BGer 7B.176/2005 |
BGer 7B.176/2005 vom 08.11.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.176/2005 /bnm
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Urteil vom 8. November 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Liegenschaftsverwertung,
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SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. September 2005 (200 05 801).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. September 2005, mit welcher der von X.________ erhobenen Beschwerde vom 3. September 2005 (betreffend die Verwertung des Grundstücks GB xxxx, Grundbuch G.________, durch das Betreibungsamt Arlesheim) unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 VZG "bis auf weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt" und der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgelehnt worden ist,
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in die Eingabe vom 8. September 2005 (Postaufgabe), mit welcher X.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Einreichung einer Beschwerdeschrift ankündigt für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde keine superprovisorische Verfügung zur Aufhebung der Verwertung der Liegenschaft erlassen werde,
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dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden kann (BGE 114 III 5 E. 3) und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. September 2005 diesen Anforderungen nicht genügen,
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dass im Übrigen die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG nicht mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 100 III 11 S. 12) und im Rahmen von Art. 36 SchKG das Begehren, mit dem die vorsorgliche Anordnung einer auf dem Beschwerdeweg verlangten Amtshandlung beantragt wird, ohnehin unzulässig ist (BGE 101 III 43 E. 6 S. 51),
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dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Arlesheim und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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