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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.200/2005 /blb
Urteil vom 28. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ Krankenversicherung AG,
Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, vom 14. September 2005.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss vom 14. September 2005 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts B.________ betreffend die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. xxxx und yyyy des Betreibungsamtes Zürich 9 erhoben hatte,
dass X.________ gegen den obergerichtlichen Beschluss bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts am 2. Oktober 2005 Beschwerde eingereicht hat und sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses begehrt,
in Erwägung,
dass gemäss dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer sich am 24. Juli 2005 bei der oberen Aufsichtsbehörde gegen die gleichzeitige Zustellung von drei SchKG-Beschlüssen beschwert und eingewendet habe, es bestehe kein Vertragsverhältnis mit der betreibenden Krankenkasse,
dass dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt worden sei, seine Eingabe vom 3. Juli 2005, auf welche er Bezug nehme, sei als Beschwerde gegen die drei Beschlüsse der Kammer vom 21. Juni 2005 entgegengenommen und zuständigkeitshalber zur Behandlung ans Bundesgericht weitergeleitet worden, weshalb sein Schreiben vom 24. Juli 2004 (recte: 2005) ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werde,
dass erneut darauf hinzuweisen sei, dass über materiellrechtliche Fragen weder im Betreibungs- noch im Beschwerdefahren zu befinden sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Schreiben ohne jede Beurteilung zu den Akten gelegt worden seien,
dass er dieses Vorbringen in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),
dass er schliesslich vorträgt, er sei nicht Mitglied der Y.________, weshalb sämtliche Forderungen bestritten würden,
dass er damit - wie das Obergericht zu Recht schon festgestellt hat - den Grund der Forderung bestreitet, was im Pfändungsverfahren nicht mehr zulässig ist, sondern wie die untere kantonale Aufsichtsbehörde richtig befunden hat, nur mit Einsprache gemäss Art. 1 KVG i.V.m. Art. 52 ATSG gegen die Verfügung der Krankenkasse vom 8. April 2005 hätte in Frage gestellt werden können,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG),
dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung ihm Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ Krankenversicherung AG), dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: