Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 402/05
Urteil vom 5. Dezember 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 28. April 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene R.________ war ab 11. Juni 1990 in der Stiftung Psychogeriatrisches Heim X.________ angestellt, wo sie zunächst als Krankenpflegerin und anschliessend zu 60 % als Aktivierungstherapeutin tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin am 19. Oktober 1999 zum 29. Februar 2000 auf. Seit dem Jahr 2000 ist R.________ im Rahmen von 20-30 % für die Spitex tätig.
Am 26. Oktober 1989 hatte sich R.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 24. April 1991 wurde ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen, was anlässlich zweier Revisionsverfahren im November 1991 und November 1993 bestätigt worden war. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Bern einen Arztbericht des Dr. med. K.________, FMH für Innere Medizin, vom 21. Januar 1996, sowie je ein Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Mai 1996, und der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 21. Juli 1996 ein. Gestützt auf diese Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0.73 % und verfügte am 29. Januar 1997 die Aufhebung der halben Rente per Ende Februar 1997. Diese Verfügung wurde mit unangefochten gebliebenem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 1998 bestätigt.
Am 25. Mai 1999 meldete sich R.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle holte einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. September 1999 ein und liess die Versicherte durch Dr. med. L.________ und Dr. med. H.________ begutachten (Gutachten vom 18. Januar und 9. Dezember 2000) sowie einen Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 17. Mai 2001 erstellen. Mit Verfügung vom 22. August 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 23. August 2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 %, einen Anspruch auf eine Rente. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die Verwaltung beide Verfügungen wiedererwägungsweise auf und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), (Gutachten vom 27. Januar 2004).
Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 7. September 2004 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen liess, mit Entscheid vom 28. April 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2005.
R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat zunächst zutreffend dargelegt, dass der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Gesetzesbestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf Grund der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen und ab 1. Januar 2004 zudem auf Grund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu prüfen ist. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG, heute Art. 17 Abs. 1 ATSG, hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). An diesem Vorgehen hat weder die Einführung des ATSG noch diejenige der 4. IV-Revision etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5).
2.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdegegnerin eingetreten und hat das Leistungsbegehren nach diversen medizinischen Abklärungen abgewiesen. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum zwischen der Rentenaufhebung am 29. Januar 1997 und dem anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 in einer den Rentenanspruch beeinflussenden Weise verändert hat.
2.1 Die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle am 29. Januar 1997, bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 24. März 1998, erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Dr. med. H.________ vom 13. Mai 1996 und der Frau Dr. med. L.________ vom 21. Juli 1996. Dr. med. H.________ hielt damals fest, aus psychiatrischer Sicht könne keine invalidisierende Behinderung postuliert werden und der Versicherten dürfe eine Erhöhung des damaligen Beschäftigungsgrades von 60 % durchaus zugemutet werden. Die beigezogene Neurochirurgin attestierte der Beschwerdegegnerin auf Grund gelegentlicher Lumbalgieschübe bei degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich wohl eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Krankenpflegerin, was jedoch ihrer Meinung nach irrelevant sei, da die Versicherte als Aktivierungstherapeutin mangels körperlicher Belastung zu 100 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 21. Januar 1996 fest, die Patientin leide nach wie vor an einer schweren Psychosomatose mit initial Gehstörungen, Panik, Hyperventilation, diffusen Ängsten etc. bei Grundstörung, weswegen für das Jahr 1996 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch mit günstiger Prognose, zu attestieren sei. Die IV-Stelle ging gestützt auf die eingeholten Gutachten davon aus, der Beschwerdegegnerin sei die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin zu 100 % zumutbar und ermittelte anhand des Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0.73 %.
2.2
2.2.1 Nach der Neuanmeldung der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 1999 holte die IV-Stelle wiederum Berichte und Gutachten der drei oben erwähnten Fachpersonen ein. Dr. med. K.________ stellte im ärztlichen Zwischenbericht vom 4. September 1999 die Diagnose einer Somatisierungsstörung, chronisch depressiv, sowie eines Lumbovertebralsyndroms L5/S1 mit Lumbago und bejahte eine negative Veränderung seit den letzten Begutachtungen durch Dr. med. L.________ und Dr. med. H.________, indem die Patientin psychisch wieder destabilisiert sei. Frau Dr. med. L.________ diagnostizierte im Gutachtlichen Bericht vom 18. Januar 2000 ein lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der LWS, degenerativen Veränderungen L3 bis S1 sowie lumbosakraler Übergangsanomalie und ein psychisches Leiden in Form von Angstzuständen und Panikattacken. Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit ihrer Begutachtung vom 21. Juli 1996 verändert, wobei sich die Verschlechterung ihrer Meinung nach im Jahre 1999 eingestellt habe. Als Aktivierungstherapeutin liege noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % des bisherigen Tätigkeitseinsatzes, somit noch etwa von 30 % vor, wohingegen in einer geeigneten Tätigkeit (ohne Heben von Gewichten über 10 kg und ohne körperliche Anstrengung in gedrehter oder gebückter Körperhaltung) die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Dr. med. H.________ schliesslich diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2000 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei kümmerhafter und charakterneurotisch fehlentwickelter Persönlichkeit. Die vordergründige Veränderung seit der letzten Begutachtung vom 13. Mai 1996 sah er in der Akzentuierung des Rückenleidens und der offensichtlich reduzierten Stresstoleranz u.a. als Folge des Tinnitus, aber auch als Reaktion auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess infolge der Schmerzproblematik. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Aktivierungstherapeutin durch die Neurochirurgin sei als abschliessend zu betrachten, wobei bei einer andersartigen, mit der somatischen Störung vereinbaren Tätigkeit eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Die IV-Stelle ging gestützt auf die getroffenen Abklärungen davon aus, die Versicherte könne eine Tätigkeit, bei welcher sie keine Gewichte über 10 kg heben müsse, ganztags ohne Leistungseinbusse ausüben und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 29 %. Sie verneinte mit Verfügungen vom 22. und 23. August 2001 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch denjenigen auf eine Invalidenrente.
2.2.2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle die erwähnten Verfügungen wiedererwägungsweise auf und liess die Versicherte durch das ZMB begutachten (Gutachten vom 27. Januar 2004). Die Kommission für medizinische Begutachtung stellte als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, ängstlich-depressiv, gemischt und phobisch), eine somatoforme Schmerzstörung, ein Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Schwindel. Sie hielt die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin sowie in Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung als zu 50 % eingeschränkt und erwähnte zusammenfassend, dass sich seit 1997 keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben hätten, da wie damals die psychosomatischen und psychischen Störungen im Vordergrund des Leidens stünden. Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich gemäss Abklärungen seit Januar 1997 nicht objektiv und wesentlich verändert. Im Einspracheverfahren holte die Verwaltung zur Frage der Veränderung seit 1997 eine ergänzende Stellungnahme des ZMB vom 7. September 2004 ein. Darin wurde präzisiert, nach Meinung der beurteilenden Ärzte habe sich das Leiden über viele Jahre chronifiziert, im psychosomatischen Bereich auch fixiert und es liege eine neurotische Störung mit Krankheitswert vor, weshalb sie die Versicherte aus psychiatrischen Gründen in rückenadaptierten Tätigkeiten als zu 50 % reduziert arbeitsfähig beurteilt hätten. Diese psychosomatische und neurotische Problematik habe ihrer Auffassung nach mit grösster Wahrscheinlichkeit auch im Zeitraum um 1996 und zuvor bestanden. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.
2.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die verschiedenen medizinischen Berichte und Gutachten einlässlich gewürdigt und ist in seinem Entscheid vom 28. April 2005 zum Schluss gekommen, dass entgegen der Auffassung des ZMB im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 29. Januar 1997 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin eingetreten ist. Diesen überzeugenden Ausführungen ist beizupflichten. Sowohl die IV-Stelle wie auch das Verwaltungsgericht gingen bei der Aufhebung der Rente gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte und Gutachten davon aus, es liege keine invalidisierende psychiatrische Behinderung vor und die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin sei der Beschwerdegegnerin zu 100 % zumutbar. Sämtliche damals beteiligten Ärzte wurden anlässlich der Neuanmeldung wieder beigezogen, wobei jeder in seiner erneuten Beurteilung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte. Frau Dr. med. L.________ hielt im Gutachten vom 18. Januar 2000 fest, die Verschlechterung dürfte im Jahr 1999 eingetreten sein und habe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 50 % zur Folge gehabt. Diesen Ausführungen schloss sich Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2000 im Wesentlichen an. Auch Dr. med. K.________ bestätigte am 4. September 1999 eine in letzter Zeit wieder vermehrt aufgetretene Destabilisierung und Somatisierung. Die verbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit unter ruhigen Arbeitsbedingungen bezifferte er im Bericht vom 28. September 2001 mit 20-30 %. Im Gutachten des ZMB vom 27. Januar 2004, welches auf Grund der bisherigen Akten sowie eines stationären Aufenthaltes der Versicherten vom 15.-19. Dezember 2003 erstellt worden war, erscheint als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit u.a. erstmals eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sowohl in der Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin wie auch in einer Verweisungstätigkeit wurde der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, was im Wesentlichen mit der Beurteilung der Frau Dr. med. L.________ sowie des Dr. med. H.________ übereinstimmt und - in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen) - auch mit der Beurteilung des Dr. med. K.________ vereinbar ist. Verglichen mit dem der Rentenaufhebung zu Grunde gelegten Sachverhalt ist mit der Vorinstanz von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn die IV-Stelle eine solche verneint unter Hinweis auf die Aussage im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme des ZMB, wonach seit 1997 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, sondern die vorliegende psychosomatische und neurotische Problematik mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits 1996 und zuvor bestanden habe, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Einerseits haben sämtliche Ärzte, welche die Versicherte bereits im Zeitpunkt der Rentenaufhebung behandelt oder begutachtet hatten, aufgrund einer erneuten Untersuchung eine Verschlechterung in dieser Zeitspanne glaubwürdig bejaht, wohingegen die Experten des ZMB die Frage einer Veränderung in Bezug auf den früheren Gesundheitszustand lediglich gestützt auf die Aktenlage verneinen, andrerseits ist - wie oben erwähnt - für die Beurteilung dieser Frage der der Rentenaufhebungsverfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt (100%ige Arbeitsfähigkeit als Aktivierungstherapeutin) massgebend. Die Vorinstanz hat demzufolge die Sache zu Recht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Rentenfrage gestützt auf die im ZMB-Gutachten festgehaltene Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Einspracheentscheides anhand eines Einkommensvergleiches prüfe und anschliessend darüber neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: