BGer 2A.617/2005 |
BGer 2A.617/2005 vom 22.11.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.617/2005 /leb
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Urteil vom 22. November 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1969) reiste im Dezember 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das vom Bundesamt für Flüchtlinge am 30. März 1998 abgewiesen wurde. Am 9. Januar 1998 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1959) und erhielt gestützt auf diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Das eheliche Zusammenleben dauerte höchstens bis Dezember 1999. Am 18. Mai 2000 erhob die Ehefrau eine erste Ehescheidungsklage, die sie in der Folge wieder zurückzog.
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B.
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Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.
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Am 23. Februar 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
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C.
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Gegen die Bewilligungsverweigerung beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat und danach beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 14. Oktober 2005 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2005 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder zumindest die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Für die Eintretensfrage, d.h. das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheides stehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 128 II 145 E. 1.1.3 S. 149; 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 23. Februar 2005 rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann insoweit im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Es kann sich einzig fragen, ob der Beschwerdeführer noch vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben hatte. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, würde dieser grundsätzlich auch die - ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung mit umfassen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).
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1.3 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehegattin etwas über sieben Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Entscheid von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach bloss kurzem Zusammenleben (Heirat im Januar 1998) haben sich die Ehegatten spätestens im Dezember 1999 getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wollte sich die Ehefrau seit der Trennung scheiden lassen. Sie hat diese Absicht in verschiedenen Schreiben an die Fremdenpolizeibehörden unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dass die Ehefrau das erste Scheidungsbegehren wieder zurückzog, beruhte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Wiederannäherung der Ehegatten, sondern darauf, dass die damals erforderliche Trennungszeit von vier Jahren noch nicht erreicht war.
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Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig wären (Art. 105 Abs. 2 OG), sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für die Ehefrau offensichtlich definitiv gescheitert war, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestand, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind im Übrigen nicht von Belang.
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3.2
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Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden und dass die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er nach feststehender Praxis des Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat folglich mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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