Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.686/2005 /leb
Urteil vom 28. November 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux L. Kaldis,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus der Türkei und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des Kantons Aargau nahm ihn am 13. Oktober 2005 in Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 17. Oktober 2005 prüfte und bis zum 12. Januar 2006 bestätigte.
1.2 X.________ beantragt mit Eingabe vom 21. November 2005 vor Bundesgericht, diesen Entscheid sowie die ursprüngliche Haftanordnung aufzuheben und festzustellen, dass seine Ausschaffungshaft widerrechtlich erfolgt sei. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das im dort hängigen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sistieren.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1
2.1.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 23. September 2004 aus der Schweiz weggewiesen. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 19. Juli 2005. Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge, das Land zu verlassen und bei der Organisation seiner Ausreise mitzuwirken. Der Aufforderung, sich am Nachmittag des 14. Septembers 2005 zwecks Information über seine Flugdaten beim Migrationsamt zu melden, kam er nicht nach, worauf die entsprechende Flugreservation annulliert werden musste; ab dem 21. September 2005 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Er meldete sich erst wieder, nachdem die Asylrekurskommission aufgrund eines Revisionsgesuchs den Vollzug seiner Wegweisung am 28. September 2005 vorsorglich ausgesetzt hatte. Als das Migrationsamt ihm am 13. Oktober 2005 mitteilte, das Revisionsgesuch sei am 6. Oktober 2005 abgewiesen worden, weigerte sich der Beschwerdeführer, den Empfang dieses Entscheids und des Informationsblatts über den für den 31. Oktober 2005 gebuchten Rückflug zu bestätigen.
2.1.2 Gestützt auf dieses Verhalten besteht Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3., 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243): Der Beschwerdeführer hat sich den Behörden bereits einmal entzogen, um seine Ausschaffung zu vereiteln, und tauchte erst wieder auf, als er mit einer solchen (vorübergehend) nicht mehr zu rechnen hatte. Aufgrund seines Verhaltens am 13. Oktober 2005 ist anzunehmen, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung wiederum nicht zur Verfügung halten, sondern erneut versuchen wird unterzutauchen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu diesen: BGE 130 II 377 E. 1) und insbesondere keine Hinweise darauf bestehen, dass die Behörden dem Beschleunigungsgebot nicht nachkommen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.), ist die angefochtene Ausschaffungshaft rechtens.
2.2
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt seine Festhaltung nicht widerrechtlich erscheinen:
2.2.1 Soweit er geltend macht, der Vollzug seiner Wegweisung verletze Art. 3 EMRK, übersieht er, dass diese Frage durch die zuständigen nationalen Behörden negativ entschieden wurde und er rechtskräftig weggewiesen worden ist. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage. Über diese entscheiden die Asylbehörden abschliessend (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; Art. 105 Abs. 1 lit. a u. c AslyG [SR 142.31]; BGE 130 II 377 E. 1 S. 379; 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer ist im Übrigen erst nach der Haftprüfung mit einer Eingabe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt; das Bundesgericht stützt sich bei seinem Entscheid jedoch auf die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des haftrichterlichen Entscheids präsentierte. Was der Beschwerdeführer in jenem Verfahren nicht ausdrücklich vortrug oder sich nicht offensichtlich bereits aus den damals bekannten Akten ergab, kann es bei seinem Entscheid nicht berücksichtigen (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf die beim Gerichtshof hängige Beschwerde rechtfertigt sich deshalb nicht.
2.2.2 Sollte der EGMR die Schweiz tatsächlich im Rahmen einer förmlichen einstweiligen Anordnung einladen, den Vollzug der Wegweisung bis zu seinem Urteil auszusetzen, hätten das Migrationsamt bzw. der Haftrichter dieser Aufforderung geeignet Rechnung zu tragen. Allein aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Gerichtshof kann nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) oder in absehbarer Zeit nicht möglich wäre (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.). Soweit der Beschwerdeführer bei der Asylrekurskommission am 14. Oktober 2005 ein weiteres Revisionsgesuch eingereicht hat, ist kein Vollzugsstopp verfügt worden; es kann zudem mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden (vgl. Art. 13b Abs. 3 und Art. 13c Abs. 6 ANAG ).
2.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Haft direkt überprüfen lassen konnte, ist auf sein separates Feststellungsbegehren, die Haft sei widerrechtlich erfolgt, nicht einzutreten (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 mit Hinweisen).
3.
Da die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund der publizierten Praxis zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG); eine Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter wäre nicht möglich, da es sich bei diesem nicht um einen patentierten Rechtsanwalt handelt (Beschluss 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 3). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: