BGer 6P.149/2004 |
BGer 6P.149/2004 vom 11.10.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.149/2004 und 6S.404/2004 /sza
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Sitzung vom 11. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
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gegen
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Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis, 1950 Sitten,
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Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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6P.149/2004
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Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, reformatio in peius),
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6S.404/2004
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Mehrfacher Betrug, Steuerbetrug, Strafzumessung,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.149/2004) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.404/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 31. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ war vom 1. Januar 1981 bis zu seinem Rücktritt am 19. Januar 1999 Präsident der Munizipal- und der Burgergemeinde Leukerbad. Als solcher war er in sämtlichen Gesellschaften der so genannten "Gruppe Leukerbad" Verwaltungsratspräsident bis 1998, ausgenommen bei der Torrent-Bahnen Leukerbad-Albinen AG, wo er 1987 als Verwaltungsratspräsident ausschied und 1990 wieder in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Zwischen den Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" und der Munizipal- und Burgergemeinde bestanden bis 1998 auch sonst sehr enge personelle Verflechtungen.
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Unter der Präsidentschaft von X.________ tätigten die Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" weitgehend fremdfinanzierte Investitionen im Umfang von mehreren hundert Millionen Schweizer Franken, was schliesslich zu ihrer Überschuldung führte. Die Munizipal- und die Burgergemeinde Leukerbad hatten den Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" Kredite gewährt, die zur Hauptsache fremdfinanziert waren.
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Die finanzielle Lage der Munizipalgemeinde Leukerbad, der Burgergemeinde Leukerbad und der Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" verschlechterte sich ab 1989 zusehends, wobei jene der Gemeinden seit 1986 angespannt war. Im Jahre 1997 beliefen sich die Schulden der Munizipalgemeinde Leukerbad auf 180 Millionen Schweizer Franken.
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Am 21. Oktober 1998 stellte der Staatsrat des Kantons Wallis die Munizipalgemeinde Leukerbad unter teilweise kantonale Zwangsverwaltung und setzte am 4. November 1998 drei Kommissäre ein. Schliesslich wurde die Munizipalgemeinde mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Juli 1999 unter Beiratschaft gesetzt.
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Die Gesamtschulden der "Gruppe Leukerbad" (Munizipalgemeinde, Burgergemeinde, Sportarena AG, Hotel- und Bädergesellschaft Leukerbad AG [nachfolgend: HBG], Société anonyme des transports publics de Loèche-les-Bains et environs [nachfolgend: L.L.B.], Parkhaus Leukerbad AG [nachfolgend: Parkhaus AG], Golf-Hotel Les Sources des Alpes AG, St. Laurent Alpentherme 51°C AG [nachfolgend: Alpentherme], Torrent-Bahnen Leukerbad-Albinen AG) sowie des mit ihr verbundenen Kur- und Verkehrsvereins beliefen sich 1998 auf 346 Millionen Schweizer Franken. Mit einer Ausnahme mussten alle Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" saniert werden. Zwischen 1999 und 2001 wurden einzelne Gesellschaften aufgelöst oder fielen wie die Parkhaus AG, die Alpentherme, die HBG, und die Sportarena Leukerbad AG in Konkurs.
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B.
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Am 31. August 2004 sprach das Kantonsgericht Wallis X.________ in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung bzw. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG) sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 aStGB, Art. 314 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von Fr. 5'000.--.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es ihn betreffe, und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis verzichtet auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Übersicht
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1. Staatsrechtliche Beschwerde
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantonsgericht habe die Deliktsumme im Zusammenhang mit dem Bau des Rathauses/Gemeindezentrums Leukerbad willkürlich festgestellt (E. 2) und in Bezug auf eine einzelne Zahlung der Parkhaus AG an den Architekten das im kantonalen Strafprozessrecht verankerte Verschlechterungsverbot verletzt (E. 3). Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, bei der Ausführung des fraglichen Baus dem Architekten und Globalunternehmer betrügerisch rund 9,9 Millionen Franken mehr als vertraglich geschuldet ausbezahlt zu haben. Der Architekt habe als Gegenleistung grössere Summen an den Beschwerdeführer bzw. an den HC Siders im Umfang von insgesamt 3,8 Millionen Franken überwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Parkhaus AG Fr. 825'290.-- an A.________ überwiesen und sich auch insoweit des Betrugs schuldig gemacht.
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Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe beim Verkauf von Parzellen in Leukerbad durch die HBG an A.________ für 2,4 Millionen Franken den Kaufpreis nicht sichergestellt, wie dies der Verwaltungsrat der HBG beschlossen habe, und die Kaufpreisforderung im Dezember 1997 ohne Gegenwert und Sicherheiten an die finanziell schwer angeschlagene Parkhaus AG abgetreten. Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen, die Zession der Kaufpreisforderung sei im Dezember 1997 und nicht schon vorher erfolgt (E. 4).
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Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, weil das Kantonsgericht angenommen habe, er und A.________ hätten bewirkt, dass die L.L.B. am 22. Dezember 1993 ohne Rechtsgrund Fr. 500'000.-- an A.________ ausbezahlt habe (E. 5). Mit den gleichen Rügen wendet er sich gegen die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. -besorgung, weil er zum Nachteil der Alpentherme und der HBG rechtswidrig Löhne, Honorare und Spesenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 402'600.-- bezogen habe (E. 6) und sich zum Nachteil der Munizipalgemeinde Leukerbad zu Unrecht Spesen von insgesamt Fr. 259'270.-- habe ausbezahlen lassen (E. 7).
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2. Nichtigkeitsbeschwerde
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Der Beschwerdeführer macht gegen den Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der dritten Bauetappe des Rathauses/Gemeindezentrums Leukerbad geltend, die Vorinstanz habe angesichts der Opfermitverantwortung zu Unrecht Arglist bejaht (E. 10).
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Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor, weil er beim Verkauf von Parzellen in Leukerbad durch die HBG an A.________ für 2,4 Millionen Franken den Kaufpreis nicht sichergestellt und die Kaufpreisforderung im Dezember 1997 ohne Gegenwert und Sicherheiten an die finanziell schwer angeschlagene Parkhaus AG abgetreten habe. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit den Einwand der absoluten Verjährung (E. 11).
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Gegen seine Verurteilung wegen Steuerbetrugs bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit der fiktiven Darlehensbescheinigung in der Höhe von einer Million Franken nichts anderes getan als eine vom Treuhänder festgestellte Schuldenreduktion in der Höhe von rund Fr. 800'000.-- nachträglich zu belegen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt (E. 12).
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Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. -besorgung (Art. 159 StGB a.F. und Art. 158 StGB), weil er trotz Überschuldung der Munizipalgemeinde zwischen 1993 und 1997 Kredite über insgesamt 113 Millionen Franken aufgenommen habe. Er rügt, die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass der Schaden der Gemeinde von insgesamt 54,3 Millionen Franken erst durch die Weiterleitung der Geldmittel an die einzelnen Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" (Kreditvergabe) eingetreten sei (E. 13). Was diese Weiterleitung der Geldmittel und die deswegen erfolgte Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ohne Vorsatz gehandelt (E. 14). Er verneint auch den subjektiven Tatbestand des Art. 314 StGB im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Sponsoring-Vertrags zwischen der Munizipalgemeinde Leukerbad und dem Grasshopper Club Zürich bzw. der Grasshopper Fussball Services AG (E. 15).
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Honorar- und Spesenentschädigungen als Verwaltungsratspräsident der Alpentherme und der HBG und seine deshalb erfolgte Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. -besorgung geltend, es fehle an einem Schaden, da seine Bezüge von den Gesellschaften genehmigt worden seien und diese nie Rückerstattungsansprüche geltend gemacht hätten. Bei der letzten Auszahlung durch die Alpentherme sei er zudem nicht mehr im Verwaltungsrat der Gesellschaft und deshalb nicht mehr Geschäftsführer gewesen (E. 16).
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II. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 129 IV 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
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1.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Festsetzung der Deliktsumme im Zusammenhang mit dem Bau des Rathauses/Gemeindezentrums Leukerbad.
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2.1 Nach den vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Feststellungen des Kantonsgerichts wurde der Projektauftrag für die dritte Etappe des Parkhauses Leukerbad, welche das Gemeindezentrum bzw. das Rathaus umfasste, gemäss Gemeinderatssitzung vom 29. August 1989 an vier ortsansässige Architekturbüros vergeben. Am 29. Januar 1991 genehmigte der Gemeinderat das Baugesuch der Parkhaus AG für die dritte Bauetappe. Am 27. Mai 1991 vereinbarte die Parkhaus AG als Bauherrin, vertreten durch den Gemeindepräsidenten X.________, mit A.________, dass dieser als Generalunternehmer das Gemeindezentrum erstelle. Der Werkpreis wurde als "Globalpreis" mit 20 Millionen Franken angegeben. Darin inbegriffen waren insbesondere sämtliche Leistungen und Lieferungen sowie die Planungsleistungen des Generalunternehmers, nicht aber unter anderem die Mehrkosten infolge notwendiger oder von der Bauherrin gewünschter Änderungen. Als Projektleiter der Bauherrin wurden der Gemeindepräsident und als Beauftragter der Gemeindeschreiber aufgeführt. Am 6. April 1993 vergab der Verwaltungsrat der Parkhaus AG einen Teil der Arbeiten für rund 6 Millionen Schweizer Franken. Die Grundsteinlegung erfolgte am 17. Juni 1993. Zuvor waren zwei Mitglieder der Architektengemeinschaft ausgeschieden. Für den Neubau waren nunmehr die Architekturbüros B.________ sowie C.________ AG zuständig. Diese schlossen am 11. bzw. 14. Mai 1993 mit der Parkhaus AG für die Architekturleistungen schriftliche Verträge ab. Für die Parkhaus AG unterzeichneten die kollektiv zu zweit unterschriftsberechtigten X.________ und D.________. Gemäss Vertrag war B.________ für die Bauplanung und das andere Architekturbüro für die Bauausführung verantwortlich. Für die Honorarrechnung gingen die Vertragsparteien von voraussichtlichen Baukosten in der Höhe von 15 Millionen Franken aus und einem "Honorargrundprozentsatz" von 8,75 % brutto bzw. 8 % netto. Am 22. Juli 1994 legte B.________ sein Mandat nieder. Von diesem Zeitpunkt an war das Architekturbüro C.________ AG allein mit dem Neubau beauftragt.
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Zwischen April 1993 und 24. März 1994 bezahlte die Parkhaus AG an die Handwerker, Ingenieure und Architekten insgesamt Fr. 5'343'047.-- (wovon Fr. 979'140.-- an die C.________ AG und Fr. 180'000.-- an B.________). A.________ erhielt von der Parkhaus AG für die dritte Bauetappe des Parkhauses zwischen 1994 und dem 31. Oktober 1996 Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'882'534.85. Er überwies in dieser Zeit jeweils grössere Summen an den Beschwerdeführer bzw. an den HC Siders im Umfang von insgesamt 3,8 Millionen Franken. Im August 1996 erstellte A.________ eine erste Abrechnung für die dritte Bauetappe über Fr. 29'815'005.90. Nach Diskussionen mit dem Beschwerdeführer über die Teuerung legte A.________ am 23. August 1996 eine definitive Abrechnung über Fr. 28'282'534.85 vor. Darin wurde für "zusätzliche Arbeiten", die rein fiktiv waren, ein Betrag von Fr.7'011'703.25 geltend gemacht. Der Beschwerdeführer genehmigte diese letzte Abrechnung.
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Das Kantonsgericht erwägt, A.________ habe die Ausführung der gesamten Bauetappe zu einem Globalpreis von 20 Millionen Franken und somit zu einem festen Preis übernommen. Dieser sei unabhängig von den tatsächlichen Erstellungskosten gewesen. Im Globalpreis seien die Planungsleistungen sowie sämtliche für die vertragsgemässe Erstellung des Bauwerkes notwendigen Aufwendungen inbegriffen gewesen. Ein Beschluss des Verwaltungsrates der Parkhaus AG bzw. eine Genehmigung der für die Gesellschaft Zeichnungsberechtigten, wonach die fraglichen Rechnungen über Fr. 5'343'047.-- zusätzlich (über den Globalpreis gemäss Generalunternehmer-Vertrag hinaus) zu Lasten der Parkhaus AG gehen sollten, sei nie ergangen.
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Nicht im Globalpreis enthalten gewesen seien demgegenüber die im Generalunternehmer-Vertrag bezeichneten Gebühren und Abgaben, die Bauzinsen sowie allfällige Mehrkosten infolge Erhöhung der Steuern und notwendiger oder von der Bauherrin gewünschter Änderungen. A.________ habe wegen Teuerung und Mehrwehrtsteuer Anspruch auf Fr. 288'600.-- und Fr. 370'000.-- gehabt. Überdies habe die Parkhaus AG A.________ die Mehrkosten wegen notwendiger oder von der Bauherrin gewünschter Änderungen geschuldet. Bei Baubeginn der dritten Etappe seien Probleme aufgetreten. Als Folge davon sei in den Untergeschossen ein grösseres Bauvolumen entstanden. Gemäss der vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Expertise E.________ belaufe sich der Neuwert des Baus in Berücksichtigung des geschaffenen Mehrvolumens, der aufgetretenen Bauprobleme sowie eines revidierten erhöhten Kubikmeterpreises auf 22,81 Millionen Franken. Darin habe der Experte Fr. 450'000.-- für die Behebung der Probleme beim Bau eingerechnet. Die ausgewiesenen und von der Bauherrin zu tragenden Mehrkosten beliefen sich somit auf 2,81 Millionen Franken. Hinzu käme ein "Honorargrundprozentsatz" von 8,75 % auf die Mehrkosten von 2,81 Millionen, was ein Honorar von Fr. 245'875.-- ergebe. Zusammenfassend habe A.________ für die dritte Bauetappe insgesamt einen Anspruch von Fr. 23'714'475.-- gehabt (Fr. 20 Millionen, Fr. 2,81 Millionen, Fr. 245'875.--, Fr. 288'600.-- und Fr. 370'000.--). Diesem Anspruch stünden die Akontozahlungen und die zusätzlich in Rechnung gestellten Fr. 2,4 Millionen gemäss definitiver Abrechnung (insgesamt Fr. 28'282'534.85) sowie die von der Parkhaus AG für die erste Bauphase der dritten Etappe bezahlten Fr. 5'343'047.-- gegenüber. Die dritte Bauetappe habe somit insgesamt Fr. 33'625'581.85 gekostet. A.________ habe über das ihm vertraglich Geschuldete hinaus Fr. 9'911'106.85 zu viel ausbezahlt erhalten (angefochtenes Urteil, S. 27-45).
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der vom Kantonsgericht angenommene Deliktsbetrag von (abgerundet) 9,9 Millionen Franken sei um Fr. 800'000.-- zu hoch und werde daher willkürlich festgestellt. Die bis zum Frühjahr 1994 aufgelaufenen Baukosten von Fr. 5'343'047.-- seien gemäss der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Architekten A.________ als Generalunternehmer getroffenen Vereinbarung von der Parkhaus AG direkt den betroffenen Unternehmern und Handwerkern ausbezahlt worden. Nach dem Generalunternehmervertrag hätte jedoch der Generalunternehmer die Kosten begleichen müssen. Das Kantonsgericht habe deshalb den Betrag von Fr. 5'343'047.-- zur Deliktsumme hinzugezählt. Dabei habe es übersehen, dass im genannten Betrag Fr. 800'000.-- für Anschlussgebühren enthalten gewesen seien. Die Anschlussgebühren seien gemäss Generalunternehmervertrag jedoch nicht im Werklohn eingeschlossen gewesen, weshalb sie von der Parkhaus AG als Bauherrin direkt der Gläubigerin (Munizipalgemeinde Leukerbad) geschuldet gewesen seien (Beschwerde, S. 4 f.).
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2.3 Der Beschwerdeführer ficht die Feststellung des Kantonsgerichts nicht an, wonach er und A.________ bereits im Jahre 1991 den Vorsatz fassten, sich aus dem Bau des Gemeindezentrums/Rathauses persönlich zu bereichern (angefochtenes Urteil, S. 59). Ferner bestreitet er nicht, sich selbst bzw. den HC Siders aus dem Vermögen der Parkhaus AG im Umfang von 3,8 Millionen Franken bereichert zu haben. Schliesslich zieht der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Betrags von Fr. 800'000.-- für Anschlussgebühren die oben (E. 2.1) dargelegten Berechnungen des Kantonsgerichts nicht in Zweifel. Der Beschwerdeführer rügt lediglich, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es mit der Summe von Fr. 5'343'047.-- auch die Fr. 800'000.-- an Anschlussgebühren A.________ überbürdet habe, obwohl diese Kosten nach Vertrag nicht von ihm hätten getragen werden müssen.
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2.4 Diese Rüge ist aus den nachstehenden Erwägungen unbegründet.
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2.4.1 Das Kantonsgericht übersieht nicht, dass nach den massgeblichen zivilrechtlichen Verhältnissen die Gebühren und Abgaben nicht im pauschalen Werkpreis enthalten waren (angefochtenes Urteil, S. 36 f.). Es berücksichtigt aber die im Betrag von Fr. 5'343'047.-- enthaltenen Anschlussgebühren über Fr. 800'000.-- bei den Gesamtbaukosten. Diesen stellt es die Ansprüche von A.________ gegenüber.
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2.4.2 Die ermittelten Gesamtbaukosten sind somit um Fr. 800'000.-- höher als die an A.________ erfolgten Zahlungen (Fr. 28'282'534.85) zusammen mit dem von ihm geschuldeten (bzw. von ihm zu übernehmenden) Anteil von Fr. 4'543'047.-- an den von der Parkhaus AG für die erste Bauphase bezahlten Rechnungen (Fr. 5'343'047.--). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt, hat das Kantonsgericht aber gleichzeitig die Anschlussgebühren in die Summe von Fr. 23'714'475.-- einfliessen lassen, die nach seiner Auffassung A.________ vertraglich zustand.
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2.4.3 Das Kantonsgericht hat gestützt auf die vom Bezirksgericht Lenk und Westlich-Raron eingeholte Expertise E.________ einen Neu- bzw. Realwert des Gemeindezentrums/Rathauses von Fr. 22,81 Millionen Franken angenommen (angefochtenes Urteil, S. 37 f.). Der Experte hatte bei der Ermittlung des Neu- bzw. Realwerts die gesamten Kosten der ersten Bauphase von Fr. 5'343'047.--, also einschliesslich Anschlussgebühren von Fr. 800'000.--, berücksichtigt. Das ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er die Bewilligungen, Gebühren usw. den Baunebenkosten von Fr. 1'290'000.-- zum Realwert (von schliesslich Fr. 22'810'000.--) hinzurechnet (vgl. S. 19 der Expertise vom 9. Oktober 2003), und anderseits daraus, dass er bei der Kontrolle der "Landwertrechnung" in einer Gegenüberstellung vom berechneten Realwert von Fr. 22'810'000.-- neben den Zahlungen durch den Generalunternehmer von Fr. 17'379'482.70 auch die Zahlungen der Parkhaus AG von Fr. 5'343'047.-- abzieht. Er kommt dabei zu einer Abweichung von lediglich Fr. 87'470.30, was ihn zum Schluss führt, es dürfe mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Untersuchungsverfahren festgestellten Investitionen mit den tatsächlich getätigten Baukosten ohne Landwertanteil übereinstimmten (Expertise, S. 9). Die Ermittlung des Realwerts des Gemeindezentrums durch den Experten hat das Kantonsgericht übernommen, den Realwert mit der Forderung von A.________ gegenüber der Parkhaus AG gleichgesetzt und dazu noch drei weitere Forderungen hinzugefügt. Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
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2.4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Kantonsgericht die Anschlussgebühren von Fr. 800'000.-- bei der Berechnung des Betrugsschadens zu den Gesamtbaukosten von Fr. 33'625'581.-- gerechnet hat. Da das Gericht jedoch den selben Betrag von Fr. 800'000.-- bei der Berechnung der vertraglichen Ansprüche von A.________ über Fr. 23'714'475.-- mitberücksichtigt hat, erweist sich die - zugegebenermassen verwirrliche - Berechnung der Vorinstanz im Ergebnis nicht als willkürlich. Zieht man logisch richtig je Fr. 800'000.-- für die Anschlussgebühren von den errechneten vertraglichen Forderungen A.________s und den höheren Baukosten ab, kommt man ebenfalls auf eine Deliktsumme von Fr. 9'911'106.45.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Zahlung der Parkhaus AG vom 6. Oktober 1997 über Fr. 825'290.-- an A.________ die Verletzung des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 193 Ziff. 2 StPO/VS.
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Die Parkhaus AG habe A.________ am 6. Oktober 1997 gestützt auf eine am gleichen Tag abgeschlossene Vereinbarung Fr. 825'290.-- überwiesen. Der Betrag habe A.________ zur "Bezahlung der ausstehenden Unternehmerlöhne" dienen sollen. Zuvor habe die Munizipalgemeinde Leukerbad den Betrag an die Parkhaus AG überwiesen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Überweisungsbeschluss die beiden Zahlungen als einen Betrug gewertet, gemeinschaftlich begangen durch A.________ und den Beschwerdeführer. Das Kreisgericht als erste Instanz habe demgegenüber beide Zahlungen getrennt voneinander gewertet. Es habe einen Betrug des Beschwerdeführers zu Lasten der Parkhaus AG verneint. Hingegen habe es den Beschwerdeführer der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) zum Nachteil der Munizipalgemeinde Leukerbad schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer habe diese Verurteilung angefochten. Das Kantonsgericht Wallis habe den Beschwerdeführer und A.________ in Bezug auf die Überweisung des fraglichen Betrags durch die Parkhaus AG an A.________ des Betrugs schuldig gesprochen, obschon die Staatsanwaltschaft den Freispruch vom Betrug zu Lasten der Parkhaus AG nicht angefochten habe. Das verletze den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 193 Ziff. 2 StPO/VS (Beschwerde, S. 5 ff).
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3.1 Das Verbot der reformatio in peius hat nicht Verfassungsrang. Die kantonalen Verfahrensbestimmungen können es vorsehen oder ausschliessen (vgl. Gérard Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3344, S. 720). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 121 I 1 E. 2).
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Der Beschwerdeführer macht einzig eine Verletzung der Strafprozessordnung des Kantons Wallis geltend. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von ihm nicht gerügt und ist daher nicht zu prüfen.
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3.2 Nach Art. 189 Ziff. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 sind in der Regel nur die durch die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des Entscheids der Überprüfung unterstellt. Im Berufungsverfahren sind laut Art. 191 Ziff. 1 StPO/VS die Art. 122-142 der StPO betreffend Hauptverhandlung und Urteil erster Instanz anwendbar. Insoweit gilt im Berufungsverfahren auch Art. 135 Ziff. 1 Satz 1 StPO/VS, wonach das Gericht an die Qualifikation im Überweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Gemäss Art. 193 Ziff. 2 StPO/VS kann das Urteil weder im Straf- noch im Zivilpunkt zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn weder der Staatsanwalt noch die Zivilpartei Haupt- oder Anschlussberufung eingelegt hat.
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3.3 In der Anklageschrift vom 13. Februar 2003 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis in Bezug auf die Zahlung der Parkhaus AG an A.________ über Fr. 825'290.-- Anklage wegen Betrugs erhoben. Das Kreisgericht verurteilte den Beschwerdeführer deswegen der ungetreuen Amtsführung. Der Beschwerdeführer focht diese Verurteilung an, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht darauf bezog. Das Kantonsgericht sprach den Beschwerdeführer insoweit des Betrugs schuldig (angefochtenes Urteil, S. 24 f., 63-65). Inwiefern das Kantonsgericht damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewandt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise vorgebracht.
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3.4 Soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann, ist dazu Folgendes anzumerken:
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Nachdem der Beschwerdeführer im fraglichen Punkt Berufung eingereicht hatte, erlaubte Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS dem Kantonsgericht, den angeklagten Sachverhalt rechtlich neu zu prüfen. Der Gesetzeswortlaut hätte es sogar zugelassen, dass das Kantonsgericht die rechtliche Qualifikation auch ohne entsprechende Rügen von sich aus vornahm. Da die Anklageschrift dem Beschwerdeführer in Bezug auf den streitigen Sachverhalt Betrug vorwarf, war das Kantonsgericht nicht an die Bestimmung von Art. 191 Ziff. 3 StPO/VS gebunden, wonach die Änderung der Anklage nur im Rahmen des Art. 191 Ziff. 2 StPO/VS angenommen werde, und sie konnte den zu beurteilenden Sachverhalt rechtlich wie in der Anklageschrift würdigen. Mit der Qualifizierung der Tat als Betrug hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer im Verhältnis zum Urteil der ersten Instanz nicht schlechter gestellt, da die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 148 Abs. 1 StGB a.F.) beide Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhen. Zudem ist die Strafandrohung im Betrugstatbestand insofern milder, als Art. 314 Satz 2 StGB zwingend vorschreibt, dass die Freiheitsstrafe mit Busse zu verbinden ist. Eine willkürliche Anwendung der genannten Bestimmungen des kantonalen Rechts ist zu verneinen.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit dem Landverkauf der HBG an A.________ für 2,4 Millionen Franken.
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4.1 Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 6. Februar 1997 beim Verkauf von Parzellen in Leukerbad durch die HBG an A.________ für 2,4 Millionen Franken den Kaufpreis nicht entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsrates der HBG sichergestellt und die Kaufpreisforderung im Dezember 1997 ohne Gegenwert und Sicherheit an die finanziell schwer angeschlagene Parkhaus AG abgetreten.
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Das Kantonsgericht nimmt an, die Zession der Kaufpreisforderung sei im Dezember 1997 erfolgt. Sie entnimmt dies mehreren Umständen. In den Akten befinde sich eine nicht unterzeichnete Zessionserklärung vom 23. Dezember 1997, wonach die HBG die Kaufpreisforderung gegen A.________ in Höhe von 2,4 Millionen Franken an die Munizipalgemeinde Leukerbad in Anrechnung an das von der Gemeinde gewährte Darlehen abtreten wolle. Diese Abtretung sei aber nicht erfolgt, was der Beschwerdeführer auch in einer Aktennotiz vom 20. März 1998 festgehalten habe. In dieser Notiz habe der Beschwerdeführer ferner darauf hingewiesen, dass mangels "Verrechnung" der Kaufpreisforderung mit Schulden gegenüber der Munizipalgemeinde die Parkhaus AG der HBG den Betrag von 2,4 Millionen Franken noch schulde. Die HBG habe die Zession der Kaufpreisforderung an die Parkhaus AG in ihrer Buchhaltung per 31. Dezember 1997 als "Cession créance A.________/Parkhaus/HBG" verbucht (angefochtenes Urteil, S. 67 f.).
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine schriftliche Zession der Kaufpreisforderung an die Parkhaus AG sei zwar nicht belegt, doch habe das Kantonsgericht einer Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 20. März 1998, wonach die Parkhaus AG der HBG den Betrag von 2,4 Millionen Franken noch schulde, zutreffend entnommen, dass eine Zession stattgefunden habe. Das Kantonsgericht sei jedoch in Willkür verfallen, indem es den Zeitpunkt der Zession gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen im Dezember 1997 festgelegt habe.
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Richtig sei, dass aus den vom Kantonsgericht angeführten Kontoauszügen willkürfrei der Schluss gezogen werden könne, dass die Parkhaus AG den fraglichen Betrag von 2,4 Millionen Franken per 31. Dezember 1997 der HBG geschuldet habe. Den Kontoauszügen könne jedoch nicht entnommen werden, dass die Zession erst im Dezember 1997 stattgefunden habe. Sie könne ebenso gut zwischen dem 7. und 28. Februar 1997 erfolgt sein. Die Feststellung des Kantonsgerichts sei eine durch nichts belegte Annahme und damit willkürlich (Beschwerde, S. 7 ff.).
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4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil, namentlich mit dem vom Kantonsgericht hergestellten Zusammenhang zwischen dem Entwurf einer schriftlichen Zession der Kaufpreisforderung an die Munizipalgemeinde Leukerbad vom 23. Dezember 1997 und der Verbuchung eines Geschäfts in der Buchhaltung der HBG per 31. Dezember 1997 als "Cession créance A.________/Parkhaus/HBG", sowie dem daraus gezogenen Schluss, die Zession der Forderung an die Parkhaus AG sei nicht früher als im Dezember 1997 erfolgt, nicht auseinander. Die Beschwerde genügt damit den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Sofern darauf eingetreten werden könnte, erschiene die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht ohne weiteres vertretbar.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, weil das Kantonsgericht angenommen habe, er und A.________ hätten bewirkt, dass die L.L.B. am 22. Dezember 1993 ohne Rechtsgrund Fr. 500'000.-- an A.________ bezahlt habe. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, wonach die Zahlung der L.L.B. vom 22. Dezember 1993 sich nicht auf den Bauleitungsauftrag von A.________ und seine Arbeiten für die Erstellung des Parkhauses St. Laurent der L.L.B. bezogen und der Beschwerdeführer dies gewusst habe, sei willkürlich (Beschwerde, S. 9 ff.).
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5.1 Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Munizipalgemeinde Leukerbad am 15. November 1993 veranlasst, für angebliche Arbeiten am Parkhaus St. Laurent Fr. 500'000.-- an A.________ zu zahlen (Gutschrift am 1. Dezember 1993). Dieser habe am 1. Dezember 1993 für den Beschwerdeführer Fr. 150'000.-- an die F.________ AG im Hinblick auf den Umbau von dessen Apotheke überwiesen. Ein Rechtsgrund für diese Zahlungen habe nicht bestanden. Die Kosten für den Bau des Parkhauses habe die Gemeinde direkt der L.L.B. überwiesen.
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Im Anschluss an die Transaktion habe der Beschwerdeführer ohne Beschluss und Wissen der L.L.B. A.________ damit beauftragt, auf dem von ihr erstellten Parkhaus einen Aufbau zu projektieren und die L.L.B. angewiesen, dafür Fr. 500'000.-- an A.________ zu bezahlen. Die Zahlung der L.L.B. an A.________ sei am 22. Dezember 1993 erfolgt. A.________ habe schliesslich am 30. Dezember 1993 den Betrag von Fr. 500'000.-- an die Munizipalgemeinde Leukerbad rückvergütet (angefochtenes Urteil, S. 76 ff.).
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Das Kantonsgericht kommt nach ausführlicher Beweiswürdigung (angefochtenes Urteil, S. 76 ff.) zum Schluss, dass der Projektierungsauftrag, den der Beschwerdeführer ohne Wissen des Verwaltungsrates der L.L.B. an A.________ erteilt habe, ausserhalb der L.L.B. hätte bewerkstelligt werden sollen. Der Beschwerdeführer und A.________ hätten das Projekt eigenständig verwirklichen wollen. Erst als sich abgezeichnet habe, dass es nicht habe realisiert werden können, seien die beiden übereingekommen, die Projektierungskosten der L.L.B. in Rechnung zu stellen. Mangels Auftrags habe die L.L.B. A.________ kein Honorar geschuldet, was der Beschwerdeführer gewusst habe (angefochtenes Urteil, S. 84).
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5.2 Das Kantonsgericht legt eingehend dar, weshalb es die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Zahlung der L.L.B. vom 22. Dezember 1993 auf den Bauleitungsauftrag von A.________ bezogen habe, für unglaubwürdig hält (vgl. angefochtenes Urteil, S. 76-87, insbesondere S. 83 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung auch im Ergebnis unhaltbar ist. Vielmehr beschränkt er sich darauf, der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts seine eigene Sicht entgegen zu stellen. Die Rüge erfüllt die Anforderungen an ihre Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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6.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. -besorgung, weil er als Verwaltungsratspräsident von der Alpentherme und der HBG rechtswidrig Löhne, Honorare und Spesenentschädigungen bezogen habe. Er macht geltend, den Verwaltungsräten, Aktionären und Revisionsstellen dieser beiden Gesellschaften seien seine Bezüge bekannt gewesen. Die gegenteilige Feststellung durch das Kantonsgericht sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 11-17).
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6.1 Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, von 1991 bis Ende 1998 seine Honorare und Spesenbezüge als Verwaltungsratspräsident der Alpentherme und der HBG eigenmächtig festgesetzt sowie erhöht und sich dadurch unrechtmässig und zum Schaden der Gesellschaften in der Höhe von Fr. 311'600.-- (Alpentherme) und Fr. 91'000.-- (HBG) bereichert zu haben (angefochtenes Urteil, S. 123-137).
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Das Kantonsgericht listet im angefochtenen Urteil die vom Beschwerdeführer in den genannten Jahren bezogenen Entschädigungen auf. Der Beschwerdeführer zieht diese Berechnung nicht in Zweifel, weshalb auf sie abzustellen ist.
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6.2 HBG:
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Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Ausgehend von divergierenden Aussagen über die vom Verwaltungsrat beschlossene Entschädigung des Beschwerdeführers und die Aussage von zwei Verwaltungsräten, wonach eine Entschädigung des Präsidenten im Umfang von jährlich Fr. 50'000.-- zur Sprache gekommen sei, schliesst das Kantonsgericht, der Beschwerdeführer hätte nach dem Willen des Verwaltungsrats der HBG für seinen Aufwand jährlich pauschal mit Fr. 50'000.-- entschädigt werden sollen. Diese Annahme stellt für den Beschwerdeführer die günstigste Sachverhaltsvariante dar. Vorgeworfen werden dem Beschwerdeführer Bezüge unter dem Titel "Vertrauensspesen" und "Sekretariatskosten" im Umfang von insgesamt Fr. 91'000.--, wobei es zu beachten gilt, dass die Gesellschaft über eine ausgebaute Infrastruktur (Sekretariat) verfügte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die dürftige Tatsachenlage zu rügen, ohne sich mit dem Schluss des Kantonsgerichts, die Vertrauensspesen und Sekretariatskosten beruhten auf keinerlei Gesellschaftsbeschlüssen und dem Umstand, dass das Kantonsgericht auf die für ihn günstigste Aussage zur Entschädigung abgestellt hat, auseinanderzusetzen. Willkür liegt, soweit rechtsgültig gerügt, nicht vor.
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6.3 Alpentherme:
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6.3.1 Der Beschwerdeführer führt im Einklang mit dem Kantonsgericht, das sich auf die Sitzungsprotokolle und Aussagen von Verwaltungsräten stützte, aus, bei der Festsetzung einer Stundenentschädigung von zunächst Fr. 100.-- und ab dem Jahre 1994 von Fr. 130.-- durch den Verwaltungsrat der Alpentherme sei für den Verwaltungsratspräsidenten nichts Abweichendes beschlossen worden (angefochtenes Urteil, S. 128, 130; insoweit zustimmend der Beschwerdeführer, Beschwerde, S. 13). Ausgehend davon durfte das Kantonsgericht, ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass mangels Unterscheidung zwischen den einfachen Verwaltungsräten und dem Präsidenten für alle die gleiche Entschädigungsregelung gegolten habe (angefochtenes Urteil, S. 130). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss geradezu unhaltbar sein soll und welche "wesentlichen Aktenbelege" das Kantonsgericht "völlig ausser Acht" gelassen hätte (Beschwerde, S. 12 f.).
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6.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, seine finanziellen Entschädigungen im Fr. 26'000.-- übersteigenden Umfang seien nie vom Verwaltungsrat der Alpentherme genehmigt worden (Beschwerde, S. 13 ff.).
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6.3.2.1 Das Kantonsgericht hat sich mit dieser Frage auseinander gesetzt und dargelegt, weshalb es annimmt, die wahre Höhe der Bezüge des Beschwerdeführers sei den Gesellschaftsorganen bis 1998 weder bekannt gewesen noch detailliert belegt und daher auch nicht genehmigt worden (angefochtenes Urteil, S. 133 f.). Wie sich den Ausführungen im angefochtenen Entscheid trotz missverständlicher Formulierung sachlich entnehmen lässt, hat das Kantonsgericht damit nicht verkannt, dass die Jahresrechnungen dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung der Aktionäre vorgelegt und von ihnen auch in dieser Form genehmigt bzw. angenommen wurden (vgl. O 45-R4). Das Kantonsgericht hat erkennbar zum Ausdruck gebracht, die Verwaltungsräte hätten die genauen Bezüge des Beschwerdeführers nicht gekannt und seien vom Beschwerdeführer darüber teilweise aktiv getäuscht worden, weshalb die im Unwissen über die übersetzten Bezüge erfolgte Genehmigung der Jahresrechnungen infolge Täuschung nicht wirksam sei (angefochtenes Urteil, S. 133 f.).
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6.3.2.2 Das Kantonsgericht hat das dem Präsidentenamt angemessene Honorar willkürfrei auf Fr. 26'000.-- beziffern dürfen, nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an einer Ausschusssitzung der Alpentherme am 17. Mai 1997 die Höhe seines Präsidentenhonorars entsprechend angegeben hatte, ohne Widerspruch hervorzurufen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 129 mit Aktenhinweisen). Dieses Honorar erachtete das Kantonsgericht als berechtigt, offenbar deshalb, weil es annahm, es sei von den Gesellschaftsorganen gestützt auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 1997 - stillschweigend - genehmigt worden.
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Inwiefern diese Beweiswürdigung unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, und es ist auch nicht erkennbar, dass die genannte Pauschalentschädigung für ihn nachteiliger wäre als eine Berechnung auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 100.-- bzw. Fr. 130.-- und einer separaten Abrechnung der effektiven Spesen. Ferner rügt der Beschwerdeführer nicht, er hätte über das Honorar von Fr. 26'000.-- hinaus belegte Spesen gehabt, die er zu Recht der Gesellschaft in Rechnung gestellt habe bzw. hätte nachweisen können.
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6.3.2.3 Was die Fr. 26'000.-- übersteigenden Bezüge des Beschwerdeführers betrifft, durfte das Kantonsgericht, ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass der Verwaltungsrat, dem weder die Belege vorgelegt wurden noch die Einzelbeträge bekannt waren, von den übersetzten bzw. ungerechtfertigten Bezügen keine Kenntnis hatte und die Jahresrechnungen im Irrtum darüber genehmigte. Gemäss den vom Kantonsgericht gewürdigten Zeugenaussagen kannte keiner der Verwaltungsräte die Höhe der Bezüge des Beschwerdeführers, nicht zuletzt deshalb nicht, weil dieser dem Verwaltungsrat jeweils nur eine Tabelle vorlegte, aus der die Löhne und Spesen der Verwaltungsräte hervorgingen, nicht aber die Entschädigungen des Präsidenten. Auch aus der Verwaltungsrechnung bzw. der Jahresrechnung waren die Details der jeweiligen Bezüge nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil, S. 129 f.). Sie enthielten bloss pauschal zusammengefasste Posten ("Verwaltung-Bürokosten" bzw. später "Finanz- und Administrationskosten" sowie "Steuern und Verwaltungskosten", O 45-R4). Ferner verfügte der Verwaltungsrat bei der Prüfung des Budgets über keine genaue Zahlenkenntnis, und er prüfte weder das Budget noch die Jahresrechnung Posten für Posten (angefochtenes Urteil, S. 130 f. mit Aktenhinweisen). Zudem liess der Beschwerdeführer den Verwaltungsräten der Alpentherme eine falsche Bescheinigung der Bezüge im Jahre 1994 über Fr. 1'560.-- durch den Direktor der Alpentherme zukommen, obschon er effektiv eine Entschädigung von Fr. 56'400.-- zuzüglich mehr als Fr. 30'000.-- Pauschalspesen für das Gemeindesekretariat ausbezahlt erhalten und die Pauschalspesen der Gemeinde nicht erstattet hatte (angefochtenes Urteil, S. 125). Schliesslich veranlasste der Beschwerdeführer einen Gemeindeangestellten, eine auf "Februar 1996" datierte fiktive Rechnung an die Alpentherme für Sekretariats- und Telefonspesen zu schicken, um den Mitverwaltungsräten gegenüber seine hohen Bezüge mit dem falschen Hinweis zu rechtfertigen, er müsse Fr. 30'000.-- an die Gemeinde weiterleiten (angefochtenes Urteil, S. 126).
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6.3.2.4 Willkür vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem Hinweis auf zwei Belege, die das Kantonsgericht nicht berücksichtigt haben soll, darzulegen (Beschwerde, S. 15), weshalb offen bleiben kann, ob es sich dabei um tatsächliche Noven handelt, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht.
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Keinem der vom Beschwerdeführer angerufenen Belege kann entnommen werden, dass seine Bezüge bei der Alpentherme jährlich Fr. 90'000.-- betragen hätten, dies vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt worden wäre, und die Bezüge im Jahre 1996 oder 1997 auf Fr. 60'000.-- hätten reduziert werden sollen.
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Richtig ist, dass gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Alpentherme vom 18. Dezember 1996 folgendes beschlossen wurde: "Das Honorar des VR-Präsidenten soll zukünftig in "Honorar", "Spesen" und "Kosten Sekretariat Gemeinde" aufgeteilt werden. Im Budget wurden insgesamt Fr. 60'000.-- vorgesehen. Der Präsident wird Details erbringen, um zu erweisen, ob insbesondere die Kosten für die Sekretariatsarbeiten gesenkt werden können" (O 62-R1-101). Insoweit ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 1996 von einem Gemeindeangestellten eine (fiktive) Rechnung der Gemeinde für Sekretariats- und Telefonspesen erstellen liess, die er der Gemeinde für seinen Aufwand für die Alpentherme, den er durch das Gemeindesekretariat habe erbringen lassen, hätte zahlen müssen. Die Rechnung wurde mit Täuschungsabsicht nur pro forma ausgestellt (vgl. vorne E. 6.3.2.3 am Ende). An der Verwaltungsratssitzung vom 18. Dezember 1996 wurde offenbar darauf abgestellt, wobei aus dem Protokoll ersichtlich ist, dass der Verwaltungsrat die Sekretariatskosten als deutlich zu hoch erachtete und vom Beschwerdeführer darüber und über seine Spesen detaillierte Abrechnungen verlangte. Gleiches ergibt sich ferner aus der Sitzung des Verwaltungsratsausschusses vom 13. Dezember 1996 (O 45-R6-22). Wenn das Kantonsgericht unter anderem gestützt darauf annimmt, der Verwaltungsrat habe die Gesamtbezüge des Beschwerdeführers im Budget auf maximal Fr. 30'000.-- (nämlich Fr. 60'000.-- abzüglich der zu senkenden Sekretariatskosten von Fr. 30'000.--) beschränkt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar.
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6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe zu Unrecht eine Schädigung der Gesellschaften durch seine überhöhten Bezüge bejaht, erneuert er bloss seine bereits behandelten Einwände. Ob die Gesellschaften einen Vermögensschaden im Sinne von Art.159 aStGB bzw. Art. 158 StGB erlitten, ist im Übrigen eine Rechtsfrage, die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgeworfen werden kann.
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7.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellungen des Kantonsgerichts im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Munizipalgemeinde Leukerbad. Er bringt vor, die Annahme des Kantonsgerichts, wonach er im Bewusstsein und in Kenntnis der fehlenden Genehmigung der Spesen durch die Gemeindeorgane und der mangelhaften Kontrollen der Jahresrechnungen zwischen 1990 und 1998 zu Unrecht Spesen in der Höhe von Fr. 259'270.-- bezogen habe, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Spesenbezüge mit Schädigungsvorsatz und der Absicht eines unrechtmässigen Vorteils gehandelt, sei aktenwidrig (Beschwerde, S. 17-20).
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7.1 Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich als Präsident der Munizipalgemeinde Leukerbad und als Verantwortlicher für die Verwaltung und Finanzen zwischen 1990 und 1998 Spesen im Umfang von insgesamt Fr. 259'270.-- ausbezahlt bzw. ausbezahlen lassen, obschon diese mit der pauschalen Jahresentschädigung abgegolten worden seien. Seine Spesenabrechnungen seien weder vom Vizepräsidenten noch vom stellvertretenden Finanzchef kontrolliert worden. Der Gemeinderat sei über die Spesenbezüge nicht informiert worden und habe darüber nicht die erforderlichen Beschlüsse gefasst. In den Jahresrechnungen seien die Spesenbezüge des Gemeindepräsidenten nicht gesondert ausgewiesen worden. Die Rechnung habe unter "allgemeine Verwaltung" die Rubrik "Exekutive" aufgeführt. Diese sei weiter unterteilt gewesen in "Besoldung Gemeinderat", "Spesenentschädigung", "Empfänge, Repräsentationskosten" und "verschiedene Anlässe". Der externe Revisor habe angenommen, dass dem Gemeinderat die Spesenbezüge bekannt gewesen seien, weil diese in der Rechnung enthalten waren. Die Gemeinderäte hätten jedoch ausgesagt, sich nicht näher für die Entschädigung des Gemeindepräsidenten interessiert zu haben. Bei der Durchsicht der Jahresrechnung der Munizipal- und Burgergemeinde sei nicht erkennbar gewesen, wer wie viel Lohn und wie viele Spesen bezogen habe. Für die Einzelheiten hätten die Kontoblätter eingesehen werden müssen. Dies sei zwar möglich gewesen, doch gemäss Aussagen der Gemeinderäte und Gemeindeangestellten nie erfolgt. Die interne Kontrollstelle der Munizipal- und Burgergemeinde habe zu einzelnen Fragen wenige Stichproben vorgenommen, die Lohn- und Spesenbezüge des Beschwerdeführers indessen nie überprüft. Der Umstand, dass die Kontrollstelle jeweils nur stichprobenweise einzelne Positionen aus Hunderten von Belegen geprüft habe, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe als Jurist, Gemeindepräsident und Chef von Verwaltung und Finanzen die Zuständigkeitsbestimmungen in Bezug auf die Entschädigungen, seine Vermögensfürsorgepflicht sowie deren Bedeutung gekannt und bewusst missachtet. Er habe um die fehlenden Beschlüsse über seine ausserordentlichen Spesenbezüge, die Gestaltung von Budget und Rechnung sowie deren nur stichprobenweise unzureichende interne Prüfung, die eine stillschweigende Genehmigung durch die zuständigen Gemeindeorgane ausgeschlossen hätte, gewusst. Ausgehend davon bestehe für das Kantonsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seiner Spesenbezüge bewusst gewesen sei und sich zum Schaden des Gemeinwesens absichtlich habe bereichern wollen (angefochtenes Urteil, S. 115-121).
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7.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil.
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Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Annahme des Kantonsgerichts, er habe aufgrund seiner Ausbildung, seiner dominierenden Stellung in der Munizipal- und Burgergemeinde Leukerbad sowie als Verantwortlicher für die Verwaltung und Finanzen gewusst, dass Spesenbezüge pauschal mit seiner schriftlich festgelegten jährlichen Entlöhnung abgegolten wurden und er für ausserordentliche Spesenbezüge nach dem damals geltenden Recht einen Beschluss des Gemeinderates benötigte, geradezu unhaltbar sein soll und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verletzen soll.
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Gestützt auf die entsprechenden Aussagen der Gemeinderäte und Revisoren (vgl. angefochtenes Urteil, S. 117 f.) durfte das Kantonsgericht ohne in Willkür zu verfallen auch annehmen, dass zum einen die Spesenbezüge des Beschwerdeführers aus der Rechnung nicht direkt ersichtlich waren und nur durch Beizug von Kontoblättern überprüft werden konnten, und zum anderen allgemein bekannt war, dass Kontrollen durch die Revisoren lediglich stichprobenartig erfolgten und die Gemeinderäte die Rechnung nicht näher kontrollierten.
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Ausgehend davon ist die Bejahung eines Bereicherungs- und Schädigungswillens des Beschwerdeführers verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Schlüsse des Kantonsgerichts auf den Tatvorsatz und damit eine Rechtsfrage in Frage zu stellen scheint, ist darauf nicht einzutreten.
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8.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG).
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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9.
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Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge enthalten. Sie soll darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht zu hören ist er mit seinen Vorbringen, an die er keine Anträge knüpft (Beschwerde, S. 28).
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10.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der dritten Bauetappe des Rathauses/Gemeindezentrums Leukerbad verletze Bundesrecht. Die Opfermitverantwortung schliesse Arglist aus (Beschwerde, S. 25-28).
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10.1 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
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Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt.
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10.1.1 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt als auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène). Sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Besondere Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).
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Arglist kann darüber hinaus auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a).
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10.1.2 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz der Opfermitverantwortung wesentliches Gewicht. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).
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10.2 Die Vorinstanz bejaht eine arglistige Täuschung des Beschwerdeführers in Mittäterschaft mit A.________ durch einfache falsche Angaben unter Ausnützung eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Verwaltungsräten der Parkhaus AG. Der Beschwerdeführer habe D.________ bzw. die Verwaltungsräte der Gesellschaft wissentlich und willentlich in einen Irrtum über deren Zahlungspflicht gegenüber A.________ versetzt. D.________ habe im Irrtum darüber für die Gesellschaft Zahlungsaufträge unterzeichnet und Fr. 9'911'106.85 zu viel an A.________ überwiesen (angefochtenes Urteil, S. 62 f.).
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10.2.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz - ergänzend zu den oben in E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen - Folgendes verbindlich fest:
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Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1981 bis zu seinem Rücktritt am 19. Januar 1999 Präsident der Munizipal- und Burgergemeinde Leukerbad. Ab 1980 war er während vier Jahren Präsident der Baukommission der Gemeinde, anschliessend deren Mitglied, von 1993 bis 1996 wiederum Präsident und schliesslich bis zu seinem Austritt im Jahre 1997 erneut Mitglied.
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Im November 1988 gründete die Munizipalgemeinde die Parkhaus AG. Die Munizipalgemeinde war Alleinaktionärin und der Gemeinderat zugleich Verwaltungsrat der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer war von ihrer Gründung bis zum 29. Juni 1998 deren Verwaltungsratspräsident. D.________ erledigte zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gemeindeschreiber die Sekretariatsarbeiten. Der Gemeindekassier G.________ führte auch die Buchhaltung der Parkhaus AG.
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Der Beschwerdeführer führte nach eigenen Angaben die Gemeinde und deren Gesellschaften "wirklich diktatorisch". Er hatte eine beispiellose Machtfülle. Die Gemeinderäte waren überfordert und über die finanzielle Lage der Parkhaus AG nicht im Bilde. Sie vertrauten dem Präsidenten vollumfänglich und überliessen ihm - zusammen mit D.________ - die Kontrolle der Finanzen und die Führung der Gesellschaft (angefochtenes Urteil, S. 26 f., 44). Es gab keine eigentlichen Verwaltungsratssitzungen, und in diesen Jahren fand nie eine Generalversammlung statt. Behandelte man in den Gemeinderatssitzungen ausnahmsweise die Parkhaus AG, so brachte der Gemeindeschreiber einen speziellen Vermerk an (angefochtenes Urteil, S. 42).
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Der Beschwerdeführer schloss in Vertretung der Parkhaus AG mit A.________ für den Bau der dritten Bauetappe des Gemeindezentrums am 27. Mai 1991 einen "Generalunternehmer-Werkvertrag" zu einem Werklohn von 20 Millionen Franken ab. Der Baubeginn erfolgte 1993. Der Beschwerdeführer und A.________ wollten sich aus dem Bau persönlich bereichern. Sie handelten im Hinblick darauf von Anfang planmässig und bewusst zusammen. Sie wussten, dass angesichts der Machtfülle des Beschwerdeführers und des ihm entgegengebrachten Vertrauens keine Kontrollen des Baus und der Rechnungen erfolgen würden bzw. der Beschwerdeführer Kontrollen würde verhindern können (angefochtenes Urteil, S. 59 ff.).
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Der Beschwerdeführer war fast jeden Tag auf der Baustelle und hatte zu jeder Zeit Kenntnis sowohl von den aufgelaufenen Baukosten als auch von den an A.________ geleisteten Zahlungen (angefochtenes Urteil, S. 44). Sowohl er als auch A.________ wussten, ab wann diesem mehr als der ihm zustehende Betrag ausbezahlt wurde (angefochtenes Urteil, S. 59 ff.). A.________ meldete dem Beschwerdeführer, wann er Geld brauchte. Der Beschwerdeführer beauftragte dann den Gemeindekassier, einen Zahlungsauftrag vorzubereiten. Auf Seiten der Bauherrschaft kamen die Akonto-Rechnungen über die Buchhaltung zum Sekretär der Parkhaus AG, D.________. Der Gemeindekassier brachte jeweils die entsprechend vorbereiteten Zahlungsaufträge zu D.________, welche dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer unterzeichnete und gemäss dessen Anweisungen über die Buchhaltung an die Bank zur Erledigung weiterleitete. Die Rechnungen selber kontrollierte D.________ nicht mehr (angefochtenes Urteil, S. 42 f.). Er erfuhr erst im Jahre 1994 über den Generalunternehmervertrag, nachdem eine Rechnung von A.________ eingetroffen war und ihm der Beschwerdeführer erklärt hatte, es werde jetzt alles über A.________ gezahlt, doch bekam er den Vertrag bis im Frühjahr 1998 nie zu Gesicht. Die Details der Vereinbarung kannte er vorher nicht (angefochtenes Urteil, S. 34 ff.).
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D.________ unterzeichnete die ihm vorgelegten Rechnungen von A.________ auch, nachdem er bemerkt hatte, dass der Globalpreis überschritten war, da ihm der Beschwerdeführer versicherte, die Forderungen von A.________ seien ausgewiesen (angefochtenes Urteil, S. 44). Eine nähere Kontrolle, ob und inwiefern diese Arbeiten richtig und von der Bauherrschaft geschuldet waren, erfolgte auch zu jenem Zeitpunkt nicht. Dem Verwaltungsrat der Parkhaus AG wurden nie Rechnungen und insbesondere auch nie die "definitive Abrechnung" vom 23. August 1996 vorgelegt. Die Revisionsstelle der Gesellschaft konnte deren Jahresrechnungen für 1994, 1995 und 1996 erst am 14. Mai 1998 bzw. am 13. Oktober 1997 überprüfen. Der Revisor hatte zwar wiederholt die Jahresrechnungen und die Bauabrechnungen für die entsprechenden Jahre verlangt, diese jedoch vom Beschwerdeführer nie erhalten (angefochtenes Urteil, S. 42 ff.).
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10.2.2 In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer und A.________ hätten vorab D.________ (und mit ihm den Verwaltungsrat der Parkhaus AG) getäuscht, indem sie ab der stillschweigenden Genehmigung des Generalunternehmer-Vertrags durch den kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigten D.________ im April 1994 diesen und den Verwaltungsrat im Unwissen über den genauen Vertragsinhalt gelassen hätten. Dadurch sei es ihnen möglich gewesen, den genannten Personen zu verheimlichen, dass die bis dahin aufgelaufenen Kosten der dritten Bauetappe des Parkhauses vertraglich vom Globalpreis erfasst gewesen seien und Zusatzkosten nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen von der Bauherrschaft hätten getragen werden müssen. Das habe ihnen ermöglicht, einen angeblichen Mehraufwand als Zusatzkosten geltend zu machen, zumal sie auch gewusst hätten, dass die Abrechnungen aufgrund der Machtstellung des Beschwerdeführers und des ihm entgegengebrachten Vertrauens nicht kontrolliert würden. Sie hätten zudem Kontrollen durch D.________ und den Gemeindekassier verhindert, indem sie bei Fragen pauschal auf den nur ihnen bekannten Vertrag verwiesen und die Berechtigung der gestellten Rechnungen bestätigt hätten. All dies sei als mittäterschaftlich begangene arglistige Täuschung durch einfache falsche Angaben und unter Ausnützung des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesellschafts- bzw. Gemeindeorganen zu werten (angefochtenes Urteil, S. 62 f.).
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10.3 Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht. Auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Angesichts der dargelegten planmässigen, arbeitsteiligen und systematischen Vorkehren der beiden Täter hätte die Vorinstanz wohl ohne Bundesrecht zu verletzen das Tatbestandsmerkmal der besonderen Machenschaften bejahen können. Jedenfalls ist die Annahme von Arglist wegen einfacher falscher Angaben bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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10.3.1 Die Überprüfung der falschen Angaben des Beschwerdeführers war sowohl für D.________ als auch für den Verwaltungsrat der Parkhaus AG - wenn überhaupt - lediglich mit besonderer Mühe möglich, zumal nur ein genaues Studium des Generalunternehmer-Vertrags und der Buchhaltungen erbracht hätte, dass die Zahlungen der Gesellschaft von Rechnungen für die erste Bauphase der dritten Bauetappe über mehr als fünf Millionen Franken vom Globalpreis hätten abgezogen werden müssen. Zudem hielt der Beschwerdeführer sowohl D.________ als auch die Revisionsstelle der Parkhaus AG von einer Überprüfung ab. Schliesslich sah der Beschwerdeführer voraus, dass aufgrund des ihm entgegengebrachten besonderen Vertrauens, seiner umfassenden Machtstellung und Kenntnis der Bausache sowie der notorischen Überforderung des Verwaltungsrats der Parkhaus AG eine Überprüfung seiner falschen Angaben unterbleiben würde.
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10.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht auch eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung verneint.
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Nachdem D.________ bemerkt hatte, dass A.________ bereits mehr als 20 Millionen Franken überwiesen worden waren, hat er den Beschwerdeführer informiert und bei ihm nachgefragt, ob die Zahlungen gleichwohl zu erfolgen hätten. Man könnte ihm vorwerfen, weder vorher noch zu jenem Zeitpunkt darauf bestanden zu haben, den Generalunternehmervertrag zu erhalten und zu überprüfen, ob die einzelnen Rechnungen vertraglich geschuldet waren. Nicht zuletzt angesichts der beschriebenen Stellung des Beschwerdeführers und des ihm allgemein entgegengebrachten Vertrauens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angesehener Anwalt und Notar war, kann darin aber höchstens eine ungenügende Sorgfalt, nicht jedoch Leichtsinn erblickt werden.
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In Bezug auf den Verwaltungsrat der Parkhaus AG bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass während Jahren keine Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen stattfanden, der Beschwerdeführer während Jahren trotz Abmahnungen der Revisionsstelle keine Jahresabschlüsse vorlegte, Fragen betreffend die Gesellschaft bei Bedarf anlässlich von Gemeinderatssitzungen behandelt wurden und die Verwaltungsräte den Beschwerdeführer bei der Führung der Gesellschaft und der Kontrolle des Baus des Gemeindehauses freie Hand liessen. Das passive Verhalten der Verwaltungsräte mag als nachlässig eingestuft werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verwaltungsräte in der Leitung und Kontrolle einer Aktiengesellschaft und eines grossen Bauprojekts unerfahren und überfordert waren, was sich der juristisch beschlagene und in Bausachen erfahrene Beschwerdeführer gezielt zunutze machte. Zudem befanden sich die Verwaltungsräte, die zugleich Mitglieder des Gemeinderats waren, angesichts der "diktatorischen" Führung der Gemeinde und deren Gesellschaften durch den Beschwerdeführer faktisch in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem. Deshalb waren sie ebenso wie D.________ kaum imstande, ihm zu misstrauen bzw. mit Nachdruck auf die Herausgabe von Dokumenten oder Jahresrechnungen zu bestehen. Unter diesen Umständen ist Arglist trotz der erstaunlich anmutenden Gutgläubigkeit und fehlenden Sorgfalt der Verwaltungsräte der Parkhaus AG bei der Wahrnehmung ihres Mandats zu bejahen.
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11.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf der HBG an A.________ für 2,4 Millionen Franken (vgl. oben E. 4). Er macht geltend, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils sei der Tatvorwurf absolut verjährt gewesen (Beschwerde, S. 28).
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11.1 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz präsidierte der Beschwerdeführer die HBG von Januar 1983 bis Juni 1998. Die Gesellschaft geriet ab 1988 in eine prekäre Ertrags- und Liquiditätslage. Am 4. April 1995 beschloss der Verwaltungsrat, sofort vier Landparzellen bei der Gärtnerei für 2,8 Millionen Franken zu verkaufen, nachdem der Verwaltungsratspräsident mitgeteilt hatte, er habe einen Käufer gefunden, der "heute Fr. 2.8 Millionen offeriere, bei einer Zahlung des Kaufpreises per Ende 1995". Der Verwaltungsrat beauftragte den Präsidenten, den Kaufvertrag so zu gestalten, dass dieser innert drei Monaten wieder aufgelöst werden könne, wenn sich eine Person finde, die 3 Millionen Franken anbiete. Überdies gab der Verwaltungsrat gemäss Sitzungsprotokoll seine Zustimmung "unter der Bedingung, dass ein Kaufvertrag hieb- und stichfest vorliegt und die Finanzierung geregelt ist". Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der Verwaltungsrat zur Bedingung machte, der Kaufpreis sei auch sicherzustellen (angefochtenes Urteil, S. 66).
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Gemäss öffentlicher Urkunde vom 6. Februar 1997 verkaufte die HBG vier Grundstücke in den Oberen Maressen für 2,4 Millionen Franken an A.________. Gleichzeitig erfolgte eine Mutation mit der Munizipalgemeinde Leukerbad. Den Vertrag unterzeichneten für die HBG deren Vizepräsident und deren Direktor, für die Gemeinde Leukerbad der Beschwerdeführer als Präsident und der Bevollmächtigte des Vizepräsidenten. Der Besitzantritt hatte laut Vertrag nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Der Kaufvertrag wurde am 10. Dezember 1997 im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde nicht sichergestellt.
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Im Dezember 1997 trat die HBG, vertreten durch ihren Präsidenten, die Kaufpreisforderung gegen A.________ an die Parkhaus AG ab. Die Parkhaus AG war nicht in der Lage, der HBG den Gegenwert für die abgetretene Forderung zu erstatten und leistete ihn auch nie. Die HBG, über die am 3. Oktober 2000 der Konkurs eröffnet wurde, verbuchte am 31. Dezember 1998 entsprechende Rückstellungen. Der Beschwerdeführer hatte als Gemeindepräsident und als Verwaltungsratspräsident der Parkhaus AG von deren sehr schlechten finanziellen Lage im Zeitpunkt der Forderungszession Kenntnis. Auf Anfrage eines Verwaltungsrats nach den genauen Modalitäten des Verkaufs verwies der Beschwerdeführer in der Verwaltungsratssitzung vom 20. Mai 1997 lediglich auf die Verträge (angefochtenes Urteil, S. 67 f.).
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11.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig (die erste Instanz hatte ihn noch der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen).
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Sie erkannte, dass der Beschwerdeführer als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates und gemäss Beschluss des Verwaltungsrates zu den Modalitäten des Verkaufs der Grundstücke an A.________ den Kaufpreis von 2,4 Millionen Franken hätte sicherstellen müssen. Indem er dies unterlassen und die Kaufpreisforderung an die sich in einer hoffnungslosen finanziellen Lage befindenden Parkhaus AG abgetreten habe, woraus der HBG nie ein Gegenwert habe zufliessen können, habe er die ihm als Verwaltungsratspräsident der HBG obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten habe er die HBG im Betrag von 2,4 Millionen Franken geschädigt.
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Die Vermögensschädigung sei bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an die Parkhaus AG eingetreten, da bereits zu jenem Zeitpunkt eine entsprechende Gegenleistung der Parkhaus AG nicht mehr habe erwartet werden können. Zwar habe sich der Beschwerdeführer nicht persönlich bereichert, zumindest nicht direkt, doch habe er durch die Forderungsabtretung den betrügerisch erhöhten Werklohnanspruch von A.________ "begleichen" können. Dieser habe denn auch in einer Aktennotiz bezüglich dieses Geschäfts einen "grosszügigen Finanzierungszuspruch" festgehalten. Der finanzielle Vorteil für A.________ sei bereits unter dem Gesichtspunkt des Betrugs beurteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer der einfachen und nicht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil, S. 70 ff.).
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11.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die bis zum 30. September 2002 geltende Fassung von Art. 70 und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB a.F. Wie er zutreffend geltend macht, tritt nach diesen revidierten Bestimmungen die absolute Verfolgung für Delikte, die wie die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis bestraft werden, nach siebeneinhalb Jahren ein. Nach dem geltenden Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung für Delikte, die mit Gefängnis bedroht sind, in sieben Jahren nach der Tat. Allerdings tritt gemäss Abs. 3 der Norm die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Damit ist das geltende Recht für den Beschwerdeführer strenger als das im Zeitpunkt der Tat geltende Verjährungsrecht (vgl. Art. 337 Abs. 1 StGB). Es kommt hier daher die altrechtliche Verjährungsregel zur Anwendung, die für die zu beurteilenden Delikte eine absolute Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jahren vorsieht.
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Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, einerseits den Kaufpreis nicht sichergestellt zu haben und anderseits die Kaufpreisforderung ohne Gegenwert bzw. ohne eine zu erwartende Gegenleistung an eine überschuldete Gesellschaft zediert zu haben. Die Zession erfolgte im Dezember 1997, weshalb diese Tat im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 31. August 2004 nicht absolut verjährt war. Gleiches gilt für die unterlassene Sicherstellung des Kaufpreises. Der Grundbucheintrag erfolgte am 10. Dezember 1997. Der Beschwerdeführer hätte den Kaufpreis beispielsweise durch Eintragung eines Grundpfandes (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 838 ZGB) bis drei Monate nach Übertragung des Eigentums sicherstellen können. Die Festlegung des Zeitpunkts der Tatbegehung auf den 10. Dezember 1997 (vgl. Art. 71 StGB neue und alte Fassung) verletzt damit jedenfalls kein Bundesrecht. Ausgehend von diesem Tatzeitpunkt waren die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht (absolut) verjährt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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12.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Steuerbetrugs nach Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11). Er macht ausschliesslich geltend, mit der ihm vorgeworfenen Verwendung einer fiktiven Darlehensbescheinigung in der Höhe von einer Million Franken durch A.________ habe er nichts anderes getan, als eine vom Treuhänder festgestellte Schuldenreduktion in der Höhe von rund Fr. 800'000.-- nachträglich zu belegen. Die Bescheinigung habe somit als Begründung richtiger Angaben in der entsprechenden Steuererklärung gedient. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Tatbestandselement des Handelns mit der Absicht einer relevanten Steuerhinterziehung mittels Vermehrung der Schulden sowie durch fiktive Schuldzinsen bejaht habe (Beschwerde, S. 29 f.).
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12.1 In tatsächlicher Hinsicht erkennt die Vorinstanz, dass der Treuhänder des Beschwerdeführers im Juli 1996 bei der Ausfüllung der Steuererklärung pro 1995/1996 eine Verminderung der Schulden gegenüber der Vorperiode um rund Fr. 800'000.-- feststellte. Er bat den Beschwerdeführer, das Schuldenverzeichnis zu kontrollieren und, falls alle Schulden deklariert worden seien, ihm die Herkunft der Mittel zum vorgenommenen Schuldenabbau mitzuteilen.
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Da der Beschwerdeführer die Schulden zumindest teilweise aus deliktisch erlangten Mitteln abgebaut hatte, erwirkte er von A.________ eine fiktive und auf Dezember 1995 rückdatierte schriftliche Bescheinigung über ein ihm im Jahre 1994 angeblich gewährtes unbefristetes und mit jährlich Fr. 25'000.-- zu verzinsendes Darlehen von einer Million Franken. Diese inhaltlich unwahre Bescheinigung fügte der Beschwerdeführer der von ihm unterzeichneten Steuererklärung pro 1995/1996 bei (angefochtenes Urteil, S. 73). Wie die Vorinstanz ferner ausführt, hat der Beschwerdeführer damit (zusätzliche) Schulden in der Höhe von 1 Million Franken sowie jährliche Schuldzinsen von Fr. 25'000.-- vorgetäuscht und dadurch eine günstigere Einschätzung durch die Steuerbehörden erwirkt, als wenn er die Mittel zum Schuldenabbau als Einkommen deklariert und die angeblichen Schuldzinsen nicht vom Einkommen abgezogen hätte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 75). Auch diese Erwägungen sind tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht verbindlich.
