BGer 2P.113/2005 |
BGer 2P.113/2005 vom 07.11.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.113/2005 /ast
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Urteil vom 7. November 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
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gegen
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Spital X.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dieter Weihofen,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Kündigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (geb. 1957) arbeitete seit dem 1. August 1992 mit einem Pensum von 50 % als Büroangestellte im Krankengeschichten-Archiv des Spitals X.________. Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses waren in einem Anstellungsvertrag vom 13. Juli 1992 geregelt.
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Mit Schreiben vom 25. September 2003 teilte der Direktor des Spitals X.________ A.________ mit, ihr direkter Vorgesetzter sowie der ihm übergeordnete Leiter des Direktionsbereichs Administration hätten beantragt, das Anstellungsverhältnis mit ihr unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2004 aufzulösen. Es würden ihr mangelnde Eignung und Fach- bzw. Sozialkompetenz vorgeworfen, ausserdem gebe es fortgesetzte berechtigte Klagen über ihr Verhalten am Arbeitsplatz (Pausen, Umgang mit dem Datenschutz, unkooperatives Verhalten). "Als Anstellungsbehörde" gewähre er A.________ hierzu "das sogenannte rechtliche Gehör". In der Folge wurde die Betroffene am 8. Oktober 2003 vom Direktor persönlich angehört; sie nahm am 10. Oktober 2003 auch noch schriftlich Stellung.
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B.
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Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 löste der Direktor des Spitals X.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ gestützt auf § 27 des kantonalen Gesetzes vom 27. September 1992 über das Staatspersonal (StPG) per 31. Januar 2004 auf. A.________ gelangte hierauf mit Beschwerde an den Stiftungsrat des Spitals X.________ und beantragte, "dass die Kündigung aufgehoben und das Dienstverhältnis mit mir fortgesetzt wird". Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 wies der Stiftungsrat die Beschwerde ab.
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C.
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Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Januar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte, die Kündigung sei als missbräuchlich zu erklären und aufzuheben. Das Gericht führte am 3. Juni 2004 eine Hauptverhandlung durch und gab den Parteien hernach Gelegenheit, ihre Rechtsbegehren zu ergänzen und neue Beweisanträge zu stellen. Mit Beweiseingabe vom 15. Oktober 2004 stellte der Vertreter des Spitals X.________ eine Reihe von Beweisanträgen und äusserte sich in diesem Zusammenhang zur Frage einer allfälligen Weiterbeschäftigung von A.________ im Spital X.________, welche "gar nicht möglich" sei. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 stellte A.________ ihrerseits neue Beweisanträge und modifizierte die Rechtsbegehren. Neu verlangte sie, es sei festzustellen, dass ihr gegenüber "Mobbing" verübt worden sei; sodann stellte sie für den Fall, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sein sollte, Entschädigungs- , Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
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D.
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Mit Urteil vom 28. Februar 2005 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass die Kündigung vom 14. Oktober 2003 ohne wesentlichen Grund und damit missbräuchlich erfolgt sei (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), und es erkannte, die Spital X.________ habe A.________ eine Entschädigung von 7 Monatslöhnen zu bezahlen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht zu 2/3 der Beschwerdeführerin (wobei zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Solothurn diesen Kostenanteil trage [Ziff. 3a]), und zu 1/3 der Spital X.________ (Ziff. 3b).
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Das Urteil vom 28. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2005 zugestellt. Deren Anwältin war eine Woche vorher, am 4. März 2005, noch mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht gelangt, in der sie beantragt hatte, "dass die beantragten Beweismittel abgenommen, in jedem Fall aber zur 2. Hauptverhandlung vorgeladen (...) wird".
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E.
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Mit Eingabe vom 25. April 2005 führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen werde. Ziff. 2 und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien sodann vollständig aufzuheben. Ebenso wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür in der Rechtsanwendung. Zudem macht sie geltend, es seien die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK missachtet worden.
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F.
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Die Spital X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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G.
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Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 wies der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Hoheitsakt ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b).
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2.
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2.1 Gemäss § 27 Abs. 3 StPG kann die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Wesentliche Gründe liegen u. a. dann vor, wenn der Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, wenn er ungenügende Leistungen erbringt, oder wenn sein Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt (vgl. § 27 Abs. 4 lit. b StPG). Jede Kündigung ohne wesentlichen Grund ist missbräuchlich (§ 27ter Abs. 1 StPG). Wenn das Gericht die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn (§ 33 StPG).
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2.2 Das angefochtene Urteil kommt zum Schluss, die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung sei missbräuchlich (vgl. S. 11 der Erwägungen). Das Gericht verneint alsdann, unter Bezugnahme auf die einschlägige Sachdarstellung in einer Eingabe des Spitals X.________ vom 15. Oktober 2004 (vgl. vorne "C."), die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Spital X.________, da hier keine geeigneten Stellen zur Verfügung stünden. Damit ende das Dienstverhältnis trotz der Missbräuchlichkeit der Kündigung per 31. Januar 2004, und es stehe der Beschwerdeführerin nur noch eine Entschädigung zu, welche auf sieben Monatslöhne festgesetzt werde.
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2.3
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2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihr die erwähnte Beweiseingabe der Gegenpartei vom 15. Oktober 2004 betreffend Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nie zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht räumt in seiner Vernehmlassung ein, dies sei versehentlich unterblieben. Es weist aber darauf hin, dass die Anwältin der Beschwerdeführerin vom Gegenanwalt inoffiziell eine Kopie dieser Eingabe erhalten habe und im Übrigen aus der Präsidialverfügung vom 10. Februar 2005 habe ersehen können, dass die Eingabe bei den Akten liege.
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2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet u.a., dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind (BGE 124 II 137 E. 2b). Unter Umständen kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit hält (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit Hinweisen).
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Nach dem Gesagten hätte das Verwaltungsgericht die erwähnte Eingabe des Spitals X.________ der Beschwerdeführerin (zur Wahrung ihres Gehörsanspruches) richtigerweise formell zur allfälligen Stellungnahme zustellen müssen, wenn es sich - wie es dies getan hat - bei der Urteilsfällung auf die darin enthaltene Sachdarstellung stützen wollte. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Gehörsverletzung erscheint gleichwohl nicht gerechtfertigt: Ein Exemplar der Eingabe von Rechtsanwalt Weihofen vom 15. Oktober 2004 wurde, wie aus einem Vermerk auf S. 3 unten dieser Eingabe hervorgeht, nicht nur dem Verwaltungsgericht, sondern auch der "Gegenanwältin", also der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt. Dass dies hier entgegen diesem Vermerk unterblieben sei, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht behauptet. Andererseits konnten die Verfahrensbeteiligten der späteren Präsidialverfügung vom 10. Februar 2005 entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2004 eine Eingabe mit Urkunden eingereicht hatte, die zu den Akten genommen wurde. Mit der gleichen Verfügung wurden die Anträge der Parteien auf Einvernahme von Zeugen und Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten entscheiden werde. Die betreffende Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2005 zugestellt (vgl. vorne "D."). Bei dieser Sachlage hätte es an der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin gelegen, das Verwaltungsgericht umgehend auf die unterbliebene formelle Zustellung der Eingabe vom 15. Oktober 2004 hinzuweisen und ihren Anspruch auf Äusserungsmöglichkeit hiezu geltend zu machen, zumal mit keinen weiteren Verhandlungen mehr zu rechnen war. Wenn die Anwältin der Beschwerdeführerin dies unterliess bzw. erst rund drei Wochen später, am 4. März 2005, mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht gelangte, hat sie nicht mit der gebotenen Umsicht gehandelt. Sie musste damit rechnen, dass das Gericht in der Zwischenzeit den angekündigten Entscheid fällen würde, wie dies denn auch mit dem Urteil vom 28. Februar 2005 geschehen ist. Dass die Anwältin in der fraglichen Zeit - gemäss ihrer eigenen Darstellung nach Erhalt der genannten Präsidialverfügung - zwei Wochen in die Ferien verreiste, vermag die verspätete Reaktion nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin kann sich im Nachhinein daher nicht über eine Verletzung ihres Gehörsanspruches beschweren.
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2.3.3 Ebenso hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine (weitere) mündliche Verhandlung zu haben glaubte, dies dem Gericht nach Erhalt der Verfügung vom 10. Februar 2005 umgehend (es gilt hiezu das in E. 2.3.2 Gesagte) zur Kenntnis bringen müssen (vgl. BGE 123 I 87 E. 2d S. 89, Urteil 1P. 611/1996 vom 22. Januar 1998, E. 4); sie kann sich nicht erst im Verfahren vor Bundesgericht auf diese Garantie berufen.
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2.4
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2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe in einer Eingabe vom 27. Oktober 2004 zur Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit die Einvernahme des Personalchefs als Zeugen beantragt. Diesen Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung abgelehnt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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2.4.2 Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a). Dem Verwaltungsgericht lag eine "Stellenaufteilung Spital X.________" vor, wonach für "ungelerntes Personal Verwaltung" 2,2 Stellen offen stehen. Der Vertreter der Stiftung Spital X.________ führte dazu aus, diese 2,2 Stellen seien besetzt und eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin sei daher nicht möglich. Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, an dieser Sachdarstellung zu zweifeln. Es durfte aufgrund antizipierter Beweiswürdigung zulässigerweise davon ausgehen, dass den allfälligen Aussagen des Personalchefs nichts zu entnehmen wäre, was das Beweisergebnis wesentlich zu beeinflussen bzw. zu ändern vermöchte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher auch unter diesem Gesichtswinkel nicht vor.
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2.5 Es kann dem Verwaltungsgericht sodann nicht vorgeworfen werden, es habe die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung mangels eines dahingehenden Antrages gar nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass mit dem Begehren um Aufhebung der Kündigungsverfügung implizit auch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses verlangt worden sei. Von dieser möglichen Konsequenz bei Missbräuchlichkeit der Kündigung geht an sich auch das angefochtene Urteil aus. Seine Feststellung, die Beschwerdeführerin habe vor dem Verwaltungsgericht nicht "ausdrücklich" das Begehren gestellt, wieder am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, ist jedoch richtig. Entscheidend ist, dass im angefochtenen Urteil die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Spital X.________ nicht übergangen, sondern, wenn auch unter mangelhafter Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.3.2), ebenfalls geprüft wurde.
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3.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass das Verwaltungsgericht die bei ihm erhobene Beschwerde trotz Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung nur teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin entsprechend mit Kosten belastet habe. Soweit damit überhaupt in einer tauglichen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (vgl. E. 1.2) eine Verletzung des Willkürverbotes gerügt wird, vermag die staatsrechtliche Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht durfte für die Kostenverlegung in haltbarer Weise auf die unerfüllt gebliebenen weiter gehenden finanziellen Forderungen der Beschwerdeführerin (Entschädigung und Genugtuung, vgl. vorne "C.", am Ende) abstellen. Im Übrigen hat das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr den Kostenanteil nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von § 114 Abs. 1 ZPO (nachträgliches neues Einkommen oder Vermögen) auferlegt.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Sie ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Diesem Gesuch ist, da die Beschwerdeführerin als bedürftig erscheint und ihre Eingabe nicht zum Vornherein aussichtslos war, zu entsprechen (Art. 152 OG). Eine Parteientschädigung an die Spital X.________ ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwältin Claudia Heusi wird zur amtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.--ausgerichtet.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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