Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 575/05
Urteil vom 5. Dezember 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
L.________, 1982, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, Edisonstrasse 24, Am Marktplatz, 8050 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner
(Beschluss vom 9. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 3. und 7. Februar 2005 berechnete die IV-Stelle des Kantons Zürich die der 1982 geborenen L.________ bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2076.- neu, setzte sie rückwirkend ab 2003 auf Fr. 1688.- sowie ab 2004 auf Fr. 1720.- fest und forderte einen Differenzbetrag von Fr. 5828.- zurück. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 6. April 2005).
B.
L.________ liess Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 6. April 2005 und die Verfügungen vom 3. und 7. Februar 2005 seien aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente in Höhe von Fr. 2076.- auszubezahlen; eventualiter sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung gutzuheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Bedürftigkeit ab (Entscheid vom 9. August 2005, Dispositiv-Ziffer 1).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr "ein unentgeltlicher Rechtsvertreter, rückwirkend per 7. April 2005, zu bestellen".
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
2.
2.1 Die strittige Verfügung hat somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 61 lit. f ATSG zu Grunde liegt, zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Darauf wird verwiesen.
3.2 Die Vorinstanz stellte den Einnahmen der vermögenslosen Beschwerdeführerin von Fr. 2895.- (IV- und UVG-Renten) Ausgaben von Fr. 2387.- (betreibungsrechtlicher Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Haushaltgemeinschaft; Wohnungskosten; Energiekosten; Telefon-/Televisionsgebühren; Mindestbetrag für Nichterwerbstätige an die AHV; Krankenkassenprämien; prozessualer Zuschlag ["Freibetrag"]) gegenüber. Die die Einnahmen den prozessualen Notbedarf um Fr. 508.- monatlich überstiegen, verneinte das kantonale Gericht die Bedürftigkeit.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht wie schon im kantonalen Verfahren einen "durchschnittlichen Selbstbehalt pro Monat von mindestens Fr. 90.20" geltend. Die Vorinstanz hat, ohne Gründe zu nennen oder weitere Abklärungen zu treffen, neben der Krankenkassenprämie keine weiteren Auslagen für Arztbesuche, Medikamente oder Spitalaufenthalte berücksichtigt. Damit hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Erw. 2.1). Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Schlafstörungen, Albträume, paranoide Ängste) in medizinischer Behandlung steht (Bericht des Dr. med. et lic. phil. M.________, Allgemeinmedizin, vom 13. April 2004). Im letztinstanzlichen Verfahren werden zudem Rechnungen für weitere ärztliche Leistungen im Betrag von Fr. 2917.85 aufgelegt. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Prämien die mit der Krankenkasse vereinbarte Franchise von Fr. 1500.- sowie den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts von Fr. 700.- (Art. 64 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 KVV) zu tragen hat. Umgerechnet auf einen Monat ergibt sich ein Betreffnis von Fr. 183.-, welches ausgabenseitig in Rechnung zu stellen ist.
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt sodann erneut vor, sie bedürfe wegen ihres psychischen Leidens, insbesondere der immer wieder auftretenden Ängste, dauernder Betreuung und stehe deshalb in häufigem telefonischen Kontakt mit ihrem erwerbstätigen Konkubinatspartner. Es seien daher Telefonkosten von Fr. 300.- monatlich ungekürzt in die Bedarfsrechnung einzusetzen.
Vorab ist festzuhalten, dass der zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichte Bericht des Dr. med. et lic. phil. M.________ vom 29. August 2005 bereits im kantonalen Verfahren hätte eingeholt und der Vorinstanz vorgelegt werden können, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Erw. 2.2). Selbst wenn dieses Beweismittel zu berücksichtigen wäre, ist indes damit eine krankheitsbedingte Notwendigkeit im geltend gemachten Kostenumfang zu telefonieren, nicht ausgewiesen. Im Rahmen des prozessualen Zwangsbedarfs soll dem Gesuchsteller ein normales und bescheidenes Leben ermöglicht werden (vgl. RKUV Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 mit Hinweisen). In Beachtung dieses Grundsatzes ist die vorinstanzliche Festlegung der Kommunikationskosten (Telefon- und Televisionsgebühren) auf Fr. 100.- monatlich im Lichte von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden.
3.5 Werden nach dem Gesagten die Ausgaben um den Betrag von Fr. 183.- nach oben korrigiert, ergibt sich immer noch ein Überschuss von Fr. 325.-, welcher es der Beschwerdeführerin erlaubt, die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu tilgen. Weitere Betreuungs- oder Pflegekosten sind nicht ausgewiesen.
4.
In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ebenfalls abzuweisen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: