Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 184/05
Urteil vom 24. Oktober 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
M.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene M.________ war bei der Firma L.________ als Gemüserüsterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. Juni 2002 erlitt sie, von mit Salaten gefüllten, herunterfallenden Kisten getroffen, eine Rippenkontusion links. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2004 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 18. September 2003, worin sie bisher ausgerichtete Leistungen auf den Verfügungszeitpunkt hin mit der Begründung eingestellt hatte, es lägen keine unfallkausalen Beschwerden mehr vor.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2005 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, über den 18. September 2003 hinausgehend Versicherungsleistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggelder (Art. 16 UVG), im Besonderen die Grundsätze über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod) sowie die ebenfalls geforderte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133; ferner BGE 129 V 181 ff. Erw. 3.3 und 4.1) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf ist zu verweisen.
2.
Die Vorinstanz fasste alsdann die verschiedenen im Recht liegenden Arztberichte korrekt zusammen. Demgemäss waren bei der Versicherten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keinerlei sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden somatischen Unfallfolgen mehr auszumachen. Dies wird denn auch nicht in Frage gestellt. Bemängelt dagegen werden die weitergehenden Erwägungen des kantonalen Gerichts insoweit, als darin einerseits das Vorliegen eines massgeblichen psychischen Gesundheitschadens verneint und andererseits im Sinne einer Zusatzbegründung für den Fall einer vorhandenen psychischen Beeinträchtigung der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einem derartigen Leiden verneint wird.
2.1 Im ersten Punkt beruft sich die Versicherte auf die Feststellung von Frau Dr. med. S.________ im von der Vorinstanz erfassten psychosomatischen Konsilium der Klinik B.________ vom 21. Mai 2003, wonach ein maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung (ICD-10: F54) ausgewiesen sei.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass nicht jede psychiatrische Erklärung eines Verhaltensmusters automatisch zu Leistungen der Unfallversicherung führt. Abgesehen davon, dass der geltend gemachte Gesundheitsschaden Unfallkausalität voraussetzt (Art. 6 UVG), muss er auch behandlungsbedürftig sein (Art. 10 Abs. 1 UVG) oder zumindest eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bewirken (Art. 16 ff. UVG). Die letzten beiden Erfordernisse stellen die Ärzte der Rehaklinik im Austrittsbericht vom 11. Juni 2003 unter Bezugnahme auf das psychosomatische Konsilium ausdrücklich in Abrede und muten es damit der Beschwerdeführerin trotz der niedrigen Bewältigungsressourcen auch zu, bei Aufbietung allen guten Willens die bisherige Leistungsfähigkeit weiter verwerten zu können. Da sich dem Bericht von Frau Dr. med. S.________ nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.
2.2 Vielmehr kann uneingeschränkt auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, welche auch bezüglich der Eventualbegründung überzeugen: Zusammengefasst erfüllt das (höchstens) mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende Ereignis weder eines der von der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Störungen ohne organisches Korrelat aufgestellten Kriterien (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in ausgeprägter Form, noch sind mehrere Kriterien in gehäufter Weise ausgewiesen. Der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzicht auf eine Differenzierung zwischen somatisch und psychisch begründeter Beschwerden findet seine Rechtfertigung einzig bei Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule, Schädel-Hirntraumen oder äquivalenten Verletzungen (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: