Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.542/2005 /gij
Urteil vom 25. Oktober 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Arndt,
gegen
Michael Frank, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Staatsanwalt Michael Frank, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, führt gegen F.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Veruntreuung (Unt.-Nr. 2004/307). In diesem Rahmen soll der Beschuldigte am 2. September 2004 an seinem Arbeitsplatz verhaftet, von der Bezirksanwaltschaft einvernommen und über Mittag während zwei Stunden in einer Zelle festgehalten worden sein und es seien ihm Fingerabdrücke sowie ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen worden.
Parallel zu diesem Verfahren führt Staatsanwalt Michael Frank in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft III wegen Vermögensdelikten Strafuntersuchungen gegen die Verantwortlichen der X.________ und der Y.________ sowie Z.________ (Unt.-Nr. 2002/203 und 2004/331). Diese Untersuchung war durch eine Strafanzeige ausgelöst worden, welche Rechtsanwalt K.________ u.a. im Auftrage von F.________ am 25. August 2003 eingereicht hatte. In diesem Zusammenhang war u.a. F.________ am 2. September 2003 als Auskunftsperson polizeilich befragt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2005 im Verfahren 1P.330/2004).
B.
F.________ ersuchte die Staatsanwaltschaft II mit Eingabe vom 9. Februar 2005 um den Ausstand von Staatsanwalt Michael Frank mit dem Begehren, "die Strafuntersuchung in Sachen X.________/Y.________ sei dem Gesuchsgegner zu entziehen und an einen unbefangenen und unparteiischen Staatsanwalt zu übertragen". Das Ersuchen wurde im Wesentlichen damit begründet, Staatsanwalt Michael Frank habe auf die Fragen vom 3. September 2004 zu den Umständen der Verhaftung am Vortag nicht geantwortet, einen Mitunterzeichner der Strafanzeige im gleichen Zeitraum ohne schikanöse Zwangsmassnahmen befragt und in der Untersuchung X.________/Y.________ schwerwiegende Unterlassungen begangen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch am 15. April 2005 ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt fest, dass F.________ im Strafverfahren X.________/Y.________ (Unt.-Nr. 2002/203 und 2004/331) keine Parteistellung hatte und daher insoweit zum Ausstandsgesuch nicht legitimiert war. Sie behandelte das Ersuchen indessen hinsichtlich des gegen den Gesuchsteller selber geführten Verfahrens (Unt.-Nr. 2004/307). Dazu führte sie im Wesentlichen aus, die Vorführung und Befragung am 2. September 2004 sei angesichts von Tatverdacht und Kollusionsgefahr rechtens und verhältnismässig gewesen. Die vom Gesuchsteller eingereichten Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung und wegen Unterlassungen im Verfahren X.________/Y.________ und die Ankündigung, in Zukunft die Aussagen zu verweigern, vermöchten keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken.
In der Folge wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Rekurs von F.________ am 28. Juni 2005 ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Begründung der Oberstaatsanwaltschaft, prüfte weitere Gegebenheiten und verneinte eine Befangenheit von Staatsanwalt Michael Frank.
C.
Gegen diesen Entscheid der Direktion hat F.________ beim Bundesgericht am 31. August 2005 mit dem Antrag um Aufhebung staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Staatsanwalt Michael Frank und die Oberstaatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 27. September 2005 ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern kann nach Art. 87 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Legitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 88 OG steht ausser Frage.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Der Beschwerdeführer unterlässt es trotz Anrufung gewisser verfassungsmässiger Rechte über weite Teile darzutun, inwiefern die vorgetragenen Gegebenheiten Verfassungsverletzungen belegen sollen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen die Verantwortlichen der X.________/Y.________ geführten Verfahren (Unt.-Nr. 2002/203 und 2004/331) nicht ein. Die Direktion durfte dieses Nichteintreten in Anbetracht des ursprünglichen Gesuchs, der Stellung des Beschwerdeführers als blosser Anzeiger sowie der erhobenen Beschwerde ohne Verfassungsverletzung bestätigen. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht keine formelle Rechtssverweigerung geltend. Keinesfalls kann das Vorgehen von Oberstaatsanwaltschaft und Direktion als Verwirrung und Verkomplizierung des Verfahrens betrachtet werden.
Damit steht einzig in Frage, ob die Abweisung des Ausstandsbegehrens in dem gegen den Beschwerdeführer selber geführten Verfahren (Unt.-Nr. 2004/307) vor der Verfassung standhält. Soweit der Beschwerdeführer die beiden Verfahren - Unt.-Nr. 2002/203 und 2004/331 einerseits und Unt.-Nr. 2004/307 andererseits - miteinander vermengt und beispielsweise hinsichtlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 2. September 2003 oder gewisser Untersuchungshandlungen bzw. unterbliebener Untersuchungshandlungen auf die Verfahren Unt.-Nr. 2002/203 und 2004/331 Bezug nimmt, können von vornherein keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit von Staatsanwalt Michael Frank im Verfahren Unt.-Nr. 2004/307 abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern die Direktion auf seine vorgebrachten Punkte nicht eingegangen sei und den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Er übersieht überdies, dass die Direktion mit der generellen Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid die Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft bestätigt hat.
3.
Die Frage der Befangenheit des abgelehnten Staatsanwalts beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 127 I 196). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Gegebenheiten geeignet sind, einen Anschein von Voreingenommenheit zu erwecken.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2004 vorgeführt und einvernommen worden war. Die Oberstaatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Strafprozessordnung und das Vorliegen von Tatverdacht und Kollusionsgefahr eingehend dargelegt, weshalb diese Massnahme rechtens und verhältnismässig gewesen war; die Direktion hat diese Auffassung bestätigt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, setzt sich indessen nicht hinreichend damit auseinander. Falls diese Massnahmen überhaupt zu beanstanden wären, vermögen sie von ihrem Gewicht her von vornherein keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken.
Der Vorwurf an Staatsanwalt Michael Frank, auf den Brief des Beschwerdeführers vom 3. September 2004 nicht geantwortet zu haben, ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV unerheblich.
Hinsichtlich der Rüge, der abgelehnte Staatsanwalt verzögere das Verfahren unrechtmässig, fehlen in der vorliegenden Beschwerde jegliche Hinweise. Wie dargetan, kann aus der Untersuchungsführung im Verfahren gegen die X.________/Y.________ (Unt.-Nr. 2002/203 und 2004/331) nichts für die vorliegend umstrittene Ausstandsfrage im Verfahren des Beschwerdeführers (Unt.-Nr. 2004/307) abgeleitet werden.
Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern Staatsanwalt Michael Frank dadurch, dass er dem Beschwerdeführer trotz dessen Aussageverweigerung am 18. August 2005 eine ganze Reihe von Fragen stellte, den Anschein der Befangenheit begründet haben sollte.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des DNA-Profil-Gesetzes im Zusammenhang mit der Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs am 2. September 2004, übersieht indes, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.
Ferner kann aufgrund der Vorbringen auch nicht geschlossen werden, dass sich Staatsanwalt Michael Frank allein wegen der vom Beschwerdeführer eingereichten Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung und Verfahrensverzögerung als voreingenommen verhalten hätte.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb das an die Rechtsvertreterin gerichtete Schreiben von Staatsanwalt Michael Frank vom 29. April 2005 angesichts der Möglichkeit eines Interessenkonflikts einen Ausstandsgrund darstellen sollte.
Gesamthaft gesehen ergeben sich keine ernsthaften Hinweise, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit des abgelehnten Staatsanwaltes erwecken und den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen lassen könnten. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erweist sich daher als unbegründet.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Staatsanwalt Michael Frank sowie der Oberstaatsanwaltschaft und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: