BGer 7B.166/2005
 
BGer 7B.166/2005 vom 26.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.166/2005 /bnm
Urteil vom 26. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
Gegenstand
Zustelladresse,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. August 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen X.________ sind mehrere Betreibungen in verschiedenen Verfahrensstadien hängig. Ebenso sind gegen Y.________ drei Betreibungen im Gange. Am 1. Juni 2005 stellte X.________ beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt im Wesentlichen das Begehren, dass das Betreibungs- und Konkursamt sämtliche Betreibungshandlungen oder Konkursverfahren gegen sie und Y.________ zu annullieren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass sie mit der Z.________ AG einen rechtsgültigen Mietvertrag betreffend eine Wohnung in A.________ habe und dieser weiterhin gültig sei, obwohl die Wohnung zwangsgeräumt worden sei. Sie legte ihrer Unterlassungsklage zwei Vorladungen des Betreibungsamts vom 30. Mai 2005 und ein Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2005 bei. Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 teilte X.________ mit, dass sie "in A.________ hochoffiziell" angemeldet sei. Sie habe rechtsgültige Mietverträge der Wohnung in A.________, weshalb sie auch das Recht habe, bis diese Wohnung bezugsbereit sei, sich aufzuhalten, wo immer sie wolle.
Mit Entscheid vom 14. Juni/15. August 2005 wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurde der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 300.-- auferlegt.
1.2 X.________ hat die Sache mit Beschwerde vom 23. August 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen und beantragt, das angefochtene Urteil nichtig zu erklären.
Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt C.________ hat anlässlich der Aktenübersendung keine Gegenbemerkungen angeführt (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt einleitend aus, soweit die Beschwerde sich gegen abgeschlossene Betreibungsverfahren richte, fehle es ihr an einem praktischen Verfahrenszweck, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der noch hängigen Betreibungsverfahren sei zwischen jenen gegen die Beschwerdeführerin selber und jenen gegen Y.________ zu unterscheiden. Gegen Letztere könne die Beschwerdeführerin keine Beschwerde führen, weil sie dort weder Betreibungspartei sei noch eine Vollmacht von Y.________ vorgelegt habe. Zudem sei die Beschwerde diesbezüglich auch nicht begründet worden.
Mit Bezug auf die gegen sie selber laufenden Betreibungen berufe sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie nicht in C.________, sondern in A.________ wohne. Die Aufsichtsbehörde habe sich bereits im Beschwerdeverfahren AB 2003/81 (Entscheid vom 2. Dezember 2003) mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinander setzen müssen, sie könne nicht in C.________ betrieben werden, weil sie in A.________ ein Geschäftsdomizil unterhalte. Das Rechtsmittel sei abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei. Es sei dabei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahre 1999 von C._______ ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet habe. Ob und wo sie ihre Schriften danach hinterlegt habe, sei auch heute nicht bekannt. Damals und heute war bzw. sei darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar immer noch bei ihrer Tochter Y.________ in C.________ wohne, wo sie denn auch die betreffenden Betreibungsurkunden bzw. Aufforderungen zur Abholung von Betreibungsurkunden entgegen nehme.
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, sie habe weiterhin Anspruch auf Benützung der Wohnung in A.________, aus der sie auf Anordnung des Bezirksgerichts Arlesheim ausgewiesen worden sei. Die Zwangsräumung habe am 21. März 1997 stattgefunden. Massgebend sei, dass sie diese Wohnung seither nicht mehr benützen könne, so dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich um die Wohnstätte oder Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin handle. Statt dessen halte sie sich wiederum oder weiterhin an der in C.________ auf, wo sie nach Auskunft der Vermieterin, der Pensionskasse W.________, Büroräumlichkeiten gemietet habe. Darauf wiesen die Glocken- und Türbeschilderungen mit "X.________" am Hauseingang dieser Liegenschaft hin. Im gleichen Haus wohne zudem ihre Tochter Y.________, zu der sie eine enge Beziehung unterhalte. Laut Auskunft der Post in A.________ habe sich die Beschwerdeführerin die in A.________ adressierte Post postlagernd in der Poststelle in A.________ zustellen lassen, wo sie diese jeweils abhole. Die von der Aufsichtsbehörde am 9. August 2005 an die Beschwerdeführerin per Adresse in A.________ versandte Stellungnahme des Betreibungsamts zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2005 sei von der Post zurückgekommen mit der Mitteilung, dass die Empfängerin unter dieser Adresse nicht habe ermittelt werden können. All dies zeige, dass die Beschwerdeführerin in A.________ weder einen Aufenthalt noch einen Wohnsitz habe.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht Fotokopien von Postquittungen, die sie an die Bundesanwaltschaft geschickt hat, eingereicht. Diese Unterlagen sind unbeachtlich, denn gemäss Art. 79 Abs. 1 OG können dem Bundesgericht keine neuen Beweismittel eingereicht werden.
2.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde sinngemäss Befangenheit vorwirft, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Rüge nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet wird (dazu: BGE 119 III 51).
2.2.3 Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei in A.________ angemeldet. Bei der Gemeindeverwaltung liege ein Mietvertrag vor, womit das Vorliegen eines Mietverhältnisses bewiesen sei. Der Gemeindepräsident habe Unterlagen erhalten, aus denen ersichtlich sei, dass die Wohnung bezugsbereit gemacht werden müsse, unabhängig davon, ob die Vermieterin damit einverstanden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz halte sie sich nicht in der Wohnung ihrer Tochter auf.
Diese Einwände können nicht gehört werden. Denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
2.2.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für eine handlungsfähige natürliche Person der ordentliche Betreibungsort dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, den sie also zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat (BGE 125 III 100). Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin in A.________ weder einen Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat.
2.2.5 Betreffend die Auferlegung einer Busse zulasten der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei bereits im Verfahren AB 2001/11 mit Entscheid vom 27. Februar 2001 darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde, in der sie zur Begründung unhaltbare Behauptungen aufstelle, trölerisch sei. Sie sei damals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie im Wiederholungsfall mit den erwähnten Kostenfolgen zu rechnen habe.
Dagegen trägt die Beschwerdeführerin sinngemäss bloss vor, ihre Einwände in der vorliegenden Beschwerdeschrift würden dartun, dass sie sich stets rechtskonform verhalten und keine unhaltbaren Behauptungen aufgestellt habe. Damit wird in keiner Weise begründet, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit der Ausfällung einer Busse das ihr zustehende Ermessen missbraucht haben soll.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt C.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: