Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 135/04
Urteil vom 28. Oktober 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
I.________, 1934, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Pensionskasse Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 30. November 2004)
Sachverhalt:
A.
I.________ bezieht seit November 1997 eine Altersrente der Kantonalen Pensionskasse Solothurn nebst Kinderrenten. Für das Jahr 2003 erhielt er für seine beiden Söhne pro Monat je Fr. 1916.50 als Alters-Kinderrente. Am 17. November 2003 teilte er der Pensionskasse mit, ein Sohn setze sein Studium nicht fort. Daraufhin nahm die Pensionskasse eine Rentenüberprüfung vor und teilte I.________ am 5. Dezember 2003 mit, dass die Dezemberrente um die von Januar bis November 2003 zuviel ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 1081.- gekürzt werde.
B.
Mit Klage vom 26. September 2004 beantragte I.________, es sei zu überprüfen, ob die Pensionskasse bei einer Kürzung von zuviel ausgerichteten Leistungen auch den Teuerungsausgleich der AHV in ihre Berechnungen einbeziehen dürfe. Mit Entscheid vom 30. November 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab.
C.
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Pensionskasse anzuweisen, den Umfang einer Leistungskürzung für das Jahr 2003 zu überprüfen und dabei den Teuerungsausgleich auf die AHV-Renten nicht in die Berechnung miteinzubeziehen.
Die Kantonale Pensionskasse Solothurn schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht eine Vernehmlassung ein, ohne indessen einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
§ 15 Abs. 2 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 (in der Fassung vom 26. Oktober 1999) mit dem Randtitel "Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile" bestimmt Folgendes:
"Die Alters-Kinderrenten (§ 27) werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den übrigen Altersleistungen der Kasse und den Leistungen der AHV zu Gunsten des Versicherten 100 % des für die Versicherung massgebenden letzten Lohnes nach der AHV-Gesetzgebung zuzüglich ausgerichtete Kinderzulagen übersteigen. Beträgt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen weniger als 100 %, wird der letzte Lohn auf Grund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten zehn Beitragsjahre festgelegt. Die Alters-Kinderrenten dürfen die Kinderrenten nach BVG nicht unterschreiten."
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum Januar bis November 2003 Anspruch auf zwei Kinderrenten der Beschwerdegegnerin. In diesem Zeitraum bezog er eine AHV-Altersrente und zwei dazugehörige Kinderrenten von insgesamt Fr. 41'778.-. Diese Renten waren gegenüber dem Vorjahr teuerungsbedingt um insgesamt Fr. 90.- pro Monat erhöht worden. Den Betrag von Fr. 41'778.- zog die Beschwerdegegnerin vom massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 204'806.- (einschliesslich Kinderzulagen) ab. Auf diese Weise ermittelte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers bis November 2003 im Betrag von Fr. 163'028.-. Demgegenüber hatte sie dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit Fr. 164'109.- ausgerichtet, weshalb sie den zuviel ausgerichteten Betrag von Fr. 1081.- von der im Dezember fälligen Leistung abzog. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pensionskasse in die Überentschädigungsberechnung auch die teuerungsbedingte Erhöhung der AHV-Renten von Fr. 90.-, somit Fr. 990.- für den Zeitraum bis Ende November 2003, in die Überentschädigungsberechnung einbezog und damit ihre Leistungen um die teuerungsbedingte Erhöhung der AHV-Leistungen im Jahre 2003 reduzierte.
2.2 Nach dem klaren Wortlaut von § 15 Abs. 2 der Kassenstatuten ist für die Kürzung der Alters-Kinderrenten gemäss § 27 der für die Versicherung massgebende letzte Lohn nach der AHV-Gesetzgebung zuzüglich ausgerichtete Kinderzulagen entscheidend. Weil auf diesen letzten Lohn vor der Pensionierung abgestellt und dieser nicht teuerungsbedingt auf den Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung aufgerechnet wird, führt eine teuerungsbedingte Erhöhung der AHV-Leistungen zu einer entsprechenden Kürzung der Alters-Kinderrenten der Beschwerdegegnerin. Untere Kürzungslimite in betragsmässiger Hinsicht stellen die Kinderrenten nach BVG dar. Diese im Rahmen der weitergehenden Vorsorge getroffene Lösung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beanstanden. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen unter Beachtung von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) grundsätzlich frei (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen). So ist beispielsweise eine Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht verpflichtet, eine die BVG-Kinderrente betragsmässig übersteigende Kinderrente zur Alters- oder Invalidenrente auszurichten (BGE 121 V 104). Ferner ist es zulässig, eine Abstufung der Höhe der Kinderrenten vorzunehmen, beispielsweise indem für das zweite oder dritte Kind tiefere Renten ausbezahlt werden, solange die Mindestrente gemäss Art. 17 und 21 BVG ausgerichtet wird (SVR 2003 BVG Nr. 15 S. 43 Erw. 2; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 245 Rz 654). Da die Beschwerdegegnerin schliesslich in § 11 Abs. 2 der Statuten und in Art. 62 ff. OR (BGE 130 V 414) über eine rechtliche Grundlage zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen verfügt, hat das kantonale Gericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: