Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.177/2005 /blb
Urteil vom 18. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 31. August 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Pfändungsgruppe xxxx des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, wurde am 28. Juni 2005 die Pfändung vollzogen. X.________ gab dabei an, zusammen mit ihrem Kind eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'980.-- zu bewohnen. In der Folge forderte die Dienststelle die Schuldnerin mit Schreiben vom 2. August 2005 auf, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins, d.h. ab 1. Dezember 2005, werde bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums noch ein maximaler Mietzins von Fr. 1'000.-- angerechnet.
1.2 Mit Eingabe vom 13. August 2005 gelangte die Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 2. August 2005 sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 31. August 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.3 X.________ hat mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung keine Gegenbemerkungen angebracht und verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Grundsatz, dass der von der Einkommenspfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen müsse, gelte gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in Bezug auf die Wohnkosten. Ein überhöhter Mietzins könne in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden könne (BGE 129 III 526 E. 2; 119 III 73 mit Hinweisen). Den Betreibungsbehörden stehe jedoch keine Befugnis zu, den Schuldner zur Kündigung einer Wohnung oder zur Einhaltung weiterer Verpflichtungen anzuhalten. Es stehe dem Schuldner somit frei, trotz Anrechnung des reduzierten Mietzinses in der bisherigen Wohnung zu verbleiben.
Die Vorinstanz fährt fort, an diesem Ergebnis vermöchten auch die geltend gemachten Umstände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es spiele im vorliegenden Fall keine Rolle, ob sie ihre Mietzinsen, Steuern und andere Verpflichtungen erfülle. Betreffend ihre Ausführungen zum Verfahren mit dem Gläubiger sei festzustellen, dass der vorliegenden Betreibung Nr. yyyy des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 des a.o. Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises G.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt worden und diese auch rechtskräftig sei. Ferner sei festzuhalten, dass ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'980.-- für eine Wohnung, welche von der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bewohnt werde, alles andere als angemessen erscheine. Es sei ihr unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall zuzumuten, eine günstigere Wohnung zu beziehen. Für einen 2-Personen-Haushalt erscheine der von der Dienststelle festgesetzte Betrag von monatlich Fr. 1'000.-- jedenfalls als angemessen.
2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Sie bringt dagegen vor, sie habe die fragliche Wohnung nie bezogen und den Vermieter hierüber informiert, der damit einverstanden gewesen sei. Dieser Einwand ist unzulässig, denn neue Vorbringen dürfen vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Auch das weitere (sinngemässe) Vorbringen, die Betreibung sei ungerechtfertigt, kann nicht gehört werden; denn damit spricht die Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Grundlage der Forderung an, die gemäss dem angefochtenen Entscheid vom Rechtsöffnungsrichter rechtskräftig beurteilt worden ist.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: