Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.662/2005 /gij
Urteil vom 9. Dezember 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Nidwalden, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden, und dieser vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
Gegenstand
Entschädigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 22. November 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 752 im Gebiet Mettlen/Hostatt in Kehrsiten, einem Ortsteil der Gemeinde Stansstad. Diese Parzelle lag gemäss dem Zonenplan vom 12. Januar 1968 für den Ortsteil Kehrsiten in der Wohnzone. Am 30. August 1985 stimmte die Gemeindeversammlung Stansstad einem neuen Zonenplan zu, der die Parzelle Nr. 752 von der Bau- in die Landwirtschafts- bzw. Landschaftsschutzzone umteilte. Die hiergegen von X.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Bundesgericht wies eine von ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 6. Dezember 1988 ab (Urteil 1P.271/1988).
Auch die Bemühungen von X.________, für die Nichteinzonung seiner Parzelle entschädigt zu werden, blieben erfolglos. Mit Urteil vom 14. November 1995 (1A.155/1995) bestätigte das Bundesgericht, dass die Nichteinzonung keine materielle Enteignung darstelle und deshalb nicht entschädigungspflichtig sei.
B.
Am 27. Februar 1997 reichte X.________ beim Gemeinderat Stansstad ein Gesuch um Einzonung der Parzelle Nr. 752 in die zweigeschossige Wohnzone ein. Die ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 12. September 2000 stimmte dem Gesuch - entgegen dem Antrag des Gemeinderates - zu. Die Einzonung der Parzelle Nr. 752 wurde jedoch vom Regierungsrat Nidwalden mit Beschluss vom 26. Juni 2001 nicht genehmigt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 23. Oktober 2003 erhob X.________ vor der Enteignungskommission des Kantons Nidwalden Klage gegen den Regierungsrat mit dem Antrag, ihm sei eine Entschädigung von Fr. 660'000.-- für die Nichteinzonung seiner Parzelle zu zahlen. Die Enteignungskommission wies die Klage am 22. Juni 2004 ab: Zum einen könne nur die Gemeinde Stansstad und nicht der Regierungsrat beklagte Partei sein; zum anderen liege kein Fall der materiellen Enteignung vor.
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ am 22. November 2004 ab.
E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
F.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat Nidwalden haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem eine Entschädigung wegen materieller Enteignung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) verweigert worden ist. Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 34 Abs. 1 RPG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
Nicht einzutreten ist allerdings auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die frühere, bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Entschädigung wegen Nichteinzonung der Parzelle im revidierten Zonenplan vom 12. September 2000 aufgrund der Verweigerung der regierungsrätlichen Genehmigung am 26. Juni 2001.
2.
Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Nichteinzonung in eine Bauzone grundsätzlich keine Entschädigungspflicht auslöst (eingehend dazu BGE 123 II 481 E. 6b S. 488; 122 II 326 E. 4 S. 328 ff.; 119 Ib 124 E. 2c und 2d S. 129, mit Hinweisen).
Praxisgemäss trifft eine Nichteinzonung den Grundeigentümer nur ausnahmsweise enteignungsähnlich, etwa dann, wenn er überbaubares oder groberschlossenes Land besitzt, das von einem gewässerschutzrechtlichen generellen Kanalisationsprojekt (GKP) erfasst wird, und wenn er für Erschliessung und Überbauung seines Landes schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen in der Regel kumulativ erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls können weitere besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so gewichtig sein, dass ein Grundstück hätte eingezont werden müssen. Ein Einzonungsgebot kann ferner zu bejahen sein, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG) befindet (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 455 E. 4a S. 457; siehe auch BGE 122 II 326 E. 6a S. 333; 121 II 417 E. 4b S. 423).
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass im vorliegenden Fall keines dieser Kriterien erfüllt sei.
2.1 Es erscheint bereits fraglich, ob die zitierte Rechtsprechung, die auf die Ablösung altrechtlicher Zonenpläne und die erstmalige Schaffung einer RPG-konformen raumplanerischen Grundordnung zugeschnitten ist, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Parzelle des Beschwerdeführers befand sich seit 1985 in der Landwirtschaftszone (überlagert mit einer Landschaftschutzzone) und konnte daher nicht überbaut werden. Daran hat sich seither nichts geändert: Durch die Nichtgenehmigung der Einzonung der Parzelle am 26. Juni 2001 sind die Eigentumsbefugnisse des Beschwerdeführers daher nicht eingeschränkt worden.
2.2 Die Frage kann jedoch offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Parzelle des Beschwerdeführers hätte eingezont werden müssen.
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass seit der Nichteinzonung im Jahre 1985 mehr als 15 Jahre vergangen seien, weshalb ein erneuter Einzonungsantrag zulässig gewesen sei. Dies trifft grundsätzlich zu: Der Planungshorizont für Bauzonen beträgt 15 Jahre (Art. 15 lit. b RPG); nach Ablauf dieser Frist ist der Zonenplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Entscheid 1P.293/1994 vom 20. Dezember 1994 E. 3c mit Hinweisen, publ. in ZBl 97/1996 S. 36). Insofern stand dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Prüfung seines Einzonungsantrags zu. Dagegen ergab sich aus dem blossen Zeitablauf kein Anspruch auf Einzonung seiner Parzelle.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Enteignungskommission sei vom Regierungsrat manipuliert worden: Die legal eingesetzte Kommission sei während des Verfahrens ausgewechselt worden, weil sie zu seinen Gunsten habe entscheiden wollen.
Für diesen Vorwurf ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die unrichtige Besetzung der Enteignungskommission schon im kantonalen Verfahren rügen müssen, was er nicht getan hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Antrag kann aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles ist jedoch davon abzusehen, Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: