BGer I 556/2005 |
BGer I 556/2005 vom 07.10.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 556/05
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Urteil vom 7. Oktober 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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K.________, 1952, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 2. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1952 geborene K.________ leidet an fortgeschrittener HIV-Infektion Stadium B31/vermutlich C3 (Bericht des Spitals X.________ vom 26. März 2004). Seit 1. Dezember 1995 bezog er von der Invalidenversicherung eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. August 1996) und seit 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 15. April 1998). Am 20. Oktober 1998 reichte er ein Revisionsgesuch ein, in welchem er geltend machte, er könne mehr arbeiten und brauche nunmehr eine halbe oder bestenfalls sogar nur eine Viertelsrente. Nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Vorbescheid vom 21. Januar 1999 eröffnet hatte, die bisherige Rente werde rückwirkend per Ende September 1997 aufgehoben, opponierte er hiegegen, worauf ihm die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % während des Revisionsverfahrens weiterhin ausgerichtet wurde (Schreiben der IV-Stelle vom 31. Mai 1999). Ab 25. August 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Taggelder für eine Umschulung zum Screendesigner zu (Verfügung vom 5. Oktober 1999), die im November 1999 wegen Überforderung und gesundheitlich bedingten Absenzen scheiterte. Wegen Umzugs des Versicherten überwies die IV-Stelle des Kantons Thurgau seine Akten am 22. November 1999 der IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Ab 1. Dezember 1999 wurde ihm wieder die ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 69 % ausgerichtet (Vorbescheid vom 14. Januar 2000 und Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2000). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle die Begehren des Versicherten um Durchführung einer medizinischen Abklärung und revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente ab. Die von ihm hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit rechtskräftigem Entscheid vom 24. Oktober 2000 ab. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. September 2003 ab 1. November 2003 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu.
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Am 12. November 2003 und 7. Februar 2004 stellte der nunmehr im Kanton Zug wohnhafte Versicherte bei der IV-Stelle Zug Antrag auf Berufsberatung, Weiterbildung und Überprüfung des Invaliditätsgrades (Revision). Gestützt hierauf leitete die IV-Stelle am 1. März 2004 die Renten-Revision ein. Sie holte u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 26. März, 26. April und 10. Juni 2004 sowie des Dr. med. B.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 28. April 2004 ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den neuesten medizinischen Unterlagen liege keine Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit mehr vor. Mit Einsprache vom 18. Juli 2004 brachte der Versicherte vor, er sei mit der Renteneinstellung einverstanden. Er bitte jedoch um rückwirkende Rentenaufhebung ab mindestens Januar 2000 oder per Ende September 1997. Am 20. August 2004 beantragte er die Rentenaufhebung per September 1997. Mit Eingabe vom 13. September 2004 verlangte er, die Rente sei auf einen Zeitpunkt vor dem Jahr 1999 aufzuheben. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies die IV-Stelle Zug die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung einer Rente erfolge nur dann rückwirkend, wenn die unrichtige Ausrichtung darauf zurückzuführen sei, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt habe oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
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A.b Ab 29. Oktober 1998 bezog der Versicherte Arbeitslosentaggelder. Vom 1. April bis 30. November 2000 arbeitete er zu 100 % und ab 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 zu 80 %. Mit Verfügung vom 9. August 2000 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend Kasse) seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2000, da sein monatlicher Verdienst höher sei als die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 15. September 2000 stellte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen fest, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sei ab 1. September 2000 im Umfang eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % gegeben. Die gegen die Verfügung vom 9. August 2000 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. April 2001 ab. Die gegen die Verfügung vom 15. September 2000 eingereichte Beschwerde hiess es teilweise gut und stellte fest, der Versicherte sei ab 1. April 2000 für leichte und repetitive Arbeiten zu 100 % vermittlungsfähig (Entscheid vom 13. Juni 2001). Die gegen den kantonalen Entscheid vom 11. April 2001 vom Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 2. April 2003 ab. Im gleichen Urteil trat es auf die vom Versicherten und vom Amt für Arbeit gegen den kantonalen Entscheid vom 13. Juni 2001 erhobenen Beschwerden nicht ein; zur Begründung wurde ausgeführt, da der Versicherte seit 1. April 2000 nicht mehr arbeitslos gewesen sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit (Prozesse C 133/01, C 226/01 und C 245/01).
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Am 6. September 2000 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Oktober 2000. Mit Taggeldabrechnungen vom 6. März 2001 verneinte die Kasse seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Dezember 2000 bis Februar 2001. Am 7. März 2001 teilte sie ihm mit, da der vom 29. bis 31. Oktober 2000 und im November 2000 erzielte Zwischenverdienst höher sei als die möglichen Arbeitslosentaggelder, bestehe kein Anspruch auf Letztere. Mit Verfügung vom 29. März 2001 verneinte die Kasse den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 29. Oktober bis 30. November 2000, da der erzielte Verdienst höher sei als die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Die gegen die Taggeldabrechnungen vom 6. März 2001 und die Verfügung vom 29. März 2001 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 ab. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. April 2003 ab (Prozess C 35/02).
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Zug vom 20. September 2004 betreffend die Renteneinstellung per 31. August 2004 reichte der Versicherte am 22. September 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein. Er beantragte dessen Aufhebung und die Überprüfung aller IV-Entscheide rückwirkend bis 1998. Es sei festzustellen, dass er seit 1998 keinen Rentenanspruch habe. Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Rente seit dem Jahr 1998. Weiter seien der IK-Auszug für sein ganzes Leben korrekt zu erstellen und danach die Höhe der Invalidenrente richtig zu berechnen; gestützt hierauf sei eine halbe bzw. eine ganze Invalidenrente bis höchstens Dezember 2000 zur Verrechnung zu bringen. Er legte diverse Arztberichte und IK-Auszüge der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 14. September 2004 sowie der Ausgleichskassen G.________ vom September 1998, H.________ vom 4. Januar 1996, Schwyz vom 25. Januar 1996 und Zug vom 26. Januar 1996 auf. Er machte u.a. geltend, seit 1999 sei er zu 100 % arbeitsfähig. Im IK-Auszug vom 14. September 2004 fehle der Eintrag seiner Ex-Ehefrau für 1982. Weiter seien die gesplitteten Einkommen seiner Ex-Ehefrau für die Jahre 1982 bis 1985 nicht berücksichtigt. Zudem seien Rückbuchungen vom Einkommen im Betrieb Z._______ von Fr. 52'000.- in den Jahren 1974 bis 1984 zweimal vorgenommen worden. Die IV-Stelle schloss am 27. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005 reichte der Versicherte Auszüge seiner AHV/IV-Beiträge, eine prognostische Rentenberechnung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 4. November 2004 sowie sein an dieses Amt gerichtetes Schreiben vom 10. Januar 2005 ein. Er brachte vor, einige Details bzw. Fehler seien ihm nicht ganz klar. Mit Entscheid vom 2. Juni 2005 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Weiteren überwies es die Eingabe des Versicherten vom 27. September 2004 - soweit damit die Richtigkeit des IK-Auszuges vom 14. September 2004 in Frage gestellt werde - als Berichtigungsgesuch an die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. August 2005 beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 2. Juni 2005 und die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab Februar 2000. Zudem beanstandet er die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Arbeitslosenversicherung vom 2. April 2003 (Prozesse C 133/01, C 226/01 und C 245/01) sowie 7. April 2003 (Prozess C 35/02).
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Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Versicherte verlangt die Überprüfung der Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Arbeitslosenversicherung vom 2. April 2003 (C 133/01, C 226/01 und C 245/01) und 7. April 2003 (C 35/02).
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1.1 Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG).
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Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionsgrund muss dargetan werden, weshalb gerade dieser gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M., 1998, Rz 8.28). Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Urteil L. vom 23. August 2005 Erw. 1.2, U 225/05).
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1.2 Im Revisionsgesuch wird nicht explizit ein bestimmter Revisionsgrund angerufen. Doch ergibt sich aus den Darlegungen des Versicherten die Rüge der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 136 lit. d OG). Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf neue erhebliche Tatsachen (Art. 137 lit. b OG). Die sinngemäss kritisierte falsche Rechtsanwendung betrifft keinen Revisionsgrund, weshalb das Gesuch insoweit von vornherein unzulässig ist (BGE 122 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil T. vom 22. November 2000 Erw. 4, C 230/00).
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1.3 Die beanstandeten Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. und 7. April 2003 wurden dem Versicherten am 14. April 2003 als Gerichtsurkunde zugestellt. Sie sind am 6. Mai 2003 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Eidgenössische Versicherungsgericht zurückgesandt worden.
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Eine derartige Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wenn der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; Urteil G. vom 2. August 2005, C 172/05).
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Der Versicherte musste auf Grund der von ihm erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Die in Frage stehenden Urteile vom 2. und 7. April 2003 haben demnach mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist spätestens am 6. Mai 2003 als zugestellt zu gelten.
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Mit dem am 19. August 2005 der Post aufgegebenen Revisionsgesuch hat der Versicherte mithin die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 lit. d OG (Art. 32 sowie 141 Abs. 1 lit. a OG) nicht gewahrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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1.4 Bezüglich des Revisionsgrundes nach Art. 137 lit. b OG führt der Versicherte keine konkreten neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel dar, die er im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können. Zudem legt er nicht dar, welche Abänderung der Urteile vom 2. und 7. April 2003 verlangt wird. In diesem Punkt ist auf das Revisionsgesuch mithin mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht einzutreten (Erw. 1.1 hievor).
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2.
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Zu prüfen ist weiter die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juni 2005, womit der Versicherte eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ab Februar 2000 verlangt.
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2.1 Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass bei Prüfung eines Rentenanspruchs im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 445 und 329; RKUV 2005 Nr. U 536 S. 57). Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (alt Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 IVV) sowie die Revision und Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1, 127 V 469 Erw. 2c, 358 Erw. 5b und 14 Erw. 4b; Urteile L. vom 28. Juli 2005 Erw. 2, I 276/04, und B. vom 25. Oktober 2004 Erw. 1.1, 2.1 und 3.1, U 146/04) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur rechnerischen Berichtigung einer formell rechtskräftigen Rentenverfügung (Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV; BGE 124 V 324), zur Berichtigung des individuellen Kontos (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV; BGE 130 V 340 ff. Erw. 4.1-4.3, 117 V 261 ff., 110 V 97 Erw. 4; ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441) sowie zu den Grundsätzen über den Streit- und Anfechtungsgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 125 V 413 ff.; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 3. Mai 2005 Erw. 2, I 297/03). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG materielle Bestimmungen dieses Gesetzes u.a. auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen nicht anwendbar sind. Weil indessen Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG miteinander übereinstimmen (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5), zeitigt diese übergangsrechtliche Ordnung hinsichtlich einer bei In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 laufenden Invalidenrente keine materiellrechtlichen Folgen (Urteil K. vom 16. März 2005 Erw. 1.3, I 502/04).
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Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (HAVE 2005 S. 242).
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3.
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Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage zu Recht zum Schluss, dass der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zug vom 20. September 2004 betreffend die Renteneinstellung per 31. August 2004 korrekt ist und dass dem Antrag des Versicherten auf rückwirkende Herabsetzung bzw. Aufhebung der Invalidenrente nicht stattzugeben ist. Es hat in diesem Rahmen auch richtig erkannt, dass eine Überprüfung des rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2000 (Weiterausrichtung der seit 1. Dezember 1999 wieder laufenden ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2000) weder in seine Kompetenz noch in diejenige der IV-Stelle Zug fällt. Beizupflichten ist weiter den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Voraussetzungen für eine Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. September 2003 (Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. November 2003) nicht erfüllt sind.
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Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die vorinstanzliche Überweisung der Eingabe des Versicherten vom 27. September 2004 betreffend den IK-Auszug vom 14. September 2004 als Berichtigungsgesuch nach Art. 141 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 ATSG an die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen. Zudem hat die Vorinstanz richtig dargetan, dass der Versicherte eine allfällige Berichtigung der IK-Auszüge der Ausgleichskassen G.________ vom September 1998, H.________ vom 4. Januar 1996, Schwyz vom 25. Januar 1996 und Zug vom 26. Januar 1996 innert 30 Tagen seit deren Zustellung hätte verlangen müssen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Eintragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt sind.
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Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sie für die Beurteilung der Eingabe des Versicherten vom 10. Januar 2005 betreffend die prognostische Rentenberechnung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 4. November 2004 nicht zuständig ist und dass der Versicherte seine diesbezüglich offenen Fragen mit Schreiben an dieses Amt vom 10. Januar 2005 formuliert hat.
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Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigte.
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4.
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Das Revisionsverfahren (Erw. 1 hievor) ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Als unterliegende Partei hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Doch lässt es sich rechtfertigen, vorliegend ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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