Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.185/2005 /blb
Urteil vom 7. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. August 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ hat am 27. Juli 2005 gegen die ihm am 11. Juli 2005 zugestellte Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes E.________ beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde eingereicht. Er hat das Hauptbegehren um Aufhebung der Pfändung gestellt, ohne dieses mit einem Wort zu begründen. Sodann verlangte er, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer detaillierten Begründung bis zum 31. August 2005 zu erstrecken, da sein "ehrenamtlicher Beistand", Nationalrat Dr. N.________, überraschend verstorben sei und er die Akten, Notizen und Unterlagen in der Angelegenheit gegen die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau vorerst zurückfordern müsse.
Am 29. Juli 2005 wurde X.________ mitgeteilt, dass eine Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne. In der Folge wurde keine weitere Begründung eingereicht. Die Aufsichtsbehörde trat deshalb mit Entscheid vom 24. August 2005 auf die Beschwerde nicht ein.
1.2 Mit Eingabe vom 12. September 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die vom Betreibungsamt E.________ gegenüber ihm vorgenommene Pfändung seien aufzuheben. Sodann hat er das Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt.
Der Kantonsgerichtsausschuss hat bei der Übersendung der Akten beantragt (Art. 80 OG), die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Auf Gegenbemerkungen wurde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verzichtet.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG).
2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, auf nicht begründete Beschwerden könne nicht eingetreten werden. Die Eingabe vom 27. Juli 2005 könne auch nicht als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG aufgefasst werden. Denn es werde nicht dargelegt, wann der Rechtsberater verstorben sei und weshalb der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde auf Unterlagen im Nachlass des Verstorbenen angewiesen sei, bzw. weshalb er in der Zwischenzeit nicht einen anderen Rechtsvertreter mit der Angelegenheit habe betrauen können. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetreten werden.
3.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, warum er einen "ehrenamtlichen Beistand" gehabt habe. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, da sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat (E. 2.1 hiervor). Das gilt insbesondere auch für die neue Tatsache, der Rechtsbeistand sei am 6. Mai 2005 verstorben, weshalb er ihn betreffend den Pfändungsvollzug vom 4. Mai 2005 nicht mehr habe beiziehen können.
Die Rüge, die nicht ordnungsgemäss angekündigte Pfändung sei bundesrechtswidrig, wird nicht hinreichend im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (E. 2.2 hiervor). Das Gleiche gilt auch für den weiteren Vorwurf, an Stelle der Liegenschaft hätten Vermögenswerte in Savognin gepfändet werden können.
3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2005 (recte: 27. Juli 2005) um Fristerstreckung für die Beschwerdebegründung ersucht, da er sich keinen Rechtsanwalt leisten könne. Die Aufsichtsbehörde hätte deshalb auf seine Beschwerde vom 30. August 2005 eintreten müssen.
Der Einwand ist haltlos und mutwillig. Die erkennende Kammer hat dem Beschwerdeführer in ihren Urteilen 7B.8/2005 und 7B.34/2005 unter Hinweis auf BGE 126 III 30 ff. eröffnet, dass eine Erstreckung der Beschwerdefristen nicht möglich ist. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschwerdeführer ohne triftige Gründe den Entscheid der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen hat, sind dem Beschwerdeführer gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten aufzuerlegen (2. Satz).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Finanzverwaltung des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld; Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden), dem Betreibungsamt E.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: