BGer I 540/2005 |
BGer I 540/2005 vom 05.12.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 540/05
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Urteil vom 5. Dezember 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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R.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 15. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1970 geborene R.________ bezog seit seiner Kindheit u.a. wegen Verhaltensstörungen bei frühkindlichem psychoorganischem Syndrom (POS) infolge einer angeborenen symptomatischen Epilepsie Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihm mit Verfügung vom 25. Juli 1991 - bei einer diagnostizierten paranoiden hallunzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.01) - ab 1. Oktober 1990 eine ausserordentliche einfache Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. In den folgenden Jahren weilte der Versicherte wegen mangelnder Krankheitseinsicht und Ablehnung der medikamentösen Behandlung - teilweise mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) - wiederholt im Psychiatriezentrum X.________.
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Am 23. November 2002 legte R.________ in seiner Wohnung Feuer und meldete dies der Polizei, worauf er am folgenden Tag mittels FFE in die Privatklinik Y.________ eingewiesen wurde. Die Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises sprach ihn mit Entscheid vom 5. März 2004 von der Anschuldigung der Brandstiftung frei und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. R.________ wurde an die Privatklinik Y.________ zurückgewiesen und der Vollzug der strafrechtlichen Massnahme zu Gunsten der Fortführung der FFE-Massnahme sistiert. Am 30. April 2004 übernahm die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern die Vollzugskompetenzen und verlegte R.________ mit Verfügung vom 29. Juli 2004 für unbestimmte Zeit ins Psychiatriezentrum Z.________. Dessen Beistand informierte die IV-Stelle Bern von dieser Entwicklung. Mit Verfügung vom 21. September 2004 sistierte diese die Invalidenrente ab 1. Oktober 2004. Im Verfahren über die dagegen erhobene Einsprache informierte die IV-Stelle Bern den Versicherten, dass sie allenfalls im Sinne einer reformatio in peius die Sistierung auf den 1. August 2004 vorverlege und gab ihm Gelegenheit seine Einsprache zurückzuziehen, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 7. Januar 2005 wurde die Einsprache abgewiesen und die Invalidenrente ab 1. August 2004 sistiert.
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B.
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In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 auf und wies die IV-Stelle Bern an, die Rente auch ab dem 1. August 2004 weiter auszurichten (Entscheid vom 15. Juni 2005).
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C.
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Die IV-Stelle Bern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid vom 15. Juni 2005 sei aufzuheben.
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R.________ ersucht um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Weiteren stellt er den Antrag um Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % für die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Versicherte hat den kantonalen Entscheid nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Er kann deshalb im letztinstanzlichen Verfahren kein Begehren im Sinne eines Antrages stellen, der über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstand (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a) hinausgeht. Da vorinstanzlich kein Antrag auf Ausrichtung von Verzugszinsen gestellt und beurteilt worden war, bildet letztinstanzlich einzig die Frage Streitgegenstand, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente ab August 2004 zu Recht sistiert hat. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 125 V 413, 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis). Auf das Begehren des Beschwerdegegners, es sei ihm für die seit August 2004 fällig gewordenen nachzuzahlenden Renten ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen, ist deshalb nicht einzutreten.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Sistierung von Geldleistungen während des Straf- oder Massnahmevollzugs (Art. 21 Abs. 5 ATSG) und die bis zum In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Praxis zur damals auf der Rechtsprechung beruhenden Sistierung richtig wiedergegeben (BGE 116 V 22f., 114 V 144 Erw. 2, SVR 1995 IV Nr. 53 Erw. 2b, AHI 1998 S. 186 Erw. 3b). Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es der als "Kann-Vorschrift" abgefasste Art. 21 Abs. 5 ATSG zwar zulässt, den besondern Umständen Rechnung zu tragen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 21, Rz 78), die Einstellung in den Leistungen jedoch nicht im freien Ermessen der Verwaltung steht (vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Art. 13, Rz 8).
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3.
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Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt mit dem im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten der Dres. med. G.________ und V.________, Assistenzärztin und Oberärztin an der Privatklinik Y.________, vom 8. Januar 2003, dem Zusatzgutachten des Dr. med. B.________, Oberarzt an der genannten Klinik, vom 7. August 2003 und der Stellungnahme desselben Arztes vom 4. März 2004. Insbesondere gestützt auf die letztgenannten ärztlichen Ausführungen sei davon auszugehen, dass der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Z.________ die Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten sei. Die Therapie der Geisteskrankheit stehe klar im Vordergrund.
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Die Beschwerde führende IV-Stelle macht geltend, das Vorhandensein einer Sozialgefährlichkeit des Versicherten werde von Dr. med. von B.________ bestätigt, was für eine Sistierung der Geldleistungen gemäss Rechtsprechung (AHI 1998 S. 182 ff.) genüge.
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4.
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4.1 Art. 21 Abs. 5 ATSG, der den Leistungsanspruch der versicherten Person während des Straf- oder Massnahmevollzugs regelt ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und greift die bisherige Rechtssprechung auf (Kieser, a.a.O., Rz 76 mit Hinweis auf BBl 1994 V 937; Maeschi, a.a.O., Rz 6). Diese Rechtsprechung hat daher weiterhin ihre Gültigkeit. Demnach wird die Sistierung hauptsächlich durch die Tatsache gerechtfertigt, dass ein invalider Gefangener keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug ziehen soll, da ein nichtinvalider Gefangener in der Regel ebenfalls sein Erwerbseinkommen verliert (SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93 ff. Erw. 2a mit Hinweisen). Besteht eine Internierung über die Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe hinaus - oder ohne eine solche -, so ist für die Beantwortung der Frage nach der Weiterausrichtung einer Invalidenrente zu prüfen, ob der fortdauernde Anstaltsaufenthalt wegen weiterer Sozialgefährlichkeit notwendig war oder ob die Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten den hauptsächlichen Grund dazu bildete (SVR 1995 IV S. 93 ff. Erw. 2b mit Hinweis).
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4.2 Der Versicherte wurde gemäss Urteil der Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises vom 5. März 2004 von der Anschuldigung der Brandstiftung freigesprochen; gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. Diese ist nicht befristet. Da das Urteil nicht schriftlich begründet vorliegt, sind die Motive für die Anordnung der stationären Massnahme nicht bekannt. Indessen ist bemerkenswert, dass die Strafrichterin neben der Anordnung der Massnahme verfügte: "R.________, vgt., geht zurück in die Privatklinik Y.________". Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern ordnete mit Schreiben vom 5. April 2004 an den Regierungsstatthalter an, dass der Vollzug der strafrechtlichen Massnahme zu Gunsten der Fortführung der FFE-Massnahme sistiert werde. Damit steht fest, dass zum Urteilszeitpunkt die Behandlung des Versicherten und nicht seine Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stand. Aus der Verfügung der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. Juli 2004, womit der Versicherte dem Psychiatriezentrum Z.________ zum Vollzug der stationären Massnahme überantwortet wurde, geht weiter hervor, dass dieser Wechsel einzig damit begründet wird, das Angebot der Klinik Y.________ sei "ausgereizt". Man müsse "etwas Neues" ausprobieren. Im Protokoll der Besprechung zwischen den Ärzten der Privatklinik Y.________, dem für den FFE zuständigen Regierungsstatthalter und der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Unterbringung des Versicherten vom 30. April 2004 ist von einer Sozialgefährlichkeit nicht die Rede. Es wird einzig über einen teilweise schwierigen Umgang berichtet. Hauptziel der Unterbringung und Behandlung ist es, die Einsicht des Beschwerdegegners in die Notwendigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme zu fördern.
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Dasselbe ergibt sich aus den psychiatrischen Gutachten. Dr. med. B.________ hält am 7. August 2003 abschliessend fest, für den weiteren Krankheitsverlauf sei es vorteilhaft, wenn der Versicherte für längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt würde, um so weiter Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu fördern. Aus dem weiteren Verlauf seien dann die nächsten Schritte hinsichtlich Platzierung, Tagesstrukturierung und Betreuungsmodalitäten festzulegen. Für den Facharzt ist damit einzig die Behandlung, nicht aber die Sozialgefährlichkeit seines Patienten ein Thema. Entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid ist die Beendigung des FFE und die Einweisung ins Psychiatriezentrum Z.________ nicht überwiegend aus Sicherheitsgründen erfolgt. Eine solche Aussage lässt sich weder aus dem Protokoll der Sitzung vom 30. April 2004, noch aus der Verfügung der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. Juli 2004 entnehmen. Dagegen spricht auch, dass der Versicherte in der Privatklinik Y.________ bleiben konnte, bis ein Platz in einer anderen Einrichtung gefunden worden war. Zudem war Anfang des Jahres 2004, damit kurz vor Fällung des Strafurteils, versucht worden den Versicherten in eine betreute Wohngemeinschaft im Sinne einer teilstationären Einrichtung umzuplatzieren. Das wäre nicht möglich gewesen, wenn der Wechsel aus Sicherheitsgründen hätte erfolgen müssen.
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Zusammenfassend ergibt sich mit dem kantonalen Gericht, dass die Voraussetzungen zur Sistierung des Rentenanspruchs ab 29. Juli 2004 nicht gegeben sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Auf den anschlussweise gestellten Antrag des Beschwerdegegners auf Ausrichtung von Verzugszins wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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