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12.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer Täuschungsabsicht zu wenden scheint, ist die Beschwerde unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, täuschte der Beschwerdeführer mit der Bescheinigung vor, eine Million Franken als Darlehen erhalten und dafür jährlich Fr. 25'000.-- bezahlt zu haben, womit die Verringerung seiner tatsächlichen Schulden in der fraglichen Steuerperiode um rund Fr. 800'000.-- erklärbar wurden. Dieses Vorgehen diente offensichtlich dazu, einerseits Abklärungen der Steuerbehörden zum Einkommen aus strafbaren Handlungen zu verhindern und anderseits dank dem Abzug für die fiktiven Schulden und Schuldzinsen eine günstigere Steuereinschätzung zu erwirken. Der Beschwerdeführer verwendete die Bescheinigung damit zur Täuschung der Steuerbehörden und zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.
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Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer gegen die Bejahung des Urkundencharakters der Bescheinigung und des Tatvorsatzes durch die Vorinstanz nichts vor.
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13.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung (Art. 159 StGB a.F.) bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen durch die Munizipalgemeinde Leukerbad. Er bringt vor, die Vorinstanz habe ihn wegen der Aufnahme von Krediten trotz Überschuldung der Gemeinde schuldig gesprochen und dabei verkannt, dass der Schaden der Gemeinde von insgesamt Fr. 54,3 Millionen Franken erst aufgrund der Weiterleitung der Geldmittel an die einzelnen Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" eingetreten sei (Beschwerde, S. 30 f.).
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13.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 159 StGB a.F.) bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schuldig gesprochen, weil er zwischen 1993 bis 1997 für die Munizipalgemeinde Leukerbad Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt 113 Millionen Franken einging. Sie wirft ihm vor, dabei gegen die damals geltenden Zuständigkeitsvorschriften verstossen und gewusst zu haben, dass der Revisor im Jahre 1988 und das kantonale Finanzinspektorat in den Jahren 1993 und 1996 die finanzielle Lage der Gemeinde als alarmierend beurteilt und eine Überschuldung festgestellt hatten. Der Beschwerdeführer habe durch sein rechtswidriges Vorgehen Kontrollen ausgeschaltet. Mit der Schaffung der "Gruppe Leukerbad" und den besonderen Finanzstrukturen und -verflechtungen habe er bezweckt, die zunächst angespannte und später kritische Finanzlage der Gemeinde zu verbergen. Spätestens ab 1993 sei die Aufnahme neuer Darlehen angesichts der dem Beschwerdeführer bekannten Überschuldung der Gemeinde verantwortungslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit den Kreditaufnahmen trotz Überschuldung der Gemeinde und unter Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Dadurch habe er das Vermögen der Gemeinde geschädigt. Auf Grund der masslosen Verschuldung habe die Munizipalgemeinde die Investitionen und durch die Zwangsverwertung Finanzvermögen, insbesondere die Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturen bzw. deren juristischen Trägern, verloren. Die Gemeinde habe beispielsweise aus der Liquidation der Parkhaus AG und der Alpentherme sowie der HBG für ihre Beteiligung an diesen Gesellschaften Verlustscheine in Höhe von insgesamt 54,3 Millionen Franken erhalten (angefochtenes Urteil, S. 98 f.).
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13.2 Der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 159 Abs. 1 StGB a.F. macht sich schuldig, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995; AS 1994 2290, 2307) begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
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Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Geschäftsführer treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist.
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Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermehrung der Aktiven oder Nicht-Verminderung der Passiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen).
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13.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen der Aufnahme von Krediten durch die überschuldete Munizipalgemeinde der ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung schuldig gesprochen, nicht auch wegen der Verwendung der Mittel (insoweit erfolgte teilweise eine Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung, Art. 314 StGB; dazu unten E. 14). Der beispielhafte Hinweis auf spätere Verlustscheine in der Begründung der Vorinstanz könnte allerdings dahingehend verstanden werden, dass die Vorinstanz einen Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung bereits im Zeitpunkt der Kreditaufnahme aufgrund der Verwendungsabsichten des Beschwerdeführers bzw. der späteren tatsächlichen Verwendung der Mittel bejaht hat. Die Vorinstanz trifft jedoch weder Feststellungen zu den Verwendungsabsichten im genannten Zeitpunkt noch zur Verwendung der Kredite, die nicht an überschuldete Gesellschaften bzw. Körperschaften weitergeleitet wurden. Dies deutet darauf hin, dass der Schuldspruch ungeachtet der Verwendungsabsichten des Beschwerdeführers bzw. der konkreten Verwendungen allein deshalb erfolgte, weil der Beschwerdeführer trotz Überschuldung der Munizipalgemeinde für sie Kredite aufnahm.
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13.4
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13.4.1 Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer als Gemeindepräsident mit weitreichenden Kompetenzen die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 159 StGB a.F. bzw. Art. 158 StGB (vgl. BGE 129 IV 124 a.a.O.) zukam und er die ihm obliegende Schutzpflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Munizipalgemeinde Leukerbad unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen verletzte.
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13.4.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass die Munizipalgemeinde Leukerbad infolge Überschuldung die Investitionen und durch die Zwangsverwertung Finanzvermögen verlor (angefochtenes Urteil, S. 99). Dies ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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13.4.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor, worin der Vermögensschaden der Munizipalgemeinde durch die Kreditaufnahmen bestehen soll. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, beispielhaft darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde aus der Liquidation der Gesellschaften, denen die Gemeinde Kredite gewährt hatte, Verlustscheine in der Höhe von insgesamt 54,3 Millionen Franken erhalten habe (angefochtenes Urteil, S. 98 f.). Insoweit trennt sie nicht zwischen Kreditaufnahme und -vergabe. Im Übrigen spricht sie von einem Schaden in der Höhe von "mehreren Dutzend Millionen Franken" (angefochtenes Urteil, S. 93 ff., S. 145), ohne nähere Angaben zu machen, inwieweit der Gemeinde über die 54,3 Millionen Franken hinaus ein Vermögensschaden entstanden sein soll.
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Der Beschwerdeführer vergrösserte mit der Aufnahme von Krediten zwar die Passiven der Gemeinde, doch stand dem zunächst eine gleichwertige Vermehrung der Aktiven gegenüber. Die Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet noch keinen Vermögensschaden. Die Aufnahme von Krediten kann unter dem Gesichtspunkt der - vollendeten - ungetreuen Geschäftsführung und -besorgung nicht losgelöst von der tatsächlichen Verwendung dieser Mittel betrachtet werden.
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13.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Vermögensschaden allein durch die Aufnahme von Krediten bejaht und den Beschwerdeführer deshalb der vollendeten ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung schuldig gesprochen hat.
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14.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung nach Art. 314 StGB, weil er für die Munizipalgemeinde Leukerbad der überschuldeten Burgergemeinde und der ebenfalls überschuldeten HBG Darlehen in der Höhe von Fr. 4'139'173.35 (HBG) und Fr. 10'550'000.-- (Burgergemeinde) gewährt habe. Er macht in diesem Zusammenhang ausschliesslich geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Tatvorsatz bejaht (Beschwerde, S. 32 ff.). Andere Fragen als die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkte sind nicht zu prüfen.
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14.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen) und kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden. Die kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur anhand der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen).
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14.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer als Gemeindepräsident unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers ab dem Jahre 1993 die vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde anerkannten Gesamtbeträge ohne Beschluss des Gemeinderates und damit rechtswidrig als Darlehen an die Burgergemeinde und die HBG gewährte. Er wusste spätestens nach dem Bericht des Finanzinspektorats von 19. Juli 1993, dass die Munizipalgemeinde überschuldet war (angefochtenes Urteil, S. 89 f. und 105). Ferner wusste er schon ab 1992, dass sowohl die HBG als auch die Burgergemeinde überschuldet waren. Ungeachtet dieser Umstände gewährte der Beschwerdeführer für die Munizipalgemeinde eigenmächtig Darlehen an die HBG und die Burgergemeinde, ohne Sicherheiten dafür zu verlangen.
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Die Vorinstanz erwägt weiter, angesichts der katastrophalen finanziellen Lage der HBG, an der die Munizipalgemeinde nur in untergeordnetem Ausmass beteiligt war, ihrer anhaltenden Verluste und der nur sehr harzig verlaufenden Kapitalerhöhung habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die Darlehen von vornherein "verloren" gewesen seien. Aus dem Wissen um die desolate Lage der HBG und deren anhaltenden grossen Verluste müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Schädigung der Munizipalgemeinde zumindest in Kauf genommen habe. Mit den Darlehen habe der Beschwerdeführer sicherstellen wollen, dass die HBG, die zu 80 % im Besitz der Burgergemeinde stand (angefochtenes Urteil, S. 89), den Betrieb habe weiterführen können. Sein einziges Handlungsziel sei gewesen, den Konkurs der Gesellschaft abzuwenden.
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Entsprechendes gelte für die Darlehen an die Burgergemeinde. Als deren Präsident habe der Beschwerdeführer ab 1992 Kenntnis von ihrer Überschuldung gehabt und gewusst, dass sie die Darlehen nicht werde zurückzahlen können. Aus diesem sicheren Wissen sei auf den Schädigungswillen zu schliessen, jedenfalls im Sinne einer Inkaufnahme der Schädigung (angefochtenes Urteil, S. 106).
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14.3 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Wissenselement des Vorsatzes als erfüllt erachtet (zum Wissenselement vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1). Als der Beschwerdeführer als Vertreter der Munizipalgemeinde Leukerbad ohne deren Zustimmung der Burgergemeinde und der HBG Darlehen in Millionenhöhe gewährte, wusste er, dass sowohl die Darlehensgeberin als auch die Darlehensnehmer überschuldet waren. Er wusste zudem, dass die Burgergemeinde nicht in der Lage sein würde, die Darlehen zurückzuzahlen oder nur schon die Darlehenszinse zu begleichen. Da er für die Darlehen keine Sicherheiten verlangte, musste er angesichts der Überschuldung der Darlehensnehmer damit rechnen, dass den Darlehensforderungen keine genügenden Aktiven gegenüberstanden und die Munizipalgemeinde einen vollständigen Verlust erleiden könnte. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Verlusts war aufgrund der Sachkenntnisse des Beschwerdeführers derart hoch, dass er sie im Zeitpunkt der Vergabe der Darlehen erkannt haben musste.
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Ausgehend davon hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen auch das Willenselement des Vorsatzes als erfüllt ansehen dürfen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das - auch bloss leichtsinnige - Vertrauen nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (eingehend BGE 130 IV 58 E. 9.1.1).
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Schliesslich hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen die (direkte) Absicht bejaht, einem anderen - d.h. hier der HBG und der Burgergemeinde - einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Abgesehen davon, dass die Gewährung der Darlehen rechtswidrig war, was der Beschwerdeführer wusste (angefochtenes Urteil, S. 98), verfolgte dieser mit den Darlehen einzig das Ziel, die Liquidität der Burgergemeinde und der HBG jedenfalls für eine gewisse Zeit sicherzustellen. Diese finanzielle Unterstützung, auf welche weder die Burgergemeinde noch die HBG Anspruch hatten, stellt einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne des Art. 314 StGB dar.
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15.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) infolge Abschlusses eines Sponsoring-Vertrags zwischen der Munizipalgemeinde Leukerbad und dem Grasshopper Club Zürich bzw. der Grasshopper Fussball Services AG am 25. März 1997 verletze Bundesrecht. Er rügt lediglich die Bejahung des subjektiven Tatbestands und stellt weder einen Schaden der Munizipalgemeinde Leukerbad aus dem Vertrag in der Höhe von Fr. 781'112.15 noch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art. 314 StGB in Frage (Beschwerde, S. 35 ff.).
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15.1 Eine ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB alter und neuer Fassung begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
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15.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer im Januar 1997 mit Vertretern des Fussballclubs Grasshoppers (nachfolgend: GC) Verhandlungen im Hinblick auf den Einstieg von Leukerbad als so genannter "Head-Sponsor". Im Anschluss an eine Sitzung der Vertreter der so bezeichneten "touristischen Leistungsträger" von Leukerbad (u.a. Kur- und Verkehrsverein, Gewerbeverein, Wirteverein, Hotelierverein, Ferienwohnungsverein) orientierte der Beschwerdeführer die Anwesenden kurz über das Projekt. Über die Finanzierung und eine Beteiligung der Leistungsträger wurde nicht gesprochen.
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An der Gemeinderatssitzung vom 21. März 1997 informierte der Beschwerdeführer, dass die Verhandlungen mit GC abgeschlossen seien. Er erklärte, der Sponsorenbeitrag belaufe sich auf Fr. 600'000.-- und die Finanzierung erfolge in einer ersten Phase über die Budgets der verschiedenen Leistungsträger, mit denen das Projekt besprochen und von denen es gutgeheissen worden sei. Am 25. März 1997 wurde der Vertrag zwischen GC und der Munizipalgemeinde Leukerbad in Zürich unterschrieben und eine Pressekonferenz durchgeführt. Für die Munizipalgemeinde unterschrieb der Beschwerdeführer, obschon er nicht einzeln zeichnungsberechtigt war.
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Vom Vertragsinhalt nahm der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 13.Mai 1997 Kenntnis und genehmigte ihn "grundsätzlich". Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ging der Gemeinderat davon aus, dass die touristischen Leistungsträger die Sponsorenbeiträge übernehmen und sie darüber entsprechende verbindliche Beschlüsse gefasst hatten. Die Gemeinde wollte selbst keine Sponsoringkosten übernehmen, sondern diese in einer ersten Phase nur bevorschussen sowie später eine Finanzierung über eine noch einzuführende Tourismusförderungstaxe sicherstellen (angefochtenes Urteil, S. 109 f.). Die vorgängig nicht informierten Leistungsträger fassten jedoch zu keiner Zeit entsprechende Beschlüsse über Sponsorenbeiträge. Gegenüber dem Ausschuss des Verwaltungsrats der Alpentherme erklärte der Beschwerdeführer sogar, die Gesellschaft müsse sich nicht an den Werbekosten für GC beteiligen, doch werde sie noch angefragt werden, in entsprechendem Rahmen die Kosten mitzutragen (angefochtenes Urteil, S. 110).
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Im Jahre 1997 bezahlte die Munizipalgemeinde Fr. 642'053.90 und im Jahre 1998 Fr. 434'552'80 an Sponsorengeldern. Diese Beträge wurden aufgrund eines von der Gemeinde erstellten Verteilschlüssels von den folgenden Leistungsträgern zurückgefordert: Sportarena AG, HBG, Alpentherme, Golf-Hotel Les Sources des Alpes, L.L.B., Parkhaus Leukerbad AG, Torrent-Bahnen, Leukerbad Tourismus, Burgergemeinde (Burgerbad) und Kraftwerk Dala AG. Die meisten von ihnen leisteten den ihnen "zugedachten" Anteil für 1997 nicht, und 1998 leistete nur die Burgergemeinde einen Anteil. Die Ausstände für die beiden Jahre betrugen insgesamt Fr. 781'112.15.
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15.3 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt und die öffentlichen Interessen der Munizipalgemeinde geschädigt, indem er trotz Überschuldung vertraglich vermögensrechtliche Verpflichtungen für sie eingegangen sei, der Gemeinde vorgetäuscht habe, Dritte hätten verbindlich die Übernahme der Kosten zugesagt, obschon er ihnen teilweise das Gegenteil zugesichert habe (Alpentherme), und die Munizipalgemeinde dazu gebracht habe, die Sponsorenbeiträge zu bevorschussen. Die Gemeinde habe dadurch einen Schaden von Fr. 781'112.15 erlitten. Sofern das Sponsoring überhaupt einen gewissen Werbeeffekt gehabt habe, sei nicht die Munizipalgemeinde Nutzniesserin gewesen, sondern die Geschäfte (bzw. "touristischen Leistungsträger").
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In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen eine Schädigung der Munizipalgemeinde in Kauf genommen. Er habe um die Überschuldung der Munizipalgemeinde gewusst. Weder vor noch nach Vertragsabschluss habe er sich um verbindliche Zusagen der so genannten touristischen Leistungsträger zur Kostenbeteiligung bemüht. Vielmehr habe er die Gemeinde und die Leistungsträger, deren teilweise ablehnende Meinung er gekannt habe, gegenseitig ausgespielt, so dass jede Seite gemeint habe, die andere werde bezahlen. Aufgrund der dem Gemeinderat und den Leistungsträgern gemachten Versprechen habe er nicht damit rechnen dürfen, der Gemeinderat werde später der Kostenübernahme zustimmen. Ihm sei ferner bewusst gewesen, dass aus dem Werbevertrag nur die Leistungsträger bzw. Geschäfte von Leukerbad, allenfalls noch die Burgergemeinde mit dem Burgerbad, einen Vorteil ziehen würden, nicht jedoch die Munizipalgemeinde. Ziel seines Handelns sei gemäss eigenen Aussagen gewesen, "von den verschiedenen Leistungsträgern die Werbungen zu bündeln und gezielt einzusetzen". Mit dem Sponsoringvertrag habe er folglich mit direkter Absicht den Leistungsträgern einen Vorteil verschafft, auf den diese seitens der Munizipalgemeinde keinen Anspruch gehabt hätten (angefochtenes Urteil, S. 140 f.).
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15.4 Die Vorinstanz hat im Lichte der festgestellten Tatsachen und der bereits dargelegten Rechtsprechung (oben E. 14.1) ohne Bundesrecht zu verletzen das Wissen des Beschwerdeführers um die Schädigung öffentlicher Interessen, die hier in der vertraglichen Verpflichtung der bereits stark überschuldeten Munizipalgemeinde zur Zahlung von Sponsorengeldern ohne eigenen (direkten) Vorteil und ohne verbindliche Zusicherung einer Kostentragung durch Dritte zu sehen ist, sowie den Willen dazu, bejahen dürfen. Auch die Annahme der Absicht, anderen - d.h. den so genannten touristischen Leistungsträgern von Leukerbad - einen unrechtmässigen Vorteil in der Form von Werbung für den Touristenstandort Leukerbad auf Kosten der Munizipalgemeinde zu verschaffen, ist angesichts der fehlenden Zusicherung einer Beteiligung durch die Leistungsträger, der alle Beteiligten täuschenden Vorgehensweise des Beschwerdeführers und seines erklärten Handlungsziels bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gleichgültig war, wer schliesslich für die Werbung finanziell aufkam, schliesst weder den Tatvorsatz noch die Vorteilsabsicht aus.
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16.
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Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine Honorar- und Spesenentschädigungen als Verwaltungsratspräsident der Alpentherme und der HBG und seine deshalb erfolgte Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. -besorgung geltend, es fehle am Tatbestandsmerkmal des Schadens. Die Gesellschaften hätten seine Bezüge genehmigt und bis heute keine Rückerstattungsansprüche geltend gemacht. Soweit die Vorinstanz ihn der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen habe, weil er am 28. Mai 1998 aufgrund eines Y.________ erteilten telefonischen Auftrags Fr. 30'000.-- von der Alpentherme überwiesen erhalten habe, fehle es am Erfordernis einer Geschäftsführungsfunktion. Er sei damals nicht mehr im Verwaltungsrat der Alpentherme gewesen (Beschwerde, S. 37).
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16.1 Soweit sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Genehmigung seiner Bezüge entfernt (vgl. oben E. 6), ist er nicht zu hören. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht einen Vermögensschaden der Alpentherme wegen der vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogenen Entschädigungen bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Der Umstand, dass die Geschädigte keine Zivilforderung gegen den Beschwerdeführer gestellt hat, ist für die Annahme eines Schadens unerheblich.
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16.2 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass er als Verwaltungsratspräsident der Alpentherme und selbsternannter Delegierter des Verwaltungsrats sowie angesichts seiner Anmassung von Geschäftsführungskompetenzen, die ihm nicht zustanden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 123-135 und oben E. 6), bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsratspräsidenten am 22. Mai 1998 im Sinne der Rechtsprechung eine Garantenstellung in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft innehatte (vgl. BGE 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Er macht nur geltend, die Gesellschaft habe ihm nach seinem Ausscheiden als Verwaltungsratspräsident am 5. Juni 1998 Fr. 30'000.-- überwiesen; zu jenem Zeitpunkt habe er keine Garantenstellung mehr haben können. Dieser Einwand geht fehl.
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Der Beschwerdeführer übergeht, dass er der Gesellschaft bzw. deren Direktor bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 15. Januar 1998 sein Honorar für 1998 teilweise in Rechnung stellte (O3-R4-201: Anzahlung Honorar 1998 Fr. 15'000.--). Dass diese Teilrechnung offenbar erst im Juni des gleichen Jahres bezahlt wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer formell und tatsächlich eine Garantenstellung innehatte, als er die Honorarrechnung dem Direktor der Gesellschaft zur Zahlung übergab. Ferner hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 1998, also kurz nach der Wahl des neuen Verwaltungsratspräsidenten, mit dem Direktor der Alpentherme telefoniert, ihm seine Honorarforderung für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1998 in der Höhe von Fr. 30'000.-- mitgeteilt und angeordnet, diese Zahlung müsse sofort erfolgen (O3-R4-186). Der Umstand, dass der Direktor wie seit Jahren schon die Forderungen des Beschwerdeführers nicht überprüfte und ohne sie zu hinterfragen oder dem neuen Verwaltungsratspräsidenten vorzulegen beglich, zeigt, dass der Beschwerdeführer damals in der Alpentherme faktisch nach wie vor eine bestimmende Stellung einnahm bzw. sich eine solche anmass. Deutlich wird dies auch daraus, dass er selbst Honorare bis zum 30. Juni 1998 forderte, obschon er bereits Ende Mai aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer auch für die fragliche Honorarzahlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig sprach.
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17.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde in einem Punkt (Erwägung 13) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde führt dazu, dass die Vorinstanz mit der neuen Beurteilung auch die Strafzumessung neu wird vornehmen müssen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer mit einem grossen Teil seiner Einwände nicht durchdringt, trägt er die Hälfte der Kosten, insgesamt Fr. 4'000.--. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist, betrifft dies keinen gewichtigen Teil des Schuldspruchs der Vorinstanz, weshalb dem Beschwerdeführer eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'000.-- auszurichten ist. Praxisgemäss sind beide Beträge miteinander zu verrechnen. Dementsprechend werden keine Kosten erhoben, und es wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 31. August 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Verrechnung der ihm zustehenden Entschädigung mit den Gerichtsgebühren weder Kosten auferlegt noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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