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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.498/2005 /leb
Urteil vom 4. November 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux L. Kaldis,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der ursprünglich aus Serbien-Montenegro stammende A.________ (geb. 1953) ist seit Oktober 2000 Schweizer Bürger. Im August 2003 stellte er ein Nachzugsgesuch für seine beiden Töchter B.________ (geb. 1987) und C.________ (geb. 1989). Diese sind ebenso wie ihre Mutter, mit welcher A.________ bis November 1996 verheiratet war, serbische Staatsangehörige und haben ständig in ihrem Heimatland gewohnt. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich lehnte das Nachzugsgesuch am 27. November 2003 ab. Die hiegegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Februar 2005 und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juni 2005 ab.
A.________ hat am 16. August 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Direktion für Soziales und Sicherheit aufzuheben und Letztere zu verpflichten, den Familiennachzug zu gestatten. Eventuell sei dieser die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen.
Für den Regierungsrat schliesst die Staatskanzlei des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 4. Oktober 2005 wandte sich A.________ nochmals unaufgefordert an das Bundesgericht, welches Kopien dieser Eingabe den übrigen Verfahrensbeteiligten übermittelte.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats behandelt werden.
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt korrekt ermittelt und diesen unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 124 II 361; 126 II 329; 129 II 11 und 249; 130 II 137) richtig gewürdigt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren zu einem anderen Schluss zu gelangen. Auch wenn im Verwaltungsverfahren an sich die Untersuchungsmaxime gilt, übersieht der Beschwerdeführer, dass ihn gemäss ständiger Praxis eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394 mit Hinweisen; seit 1. April 2004 auch ausdrücklich geregelt in Art. 13f des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, [ANAG; SR 142.20]). Der Gesuchsteller hat insbesondere die triftigen Gründe für die nachträgliche Einreise der Kinder aufzuzeigen (Urteil 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1). Das gilt umso mehr, als die Behörden ihn - am 19. August 2003 - unter Überlassung eines ausführlichen Fragenkatalogs aufgefordert hatten, die Gründe für den begehrten Familiennachzug und dessen Zeitpunkt zu benennen und genaue Angaben zur Betreuung und zu den Beziehungen der Töchter mit beiden Elternteilen zu machen. Somit hatte der Beschwerdeführer die für sein Begehren wesentlichen Tatsachen, welche er besser kennt als die Behörden, umfassend darzulegen. Wenn er diesbezügliche Umstände erst im bundesgerichtlichen Verfahren anführt, so kann zum einen den Vorinstanzen kein Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Umstände nicht beachtet oder ermittelt hatten. Zum anderen kann das Bundesgericht derartige neue Vorbringen, gleich ob es Tatsachen betrifft, die bereits vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids bestanden, oder solche, die sich erst danach verwirklicht haben, nicht berücksichtigen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen; Urteil 2A.274/2003 vom 25. September 2003, E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch die Aufhebung des Entscheids vom 27. November 2003 verlangt, ist darauf bereits deshalb nicht einzutreten, weil Anfechtungsobjekt nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid sein kann (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: