Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.157/2005 /bnm
Urteil vom 11. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Steigerung eines Grundstücks im Konkurs bzw. Freihandverkauf,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Konkurs über den Nachlass von Y.________ kündigte das Konkursamt Schaffhausen im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen die öffentliche Steigerung des in B.________ gelegenen Grundstücks Nr. 1 (Gebäudegrundfläche und Umgelände mit Garage) an.
X.________ führte mit Eingabe vom 26. Mai 2005 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen und verlangte, dem Konkursamt zu untersagen, die angezeigte Steigerung durchzuführen.
Am 29. Juli 2005 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
X.________ nahm den Entscheid am 5. August 2005 in Empfang. Mit einer vom 10. August 2005 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die vom Konkursamt mit Schreiben vom 3. August 2004 gewährte Fristerstreckung nichtig sei, und es sei dem Konkursamt für solange zu untersagen, das in der Steigerungspublikation genannte Garagegrundstück einzeln zu versteigern, als sie nicht den Abschluss eines ihr vom Amt zu unterbreitenden Kaufvertrags für die Grundstücke Nrn. 2, 3 und 1 des Grundbuchs B.________ zum Preis von Fr. 480'000.-- verweigere.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Ebenso hat das Konkursamt erklärt, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Durch Präsidialverfügung vom 21. September 2005 ist das von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren abgewiesen worden.
2.
2.1 Mit Rundschreiben vom 27. Juli 2004 hatte das Konkursamt die Konkursgläubiger vom Angebot der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, für die zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke Nrn. 2, 3 und 1 gesamthaft Fr. 480'000.-- zu zahlen, und beigefügt, die Grundpfandgläubiger hätten einem solchen Verkauf bereits zugestimmt (Antrag Ziff. 2). Gleichzeitig hatte es Frist bis zum 9. August 2004 angesetzt, um höhere Angebote einzureichen, verbunden mit dem Bemerken, dass es als zum freihändigen Verkauf zum erwähnten Preis ermächtigt gelte, wenn die Mehrheit der übrigen Konkursgläubiger bis zum genannten Datum ausdrücklich oder stillschweigend zustimmten (Anträge Ziff. 3 und 4). Durch Verfügung vom 3. August 2004 erstreckte das Konkursamt die "Frist gemäss Ziff. 3" des Zirkulars auf Ersuchen einer Gläubigerin bis zum 31. August 2004.
Mit Schreiben vom 8. September 2004 liess das Konkursamt die Beschwerdeführerin alsdann wissen, die Z.________ AG habe für die drei Grundstücke innert erstreckter Frist ein Angebot von Fr. 510'000.-- gemacht, und forderte sie auf, bis Ende September 2004 mitzuteilen, ob sie ein höheres Angebot machen, ob sie die Sache laufen lassen und nach dem Verkauf an die Z.________ AG und nach dem 1. Januar 2005 das ihr (ab diesem Zeitpunkt) zustehende Kaufsrecht ausüben oder ob sie mit der Z.________ AG verhandeln wolle.
2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält fest, die vom Konkursamt gewährte Verlängerung der ursprünglich bis zum 9. August 2004 angesetzten Frist zur Einreichung allfälliger Höherangebote sei unzulässig gewesen. Indessen erklärt sie, die Frist zur Anfechtung der Fristverlängerung, von der die Beschwerdeführerin durch Zustellung eines Exemplars der Verfügung vom 3. August 2004 schon damals Kenntnis erhalten habe, sei im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen die angekündigte Steigerung längst abgelaufen gewesen. Ausserdem legt die Vorinstanz die in der Folge aufgenommenen Verhandlungen mit der Z.________ AG dahin aus, die Beschwerdeführerin akzeptiere, dass diese fristgerecht ein höheres Angebot als sie eingereicht habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei unter den dargelegten Umständen widersprüchlich und verdiene daher keinen Rechtsschutz.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bemerkt, sie habe schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass die vom Konkursamt am 3. August 2004 gewährte Fristerstreckung sich ausdrücklich nur auf die Zustimmung der Konkursgläubiger zu ihrem Kaufsangebot von Fr. 480'000.-- (Antrag Ziff. 3) bezogen habe, nicht aber, entgegen der Annahme des Obergerichts, auf die den Konkursgläubigern (unter Ziffer 4 der Anträge) eingeräumte Möglichkeit, ihre Offerte zu überbieten. Da aber, soweit ersichtlich, bis zum 9. August 2004 kein Gläubiger den auf ihrem Angebot beruhenden Antrag des Konkursamtes auf freihändigen Verkauf abgelehnt habe und somit das für die Zustimmung erforderliche Quorum erreicht worden sei, habe für sie, entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, überhaupt kein Anlass bestanden, Beschwerde zu führen. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf treuwidrigen Verhaltens stosse daher ins Leere.
3.2 Welche Tragweite der Fristerstreckung vom 3. August 2004 zugekommen war, braucht nicht näher erörtert zu werden. Von entscheidender Bedeutung ist, dass das Konkursamt der Beschwerdeführerin anerkanntermassen mit Schreiben vom 8. September 2004 das Angebot der Z.________ AG von Fr. 510'000.-- zur Kenntnis gebracht hat, das "innert erstreckter Frist" eingegangen sei. Mit der gleichzeitigen Aufforderung, bis Ende September 2004 mitzuteilen, was sie angesichts dieser Sachlage zu tun gedenke, namentlich etwa, ob sie ein höheres Angebot machen oder ob sie den Verkauf an die Z.________ AG abwarten und später ihr Kaufsrecht ausüben wolle, gab das Amt unmissverständlich zu verstehen, dass es die Offerte der Z.________ AG als rechtsgültig betrachtete. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei für sie erst mit der Ankündigung der Steigerung des einen Grundstücks ersichtlich geworden, dass sie die drei Grundstücke nicht gesamthaft zum Preis von Fr. 480'000.-- würde erwerben können, ist daher nicht beizupflichten.
Unter den dargelegten Umständen hätte die Beschwerdeführerin (spätestens) innert zehn Tagen ab Empfang der konkursamtlichen Verfügung vom 8. September 2004 Beschwerde führen und die darin an sie gerichtete Fristansetzung anfechten müssen. Das erst mit der Beschwerde vom 26. Mai 2005 Geltendgemachte (Fehlen einer Erstreckung der Frist zum Höherangebot bzw. Unzulässigkeit der Erstreckung einer solchen Frist) wäre schon damals vorzubringen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansetzung der Steigerung des Grundstücks Nr. 1 mit der Begründung anficht, dieses müsse auf Grund ihres Kaufangebots ihr zukommen, hat die Vorinstanz die Beschwerde mithin zu Recht als verspätet bezeichnet. Ob auch die Beschwerdeführerin ein Exemplar der Fristerstreckungsverfügung vom 3. August 2004 zugestellt erhalten hatte, ist nach dem Gesagten ohne Belang. Das von der Beschwerdeführerin hierzu Vorgebrachte betrifft im Übrigen die Beweiswürdigung und wäre hier daher von vornherein nicht zu hören gewesen, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften noch ein offensichtliches Versehen geltend gemacht wird (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Sollte die Beschwerdeführerin der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorwerfen wollen, wäre diese Rüge ebenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).
4.
4.1 Für den Fall, dass davon auszugehen sein sollte, mit der Verfügung vom 3. August 2004 sei die Frist (auch) für die Einreichung von Höherangeboten verlängert worden, wirft die Beschwerdeführerin der kantonalen Aufsichtsbehörde vor, die Fristerstreckung nicht als nichtig qualifiziert zu haben. Die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen aus Gründen des zu schützenden guten Glaubens abgesehen (dazu Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 176 f. zu Art. 22 SchKG) - auch von der erkennenden Kammer jederzeit zu beachten und von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 131 III 448 E. 2.1 S. 448 f. mit Hinweis).
4.2 Nach Art. 33 Abs. 1 SchKG können die in diesem Gesetz aufgestellten Fristen durch Vertrag nicht abgeändert werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, diese Bestimmung gelte entgegen ihrem Wortlaut nicht nur für Vereinbarungen zwischen den Parteien, sondern ebenfalls für einseitige Akte der Vollstreckungsorgane. Die vom Konkursamt gewährte Fristverlängerung sei daher unzulässig gewesen.
4.2.1 Wie es sich damit verhält, braucht hier aus den unten (E. 4.2.2) darzulegenden Gründen nicht abschliessend erörtert zu werden. Festgehalten sei immerhin, dass es in dem sowohl von der Vorinstanz als auch von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid (BGE 82 III 31 f.) um die Verlängerung der vom Betreibungsamt (gestützt auf Art. 107 Abs. 1 [a]SchKG) angesetzten Frist zur Anhebung einer Widerspruchsklage gegangen war, deren Dauer - im Gegensatz zur Frist, die hier in Frage gestanden hatte (vgl. Art. 256 Abs. 3 SchKG) - gesetzlich bestimmt war (zum heutigen Recht vgl. Art. 107 Abs. 2 und 5 SchKG ). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Ernst Blumenstein (Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 201) in der Tat eine Erstreckung auch derjenigen Fristen als unzulässig erachtet, deren Dauer festzusetzen in die Zuständigkeit der Vollstreckungsorgane fällt (im gleichen Sinn wohl auch Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 zu Art. 33), dass demgegenüber jedoch Carl Jaeger (Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Zürich 1911, N. 2 zu Art. 33), Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, N. 3 zu Art. 33), Francis Nordmann (Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 3 zu Art. 33) und Franco Lorandi (Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 319) diesen Fall vom Erstreckungsverbot ausnehmen. Angesichts der zeitlichen Nähe der beiden Verfügungen (Fristansetzung: 27. Juli 2004; Verlängerung: 3. August 2004) ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass bei der Zustellung der zweiten Verfügung die Beschwerdefrist bezüglich der ersten noch nicht abgelaufen war (hierzu Blumenstein, a.a.O. S. 201 Anm. 7).
4.2.2 Nichtig sind betreibungs- oder konkursamtliche Verfügungen dann, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 SchKG, wie er von der Vorinstanz angenommen wird, die konkursamtliche Verfügung vom 3. August 2004 als nichtig erscheinen liesse, darf nicht losgelöst vom Zusammenhang beurteilt werden, in welchem die beanstandete Fristverlängerung gewährt wurde. Der erstreckten Frist lag Art. 256 Abs. 3 SchKG zugrunde, wonach im Konkursverfahren Grundstücke nur unter der Bedingung freihändig verkauft werden dürfen, dass die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, dient diese Bestimmung dem Schutz der Konkursgläubiger. Sollte die Verlängerung der zur Einreichung höherer Angebote angesetzten Frist tatsächlich unzulässig gewesen sein, wäre demnach nicht gegen eine Vorschrift verstossen worden, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Konkursverfahren nicht beteiligter Personen erlassen worden wäre. Von einer Nichtigkeit der Fristverlängerung kann deshalb keine Rede sein. Ebenfalls ausschliesslich am Konkursverfahren Beteiligte wären betroffen, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen haben sollte, die vom Konkursamt am 3. August 2004 verfügte Fristverlängerung habe sich nicht nur auf die Zustimmung zum Freihandverkauf zu dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Preis bezogen, sondern ebenso auf die Einreichung von Höherangeboten. Eine Nichtigkeit wäre mithin auch aus dieser Sicht von vornherein zu verneinen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die von der Beschwerdeführerin für den Kauf offerierten Fr. 480'000.-- von der Z.________ AG rechtskräftig überboten worden sind. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Konkursamt wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, dieser die Grundstücke zuzuweisen, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin als am Konkursverfahren nicht Beteiligte durch die geltend gemachte Säumnis des Konkursamtes nicht beschwert ist.
5.2 Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Z.________ AG vom 26. April 2005, dem zu entnehmen sei, dass diese ihr Angebot zumindest bezüglich der Grundstücke Nrn. 2 und 1 zurückgezogen habe, ist entgegenzuhalten, dass diese Folgerung in den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Stütze findet. Dem Vorbringen, das Konkursamt wäre in Anbetracht des genannten Verzichts erst recht verpflichtet gewesen, zumindest die für einen (Freihand-)Verkauf an sie erforderlichen Schritte einzuleiten, ist demnach die Grundlage entzogen. Damit stösst auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ins Leere.
6.
Offensichtlich noch bevor die drei Grundstücke der Z.________ AG zugewiesen wurden, übte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2005 das ihr gemäss Vertrag vom 2. November 1999 bezüglich der Grundstücke Nrn. 2 und 3 zustehende Kaufsrecht aus. Durch eine Erklärung dieser Art wird der zuvor suspensiv bedingte Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtsgeschäft, d.h. wird der für eine Handänderung erforderliche Rechtsgrund perfekt. Zur Übertragung des Eigentums bedarf es in einem Fall wie dem vorliegenden neben einem gültigen Rechtsgrund indessen noch der Eintragung in das Grundbuch. Der Rechtsgrund allein verleiht dem Erwerber nur einen persönlichen Anspruch gegen den Eigentümer auf Abgabe der für die Eintragung notwendigen Erklärungen (BGE 114 III 18 E. 4 S. 20). Dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur und deshalb nötigenfalls klageweise geltend zu machen. Ob und zu welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin die dem Kaufsrecht unterstellten Grundstücke - zu denen das in der angefochtenen Steigerungsanzeige genannte nicht gehört - letztlich wird erwerben können, ist mithin nicht von den Vollstreckungsbehörden und damit auch nicht von der erkennenden Kammer zu beurteilen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: