BGer 7B.194/2005 |
BGer 7B.194/2005 vom 07.10.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.194/2005 /blb
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Urteil vom 7. Oktober 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Fribourg.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. August 2005 (LP 2005-49).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. August 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Konkursandrohung vom 11. Juli 2005 (Betreibung Nr. xxxx; Betreibungsamt des Sensebezirks) abgewiesen wurde,
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in die Eingabe von X.________ vom 29. August 2005 (Postaufgabe), mit welcher der Beschwerdeführer (rechtzeitig) Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den am 18. August 2005 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führt,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einzig die Beschwerdeerhebung mit dem Hinweis "Begründung folgt" erklärt,
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt und verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen unbeachtlich sind, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
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dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist ohne Begründung eingereichte Eingabe den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt und die Ankündigung einer Beschwerdebegründung unbeachtlich ist,
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dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt R.________), dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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