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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.337/2005 /bri
Urteil vom 24. November 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,
gegen
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Erpressung (Art. 156 StGB) und Einschliessung (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geboren am 2. Juni 1987) forderte im Dezember 2003 A.________ brieflich auf, für ihn drei Rechnungen im Betrag von Fr. 57.09, 177.10 und 198.20 zu bezahlen. Nachdem dies A.________ abgelehnt hatte, sandte ihm X.________ ein Fax, in dem er unter anderem schrieb, er sei gespannt, was seine Geschäftspartner "zu dieser ganzen Geschichte" sagen würden. Er bezog sich damit auf eine Verurteilung des A.________ zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten wegen Sexualdelikten, deren Opfer X.________ gewesen war. Obwohl X.________ den Geschäftspartner von A.________ später Akten aus dem Gerichtsverfahren zukommen liess, bezahlte dieser die fraglichen Rechnungen nicht.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den zur Tatzeit 16½jährigen X.________ am 31. Mai 2005 im Berufungsverfahren der versuchten Erpressung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Einschliessung von zwei Monaten.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1-4 und 6 sowie in Dispositivziffer 2 des nachfolgenden Beschlusses (Einziehung) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen, eventualiter der versuchten Nötigung schuldig zu erklären. Für den Fall, dass der Schuldspruch aufrecht erhalten bleibe, beantragt er, das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Ausfällen einer Strafe aufzuschieben, subeventualiter eine bedingte Einschliessungsstrafe von höchstens 30 Tagen auszufällen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist darauf nicht einzutreten (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Ebenfalls nicht zu hören ist er mit den Rügen, die er gegen das Vorliegen einzelner Tatbestandselemente - Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der Zahlung und der Bereicherungsabsicht - erhebt und mit denen er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Einschliessung und deren Höhe. Ferner bringt er vor, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs verletze Bundesrecht.
2.1 Das Jugendgericht des Bezirks Horgen sprach den Beschwerdeführer bereits am 8. Mai 2002 der versuchten Erpressung schuldig und wies ihn gestützt auf Art. 84 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim ein. Ausserdem wurde er mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Bezirks Horgen vom 6. November 2002 wegen zahlreicher Vergehen und Übertretungen schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, wobei allerdings der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
2.2 Die hier zu beurteilende Tat beging der Beschwerdeführer noch während der am 8. Mai 2002 angeordneten Massnahme. Nach seiner Ansicht hätte die Vorinstanz keine Einschliessung gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anordnen dürfen, sondern den Entscheid über die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Art. 97 StGB aufschieben müssen. Gemäss der genannten Norm kommt ein Aufschub indessen nur in Betracht, wenn im Urteilszeitpunkt nicht mit Sicherheit feststeht, ob der jugendliche Täter einer erzieherischen Massnahme oder einer Bestrafung bedarf. Diese Voraussetzung verneint die Vorinstanz. Sie berücksichtigt dabei - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch die psychotherapeutische Behandlung, die er begonnen hatte. Sie hält es aber wegen des zweifelhaften Erfolgs der unternommenen erzieherischen Massnahmen für geboten, dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und mit einer Sanktion nicht zuzuwarten. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte bei der geschilderten Sachlage ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, der Beschwerdeführer bedürfe nunmehr einer Bestrafung und keiner neuen erzieherischen Massnahme.
2.3 Die Einschliessung wird für eine Dauer von einem Tag bis zu einem Jahr ausgesprochen (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Dauer der Einschliessung müsse im gleichen Verhältnis zur Maximalstrafe festgelegt werden, wie dies bei einer Beurteilung der Tat nach Erwachsenenstrafrecht der Fall wäre, verkennt, dass im Jugendstrafrecht bei der Bemessung der Sanktionen auch andere - insbesondere erzieherische - Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine Einschliessung von zwei Monaten ist zwar keine geringfügige Strafe, doch steht sie im Verhältnis zum Verschulden, welches die Vorinstanz trotz der nicht sehr gravierenden Tat als schwer beurteilt hat. Sie verweist darauf, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten schon seit langer Zeit hartnäckig verfolgt, ja einen Rachefeldzug gegen ihn führt, und er trotz mehreren Strafverfahren und eines schriftlichen Versprechens, die strafbaren Handlungen einzustellen, damit fortgefahren hat. Bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstände bewegt sich die ausgesprochene Strafe im Rahmen des Ermessens, das der Vorinstanz hier zustand.
2.4 Nach Art. 96 Ziff. 1 StGB erfordert die Gewährung des bedingten Vollzugs der Einschliessung, dass nach Verhalten und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, er werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Die Vorinstanz verneint eine gute Prognose. Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht in das begangene Unrecht, lege eine geradezu fanatisch anmutende Beharrlichkeit an den Tag, den Geschädigten zu verfolgen, und habe selber ausgeführt, die gegen den Geschädigten ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe sei für diesen keine ernst zu nehmende Sanktion. In der Nichtigkeitsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer diese Beurteilung lediglich mit dem Hinweis in Frage, seit der letzten Tathandlung anfangs 2004 habe er sich wohlverhalten, weshalb keine ungünstige Prognose mehr gestellt werden könne, zumal Art. 98 StGB in einem solchen Fall es sogar zuliesse, von einer Strafe abzusehen. Im angefochtenen Entscheid findet sich indessen keine Feststellung, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hätte. Es handelt sich dabei somit um ein neues Vorbringen, das im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Übrigen geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung hervor, dass der Geschädigte bei der Jugendanwaltschaft Horgen seit der fraglichen Tat neue Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben hat. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs verletzt unter diesen Umständen kein Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen und seinem jugendlichen Alter zur Tatzeit wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: