Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.198/2005 /sza
Urteil vom 31. Oktober 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
X.________ AS, TR,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herren Dr. Reto Arpagaus und/oder Dr. Christian Schmid, Rechtsanwälte,
gegen
Y.________ Corporation, US,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herren
Dr. Peter A. Straub und/oder Dr. Marc Veit, Rechtsanwälte,
Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer, c/o Herrn Dr. Daniel Wehrli, Obmann, Postfach 581, 8024 Zürich.
Gegenstand
Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. d, c und e IPRG (Internationales Schiedsgericht, rechtliches Gehör, unbeurteiltes Rechtsbegehren, Ordre Public),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Final Award des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 13. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AS, Türkei (Beschwerdeführerin), wurde in den 1990er Jahren von der Familie A.________ gegründet mit dem Zweck, in der Türkei ein mobiles Telefonnetz zu betreiben.
Die Y.________ Corporation, USA (Beschwerdegegnerin), finanziert unter anderem Ausrüstungsgegenstände für den Betrieb mobiler Telefonnetze. Sie gehört der Y.________-Gruppe an, die als eine der weltweit bedeutendsten Herstellerinnen Produkte integrierter Kommunikationslösungen anbietet.
A.a Am 24. April 1998 schlossen die Parteien zwei Verträge betreffend Lizenz-Finanzierung ("License Financing and Security Agreement, "LFA") und betreffend Anlage-Finanzierung (Equipment Financing and Security Agreement, "EFA"). Beide Verträge enthalten folgende, wörtlich übereinstimmende Schiedsklausel:
"Governing Law and Jurisdiction. This Financing Agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the internal laws (without regard to the laws of conflicts) of Switzerland. In the event a dispute arises hereunder, or under any document or agreement delivered in connection herewith, the parties will attempt to resolve such dispute through negotiation, mediation or another form of ADR in the first instance. Any dispute which cannot be resolved between the parties through negotiation, mediation or other form of ADR within four (4) months of the date of the initial demand for ADR by one of the parties, shall then be resolved, to the exclusion of the ordinary courts, by a three-person Arbitral Tribunal in accordance with the International Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce ("the COC Rules"). The decision of the Arbitral Tribunal shall be final, and the parties waive all challenge of the award in accordance with Article 192 Private International Law Statute. The award shall be recognised and enforced by all applicable jurisdictions pursuant to the Uniform Rules of the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards. Each of Y.________ Corporation and Company shall be entitled to nominate one member of the three-person Arbitral Tribunal, provided that the COC Rules allow for such a procedure, and the parties agree that the costs of the arbitration shall be allocated in accordance with the COC Rules. The arbitration shall be held in Zurich, Switzerland, and shall be conducted in the English language."
(Auf Deutsch: Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Dieses Finanzierungsabkommen untersteht dem schweizerischen Recht (ohne Berücksichtigung der Vorschriften des internationalen Privatrechts) und wird entsprechend ausgelegt. Sollte aus diesem Vertrag oder aus irgendeinem damit in Zusammenhang stehenden Vertrag oder Dokument eine Streitigkeit entstehen, werden die Parteien versuchen, diese durch Verhandlung, Mediation oder eine andere Form der Alternativen Streitbeilegung zu regeln. Streitigkeiten der Parteien, die nicht durch Verhandlung, Mediation oder Alternative Streitbeilegung innerhalb von vier (4) Monaten seit dem ersten Begehren der einen Partei um Alternative Streitbeilegung geregelt werden können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Dreier-Schiedsgericht gemäss der internationalen Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer (COC-Regeln) entschieden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und die Parteien verzichten auf jegliche Anfechtung des Urteils gemäss Artikel 192 IPRG. Das Schiedsurteil soll von allen anwendbaren Rechtsordnungen in Übereinstimmung mit den Regeln der UN-Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden. Y.________ Corporation und X.________ AS sind berechtigt, je ein Mitglied des Schiedsgerichts zu benennen, sofern ein solches Vorgehen nach den COC-Regeln zulässig ist, und die Parteien sich damit einverstanden erklären, dass die Kosten des Schiedsverfahrens nach den COC-Regeln verteilt werden. Das Schiedsverfahren findet in Zürich, Schweiz, statt und wird in englischer Sprache geführt.)
Am 19. August 1998 gewährte die Beschwerdegegnerin der B.________, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik von Kasachstan, ein Darlehen. Gleichzeitig garantierte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin jederzeit bedingungslos die vollständige und sofortige Bezahlung der danach geschuldeten Beträge in einem "B.________ Guaranty Agreement" (KGA), das später mehrmals ergänzt wurde.
A.b Am 5. Februar 2002 stellte die Beschwerdeführerin beim Präsidenten der Zürcher Handelskammer das Gesuch um Einsetzung eines Schiedsgerichts zum Entscheid der Streitigkeiten aus den Finanzierungsabkommen. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass sie nicht im Verzug sei mit den Zahlungen aus LFA, EFA sowie dem KGA und das Schiedsgericht möge entscheiden, dass die Zins- und Abzahlungsbestimmungen nach diesen Verträgen keine Anwendung fänden, sondern dass bestimmte andere Rückzahlungs- und Zinszahlungsbedingungen gälten. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht solle die vertraglichen Rückzahlungs- und Zinszahlungsbedingungen unter Berücksichtigung der sie treffenden Härte nach Ermessen anpassen und abändern. Ausserdem beantragte sie, es sei festzustellen, dass die sie betreffenden rufschädigenden Erklärungen der Beschwerdegegnerin rechtswidrig seien und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Genugtuung zu verurteilen sei.
Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage und stellte widerklageweise das Begehren, die Beschwerdeführerin sei zur sofortigen Bezahlung von USD 1'814'527'610.00 nebst Zins in vertraglich vereinbarter Höhe bis zur Zahlung zu verurteilen. In zwei Teilentscheiden vom 26. Januar 2004 und vom 25. November 2004 sprach das Schiedsgericht der Beschwerdegegnerin Beträge von USD 85'000'000.00 und 40'000'000.00 zu.
B.
Mit Schiedsurteil vom 13. Juni 2005 wurde die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen. In Gutheissung der Widerklage wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kapitalbetrages von USD 1'678'089'316.57 sowie von Zinsen in unterschiedlicher Höhe auf verschiedenen Beträgen ab 28. Juni 2001 bis zur Bezahlung verurteilt. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung verschiedener bis zum 28. Juni 2001 aufgelaufener Zinsbeträge sowie von Zinsen auf den von solidarisch haftenden Dritten bezahlten Beträgen zwischen dem 28. Juni 2001 und dem 22. August 2004 verurteilt. Das Schiedsgericht hielt die von der Beschwerdeführerin für eine Abänderung der Verträge angeführten Gründe nicht für rechtserheblich. Es verurteilte daher die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der vertraglich geschuldeten Kapitalbeträge unter Abzug der bereits erfolgten Rückzahlungen bzw. der in den beiden Teilentscheiden vom 26. Januar 2004 und vom 25. November 2004 zugesprochenen Beträge.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. August 2005 stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, es sei der Final Award des Schiedsgerichts vom 13. Juni 2005 im Verfahren Nr. 450 der Zürcher Handelskammer vollumfänglich aufzuheben. Sie bringt zunächst vor, der im LFA und im EFA ausgesprochene Rechtsmittelverzicht sei ungültig. Ausserdem enthalte das KGA weder eine Schiedsklausel noch einen Rechtsmittelverzicht, so dass jedenfalls die Forderungen aus der Garantie nicht betroffen seien. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c, d und e IPRG.
D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Obmann des Schiedsgerichts hat zur Beschwerde in einer Eingabe vom 27. September 2005 Stellung genommen.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schiedsgerichtsurteil im Sinne der Art. 176 ff. IPRG. Ein solches Urteil kann nur aus den in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Gründen angefochten werden. Hat jedoch keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide vollständig ausschliessen (Art. 192 Abs. 1 IPRG). In diesem Fall gilt für die Vollstreckung in der Schweiz das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss (Art. 192 Abs. 2 IPRG). Die Parteien sind im vorliegenden Fall einerseits in der Türkei und anderseits in den USA domiziliert.
1.1 Die Erklärung über den Ausschluss der Anfechtung der Schiedsentscheide gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG muss ausdrücklich sein. Das Bundesgericht hat dafür zunächst verlangt, dass die Rechtsmittel ausdrücklich genannt werden, welche die Parteien ausschliessen wollen (BGE 116 II 639 E. 2c). Diese Anforderung wurde jedoch in einem kürzlich ergangenen Entscheid als zu einschränkend qualifiziert; danach wird als genügend angesehen, dass aus der Erklärung der Wille der Parteien unmissverständlich hervorgeht, von der Möglichkeit im Sinne von Art. 192 Abs. 1 IPRG Gebrauch zu machen und auf die Anfechtung des internationalen Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten (vgl. BGE 131 III 173 E. 4.2). Als geeignetste Methode, den Verzicht in diesem Sinne eindeutig zu erklären, wird dabei der Bezug auf Art. 190 oder 192 IPRG in der Schiedsklausel selbst erwähnt (BGE 131 III 173 E. 4.2.3.1 S. 177).
1.2 Die von den Parteien in beide Finanzierungsverträge (LFA und EFA) aufgenommenen Schiedsklauseln enthalten folgenden Passus:
"The decision of the Arbitral Tribunal shall be final, and the parties waive all challenge of the award in accordance with Article 192 Private International Law Statute. The award shall be recognised and enforced by all applicable jurisdictions pursuant to the Uniform Rules of the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards."
Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 192 IPRG haben die Parteien das Rechtsmittel gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG in diesen Schiedsklauseln vollständig ausgeschlossen und überdies die Folge dieses Ausschlusses nach Art. 192 Abs. 2 IPRG insbesondere auch für die Vollstreckung in der Schweiz noch eigens erwähnt. Sie haben damit die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schiedsurteil gestützt auf Art. 192 Abs. 1 IPRG vollständig ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, dass der Rechtsmittelverzicht in diesen Verträgen eindeutig erklärt worden und nach schweizerischem Recht gültig erfolgt ist. Sie bringt jedoch einerseits vor, dies gelte nicht für das KGA, das weder eine Schiedsklausel noch einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht enthalte; anderseits hält sie dafür, der Verzicht auf die Rechtsmittel verletze den Ordre public und die türkische Verfassung.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr an die Zürcher Handelskammer gerichtetes Begehren um Einleitung des Schiedsverfahrens vom 5. Februar 2002 nicht nur auf das LFA und das EFA gestützt, sondern auch auf das KGA. Sie hat unter anderem dargelegt, dass der Streit sich zum Teil auch auf diese Garantie beziehe, die sie für die Schulden der B.________ am 19. August 1998 geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass diese Garantie zwar selbst keine Schiedsklausel enthalte, dass jedoch ohne Zweifel beabsichtigt gewesen sei, sie eng mit den Finanzierungsabkommen zu verbinden und dass sie daher von der Schiedsklausel in diesen Abkommen erfasst sei. Denn nach dem Wortlaut der Schiedsklausel in diesen Verträgen sollten nicht nur Streitigkeiten aus dem Finanzierungs-Vertrag selbst, sondern auch Streitigkeiten aus irgendeinem damit in Zusammenhang stehenden Vertrag oder Dokument von der Schiedsvereinbarung erfasst werden ("In the event a dispute arises hereunder, or under any document or agreement delivered in connection herewith [...]."). Die Garantie nach dem KGA sollte nach der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schiedsbegehren vom 5. Februar 2002 geäusserten Ansicht als solches Dokument oder als solcher Vertrag qualifiziert werden, der den Schiedsklauseln im LFA und im EFA gleichermassen wie diese Verträge selbst unterstehen sollte. Sowohl das Begehren der Beschwerdeführerin als auch die Einlassung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das KGA sind als Einverständnis sämtlicher Beteiligter damit zu verstehen, dass das KGA als Vertrag im Zusammenhang mit den Finanzierungsabkommen zu qualifizieren ist, der ebenso wie diese der Schiedsklausel untersteht. Galt aber damit die Schiedsvereinbarung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auch für das KGA, so betrifft dies ohne weiteres auch den dort ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzicht.
1.4 Die Parteien haben in der Schiedsklausel des LFA und EFA Streitigkeiten sowohl aus diesen Verträgen wie aus dem damit in Zusammenhang stehenden KGA einer Schiedsvereinbarung unterstellt, in der sie gestützt auf Art. 192 Abs. 1 IPRG die Anfechtung der Schiedsentscheide ausdrücklich ausgeschlossen haben.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der in der massgebenden Schiedsvereinbarung des FLA, EFA und KGA erklärte Verzicht auf Rechtsmittel sei Ordre public-widrig und verletze insbesondere die türkische Verfassung.
2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 19 IPRG. Danach kann anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist (Abs. 1). Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung (Abs. 2; vgl. BGE 130 III 620 E. 3). Inwiefern Art. 19 IPRG auf den nach Art. 192 IPRG zulässigen Rechtsmittelverzicht ausländischer Parteien anwendbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Art. 19 IPRG erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, anstelle des nach dem IPRG anwendbaren Rechts, die zwingenden Bestimmungen eines (weiteren) ausländischen Rechts zu berücksichtigen (Mächler-Erne, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 19 IPRG; Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, N 2 zu Art. 19 IPRG). Der im 12. Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG) enthaltene Art. 192 IPRG bezeichnet jedoch keinerlei anwendbare Rechtsordnung, sondern ermöglicht den im Ausland domizilierten Parteien eines in der Schweiz durchgeführten internationalen Schiedsverfahrens, auf die nach schweizerischem Recht vorgesehenen Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen zu verzichten (vgl. Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, N 3 ff. zu Art. 192 IPRG; Patocchi/Jermini, Basler Kommentar, N 4 ff. zu Art. 192 IPRG). Für eine Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen bleibt im Rahmen des Art. 192 IPRG kein Raum, da Art. 19 IPRG hier keine Anwendung findet. Hinzu kommt, dass Art. 192 IPRG bezweckt, der schiedsgerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten einen möglichst hohen Grad an Effizienz zu sichern und die schweizerischen Gerichte vor dilatorischen Beschwerden in Streitigkeiten zu bewahren, die zur Schweiz in keiner realen Beziehung stehen (vgl. Botschaft zum IPRG, BBl 135/1983 I, S. 465; Siehr, a.a.O., N 1 zu Art. 192 IPRG; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 1 zu Art. 192 IPRG; Poudret/Besson, Droit comparé de l'arbitrage international, 2002, S. 828). Die Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen würde somit auch dem Sinn und Zweck von Art. 192 IPRG zuwiderlaufen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die türkische Verfassung tatsächlich dem Rechtsmittelverzicht an ein (aus türkischer Sicht) ausländisches staatliches Gericht in einer schiedsfähigen internationalen Streitsache entgegensteht, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ein Parteigutachten behauptet und die Beschwerdegegnerin bestreitet.
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet den unter den Parteien vereinbarten Rechtsmittelverzicht nach Art. 192 IPRG als Verstoss gegen den Ordre public. Soweit sie ihren Standpunkt mit Literaturhinweisen betreffend Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG zu stützen versucht, verkennt sie, dass der Rechtsmittelverzicht eine Überprüfung auch dieser Rüge im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Schiedsentscheid gerade ausschliesst. Der Rechtsmittelverzicht nach Art. 192 Abs. 1 IPRG hat zur Folge, dass das Schweizerische Bundesgericht als staatliches Gericht des Schiedsgerichts-Sitzstaates das Schiedsurteil nicht überprüfen kann; und zwar auch nicht auf die Einhaltung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze, welche mit den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG regelmässig gewährleistet werden sollen. Dies bedeutet freilich nicht, dass Schiedsgerichtsurteile ohne weiteres vollstreckt werden könnten, welche gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze verstossen. Wie in Art. 192 Abs. 2 IPRG klargestellt wird, bleibt eine Überprüfung von Schiedsgerichtsurteilen im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz gemäss Art. V des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) vorbehalten (Corboz, SJ 2002 II, S. 10; Siehr, a.a.O., N 24 zu Art. 192 IPRG; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage, 1989, N 1 zu Art. 192; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 192 IPRG; Botschaft zum IPRG, a.a.O., S. 465). Der Rechtsmittelverzicht, den das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz (Art. 191 Abs. 1 IPRG) unter den Voraussetzungen des Art. 192 Abs. 1 IPRG zu beachten hat, führt materiell nicht zu unhaltbaren Ergebnissen, sondern soll dilatorische Beschwerden verhindern bzw. die Effizienz der Schiedsgerichtsbarkeit steigern (vgl. E. 2.1). Die Bestimmung mag zwar im internationalen Vergleich insofern eher Ausnahmecharakter haben, als sie einen Rechtsmittelverzicht schon zum Voraus zulässt (vgl. Poudret/Besson, a.a.O., S. 826 ff.; Siehr, a.a.O., N 2 zu Art. 192 IPRG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verhinderung der mit der Ergreifung von (aussichtslosen) Rechtsmitteln stets verbundenen Verzögerung bezweckt, was eine Korrektur contra legem unter Berufung auf den Ordre public von vornherein ausschliesst (Patocchi/Jermini, a.a.O., N 27 zu Art. 192 IPRG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat ebenso wie die Gegenpartei in der für die hier in Frage stehenden Streitigkeiten massgebenden Schiedsklausel ausdrücklich auf die Rechtsmittel verzichtet, welche im 12. Kapitel des IPRG gegen internationale Schiedsurteile vorgesehen sind. Dieser Verzicht ist gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG gültig. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtsgebühr ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Gegenpartei deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung von Gebühr und Parteientschädigung ist dem ausserordentlich hohen Streitwert Rechnung zu tragen, was die Auferlegung der Maximalgebühr rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes rechtfertigt es sich dagegen nicht, die Parteientschädigung am oberen Rahmen festzulegen (d.h. bis höchstens 1 Prozent des Streitwerts gemäss Art. 6 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.119.1). Sie ist vielmehr im unteren Bereich zu bemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: