Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 491/05
Urteil vom 13. Oktober 2005
III. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
R.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 2. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene, aus Mazedonien stammende R.________, verheiratet und Mutter zweier 1980 und 1983 geborener Töchter, meldete sich am 5. Januar 2004 unter Hinweis auf seit der operativen Entfernung eines Tumors (Rezidiv) im Jahre 1995 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zug holte einen Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. August 2004 (samt Berichten des Spitals Y.________vom 3. Dezember 2003, des Dr. med. A.________, Neurologe FMH, vom 31. März 2004, des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. April 2004 sowie des Spitals X.________ vom 8. August 2004) ein. Gestützt darauf verneinte sie eine rentenbegründende Invalidität im für die Bemessung massgeblichen Haushaltsbereich (Verfügung vom 27. August 2004), woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 28. Dezember 2004 festhielt.
B.
Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess R.________ u.a. ein Haushaltgutachen der Firma Q.________, Haushaltbewertungen, vom 23. Februar 2005 auflegen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde insoweit gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 2. Juni 2005).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Rente zuzusprechen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten des verwaltungsexternen Haushaltgutachtens der Firma Q.________ in Höhe von Fr. 1721.60 zu übernehmen.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob, wie von der Vorinstanz erwogen, die gesundheitlichen wie auch die Verhältnisse im Haushalt der - als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden - Versicherten gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilt werden können oder ob - so die Beschwerdeführerin - namentlich das von der Firma Q.________ erstellte Haushaltgutachten vom 23. Februar 2005, wonach eine Beeinträchtigung von 42,1 % (recte: 45,8 %) ausgewiesen wird, eine rechtsgenügliche Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bildet.
3.
3.1 Diese Frage beurteilt sich mit dem kantonalen Gericht - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 im Lichte der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Denn es stehen keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
3.2
3.2.1 Richtig wiedergegeben wurden im vorinstanzlichen Entscheid insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), namentlich im Falle von nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 8 Abs. 3 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]). Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
3.2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere auch in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6 und 8 Abs. 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen ist die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurde einzig der bisherige Art. 27 Abs. 1 IVV (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in den Art. 28 Abs. 2bis IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 IVV; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Im kantonalen Entscheid wurde einlässlich und überzeugend dargelegt, dass sich - entgegen dem durch die IV-Stelle im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch eingenommenen Standpunkt - aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen, wonach die Versicherte als Folge einer Tumorentfernung am Rücken seit Jahren an einer sensomotorischen Paraparese der linken unteren Extremität, einer autonomen Dysregulation mit Blasen- und Darmfunktionsstörungen, im Jahre 2004 zugezogenen Zehen- bzw. Fussverletzungen links sowie einem sich verstärkenden depressiven Stimmungsbild leidet, klare Hinweise für eine in Bezug auf die häuslichen Verrichtungen beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Um ermitteln zu können, in welchem Masse die Versicherte auf Grund dieser Gesundheitsstörungen im Haushalt eingeschränkt ist, bedarf es zum einen einer - für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende - Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), welche von der Beschwerdegegnerin bisher nicht vorgenommen worden ist.
4.2
4.2.1 Anderseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person (zusätzlich) an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1). Im - in AHI 2004 S. 137 publizierten - Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 und 5.1.3 mit Hinweisen).
4.2.2 Ob dem namentlich im Bericht des Spitals Y.________(vom 3. Dezember 2003) genannten depressiven Stimmungsbild - es ist die Rede von einem immer noch bestehenden psychischen Leidensdruck, welcher durch die körperliche Behinderung auf der Patientin laste und durch die soziale Ausgrenzung (Sprachprobleme, "hausfrauliches" Dasein) zusätzlich unterstützt werde - überhaupt Krankheitswert beizumessen ist und, bejahendenfalls, dafür nicht nur psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren - und damit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (vgl. BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 in fine mit Hinweisen) - verantwortlich zeichnen, vermag einzig eine spezialärztliche Untersuchung zu beantworten. Die psychiatrische Fachperson wird sodann, wie zuvor dargelegt, ebenfalls einzuschätzen haben, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch im Rahmen ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist.
5.
5.1 Des Weitern wurde im angefochtenen Entscheid mit in allen Teilen zutreffender Begründung erkannt, dass auf das von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren beigebrachte Haushaltgutachten der Firma Q.________ vom 23. Februar 2005 nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Namentlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die im Lichte der konkreten Umstände zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen - so des Ehemannes sowie der jeweils die Wochenenden und einen Teil ihrer Semesterferien zu Hause verbringenden Töchter - anzurechnen ist. Im Haushalt tätige Versicherte haben im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen; Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass es abzuklären gilt, zu welchen Hilfeleistungen der Ehegatte der Versicherten sowie deren Töchter während ihrer Präsenz zu Hause in der Lage sind. Diesem Umstand sowie weiteren möglichen Massnahmen zur Schadenminderung wurde im von der Beschwerdeführerin veranlassten Haushaltgutachten nur ungenügend Rechnung getragen. Eine nachträgliche Befragung der Gutachterin der Firma Q.________ allein hätte entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung diese Frage nicht zu klären vermocht. Ferner ist zu beachten, dass - wie in Erw. 4.2.1 hievor dargelegt - die Abklärung vor Ort regelmässig nur bedingt geeignet ist, Aufschluss bezüglich der Auswirkungen psychischer Leiden auf die Bewältigung der häuslichen Verrichtungen zu geben. Im Übrigen scheinen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat, insbesondere die auf je 85 % bezifferten Einschränkungen in den Bereichen "Wohnungspflege" sowie "Einkaufen/Post/chemische Reinigung" als eher hoch geschätzt. Namentlich das letztgenannte Tätigkeitsgebiet wird gemäss Gutachten "vorwiegend von den übrigen Familienmitgliedern besorgt", sodass hier eine Korrektur bereits auf Grund der familiären Unterstützungspflicht angebracht erscheint.
5.2 Die Rückweisung der Sache durch die Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als sachgerecht, zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Eventualantrag im kantonalen Verfahren gestellt und auch nach Einreichung des Haushaltgutachtens nicht widerrufen hat.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt auch letztinstanzlich die Übernahme der Kosten des von ihr auf den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2004 hin privat in Auftrag gegebenen, im kantonalen Beschwerdeprozess eingereichten Haushaltgutachtens der Firma Q.________ vom 23. Februar 2005 (in Höhe von Fr. 1721.60) durch die IV-Stelle.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG hat der Versicherungsträger, welcher keine Abklärungsmassnahmen angeordnet hat, deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
6.2.2 Der Beschwerdegegnerin ist zwar eine Verletzung der ihr im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (psychisches Beschwerdebild, leidensbedingte Einschränkung im Haushalt) vorzuwerfen. Da indes, wie schon das kantonale Gericht erkannt hat, auf die Ergebnisse des von der Versicherten veranlassten Haushaltgutachtens mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann, ist von einer Kostentragung durch die Verwaltung abzusehen. Für den gerichtlichen Entscheidfindungsprozess war das Gutachten insofern nicht geboten, als auch ohne dessen Auflegung auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen entschieden worden wäre. Nichts anderes ergibt sich ferner aus den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; RKUV 2004 Nr. U 503 S. 187 f. Erw. 5.1 mit Hinweisen; Urteile B. vom 15. März 2005, U 329/04, Erw. 3, und J. vom 22. Dezember 2004, U 143/04, Erw. 6, je mit Hinweisen) bzw. aus Art. 78 Abs. 3 IVV, nach welcher Norm die vom Versicherungsträger nicht angeordneten Abklärungsmassnahmen sogar erst für den Fall zu entgelten sind, dass sie für die Zusprechung von Leistungen an sich - und nicht nur für die Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - unerlässlich sind. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten des Haushaltgutachtens durch die Beschwerdeführerin selber zu tragen sind (vgl. die Rechnungsstellung vom 28. Februar 2005) - und somit überhaupt zu entschädigenden Parteiaufwand darstellten -, oder aber letztlich durch die Stiftung für Versicherungsopfer übernommen werden.
Es hat somit auch in diesem Punkt beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: