BGer 1P.464/2005 |
BGer 1P.464/2005 vom 10.11.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.464/2005 /gij
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Urteil vom 10. November 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Einstellung eines Strafverfahrens; Kostenauflage,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
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17. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen stellte ein auf Strafanzeige von A.________ und B.________ eingeleitetes Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ein. Das beanzeigte Verhalten bestand im unbefugten Betreten der Stallungen C.________ in D.________ zum Nachteil von A.________ und der Stallungen E.________ in F.________ zum Nachteil von B.________. Die Einstellung erfolgte, nachdem sich die Täterschaft angesichts der von X.________ verweigerten Aussagen nicht rechtsgenügend ermitteln liess und keine genügenden Hinweise auf eine weitere Täterschaft vorhanden waren. Das Untersuchungsrichteramt auferlegte X.________ die Kosten des eingestellten Strafverfahrens.
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X.________ erhob gegen die Kostenauflage Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. März 2005 abwies. Die von X.________ dagegen eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 17. Juni 2005 ab.
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B.
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X.________ erhob gegen den Entscheid des Obergerichts vom 17. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Legalitätsprinzips, des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Medien-, Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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C.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Willkürverbots, weil die Kostenauflage nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abgestützt werden könne.
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3.
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3.1 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320 f., mit Hinweisen). Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat insoweit keine selbständige Bedeutung.
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3.2 Bei den Kosten eines Strafverfahrens handelt es sich wie bei den Gerichtskosten um Kausalabgaben (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin muss zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f.; 128 I 317 E. 2.2.1 S. 321, je mit Hinweisen). Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 116, mit Hinweisen). Einer solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174). Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen aber stets nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht auch die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 123 I 248 E. 2 S. 249, mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts - Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 516).
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3.3 Vorliegend steht der Kreis der Personen zur Diskussion, denen die Kosten eines Strafverfahrens auferlegt werden können. Nach dem Gesagten muss sich dieser aus einem formellen Gesetz ergeben.
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Nach Art. 347 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO/SH), auf welche Bestimmung sich die Kostenauflage im vorliegenden Fall stützt, können einem Beschuldigten oder Angeklagten bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit er das Verfahren durch leichtfertiges, unkorrektes oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat. Art. 347 Abs. 2 StPO/SH betrifft die Kostenpflicht eines zurechnungsunfähigen Beschuldigten, Art. 348 StPO/SH die Kostenpflicht mehrerer Beschuldigter, Art. 349 StPO/SH die Kostenpflicht der juristischen Person, des Geschäftsherrn oder des Familienoberhaupts und Art. 350 StPO/SH die Kostenpflicht des Anzeigers oder Geschädigten.
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Der Beschwerdeführer wurde nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson im Sinne von Art. 124 StPO/SH in einem gegen unbekannte Täterschaft eröffneten Strafverfahren befragt. Dabei hatte er nicht die Stellung eines Geschäftsherrn oder Familienoberhaupts im Sinne von Art. 348 StPO/SH. Die Tragung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens durch Auskunftspersonen (Dritte) ist weder in den oben genannten noch in anderen Bestimmungen der Schaffhauser Strafprozessordnung vorgesehen. Indem das Obergericht die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer dennoch bestätigt, verletzt es das Legalitätsprinzip. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Schaffhausen dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2005 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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