Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.180/2005 /blb
Urteil vom 29. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. August 2005 (NR050065/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte X.________ in der Betreibung Nr. xxxx am 28. Juni 2005 die Pfändung an. X.________ reichte dagegen Beschwerde ein, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 12. Juli 2005 abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 26. August 2005 ebenfalls ab.
X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) mit Beschwerdeschrift vom 12. September 2005 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, in der angehobenen Betreibung sei mit Verfügung der Audienzrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2005 definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Das Betreibungsamt habe die Pfändung zu Recht angekündigt, zumal die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 7. März 2005 abgewiesen, auf die dagegen beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 5P.122/2005 vom 27. Mai 2005 nicht eingetreten und dem hiergegen eingereichten Revisionsbegehren keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Was der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die obere Aufsichtsbehörde hat sich ausführlich zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des im Säumnisverfahren (§ 208 ZPO/ZH) ergangenen Rechtsöffnungsentscheides geäussert. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) verkannt habe, wenn sie die Pfändungsankündigung vom 28. Juni 2005 geschützt hat. Den Erwägungen der Vorinstanz kann einzig angefügt werden, dass das offensichtlich missbräuchliche Revisionsgesuch, welches der Beschwerdeführer am 3. Juli 2005 gegen das Urteil 5P.122/2005 eingereicht hat, unbehelflich geblieben ist. Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Januar 2005, auf den sich die Fortsetzung der Betreibung stützt, um ein absolut nichtiges Gerichtsurteil im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten Literatur handle, offensichtlich haltlos. Die Beschwerde erweist sich ingesamt als unzulässig.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführer ist von den kantonalen Aufsichtsbehörden unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ vertreten durch Z.________), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: