung der verlangten Beweismittel einzig auf § 125 Abs. 1 und § 29 GO/SZ, also kantonales Recht abgestützt, welches nicht mit einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG überprüft werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116).
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: