Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 384/05
Urteil vom 9. Dezember 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
K.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 13. April 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene K.________, verheiratet und Mutter eines am 8. August 2002 geborenen Sohnes, war seit 1. Januar 1995 zu 100 % als kaufmännische Angestellte bei der Firma A.________ AG angestellt. Seit Anfang November 2001 auf Grund einer chronischen Erkrankung (systemischer Lupus erythematodes) zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, meldete sie sich am 25. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer, erwerblicher (Arbeitgeberbericht vom 28. November 2002) sowie haushaltlicher Hinsicht ("Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 1. April 2003, "Bericht über die Abklärung im Hause" vom 19. September 2003, Stellungnahme der Versicherten vom 12. Oktober 2003) ab. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 34 %, wobei sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/20 %, einer Einschränkung in der erwerblichen Beschäftigung von 37,5 % sowie einer solchen im Haushalt von 21,5 % ausging (Verfügung vom 20. November 2003). Auf Einsprache hin hob die IV-Stelle, nach Kenntnisnahme der Trennung der Versicherten von ihrem Ehemann per 1. Mai 2004 sowie der Einholung weiterer Angaben der Arbeitgeberin vom 27. September 2004, die angefochtene Verfügung auf und sprach K.________ für die Zeit ab 1. September 2004 eine Viertels- sowie ab 1. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. April 2005 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr rückwirkend ab 1. November 2002 eine halbe Rente zuzusprechen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2003 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Sie reicht u.a. eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 17. Mai 2005 zu den Akten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen.
1.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 im Lichte der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist vorab die Frage des Status und damit die zur Anwendung gelangende Methode der Invaliditätsbemessung. Vorinstanz und IV-Stelle gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche seit November 2001 zu 50 % arbeitsunfähig ist, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bis zur Geburt ihres Sohnes im August 2002 weiterhin zu 100 %, ab diesem Zeitpunkt bis zur Trennung von ihrem Ehemann Anfang Mai 2004 zu 80 % und ab diesem Datum wiederum zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, bei guter Gesundheit stets, d.h. auch nach der Geburt ihres Kindes, ein Vollpensum innegehabt zu haben.
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich - auch nach Einführung des ATSG und In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision (vgl. Erw. 2 hievor in fine mit Hinweisen) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; in BGE 130 V 393 nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
3.2 Die Beschwerdeführerin war seit 1. Januar 1995 zu 100 % als Assistentin des Managers und Vizepräsidenten im Bereich der Produkteentwicklung in der Firma A.________ AG tätig, als sie ihr Pensum Anfang November 2001 krankheitsbedingt um die Hälfte reduzierte. Nach der Geburt ihres Sohnes am 8. August 2002 trat sie ihren 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub bis Ende November 2002 an und arbeitete anschliessend erneut im Umfang von 50 %. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass die Versicherte und ihr Ehemann seit Mai 2004 getrennte Haushalte führen und der Sohn bei seiner Mutter lebt. Nach Ausschöpfung des Krankentaggeldbezugs wurde das bisherige 100 %-Pensum von der Arbeitgeberin per 1. April 2005 den gesundheitlichen Möglichkeiten der Versicherten angepasst und auf 50 % reduziert.
3.2.1 Vor dem Hintergrund der konstanten beruflichen Betätigung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Leistungseinbusse jedenfalls bis zur Geburt ihres Sohnes im August 2002 - bzw. bis zur Beendigung des Mutterschaftsurlaubs Ende November 2002 - vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre. Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht ebenfalls nicht umstritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Trennung von ihrem Mann - seit Mai 2004 - erneut als Vollzeitbeschäftigte zu betrachten ist. Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich des Anstellungsgrades nach der Geburt bzw. der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs. Die Beschwerdeführerin gab im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 1. April 2003 diesbezüglich an, ohne Behinderung zu 80 % bis 100 % erwerbstätig zu sein ("Hätte mein Arbeitspensum nicht reduziert oder nur auf 80 %"), da sie den beruflichen Anschluss nicht habe verlieren wollen und ihre Arbeit ihr gefalle und sie befriedige. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2003 enthält alsdann die Aussage, die Versicherte würde im Gesundheitsfall trotz Kind aktuell zu 80 % arbeiten, da sie ihre anspruchsvolle Tätigkeit liebe. Um das Kind hätten sich diesfalls während je zwei Tagen die firmeneigene Krippe und ihre Schwiegermutter gekümmert. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2003 präzisierte die Beschwerdeführerin die Angaben des Haushaltsberichts insofern, als sie auch mit Kind zu 80 % bis 100 % erwerbstätig wäre und ihr Sohn nur "möglicherweise" während je zwei Tagen durch Firmenkrippe und Schwiegermutter, allenfalls aber auch vollzeitig in der Firmenkrippe betreut würde. Im Rahmen ihrer Einsprache- und vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung wie auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft die Versicherte sich darauf, ohne ihre Erkrankung auch nach der Geburt ihres Sohnes weiterhin uneingeschränkt erwerbstätig gewesen zu sein.
3.2.2 Die - stets heikle weil rein hypothetische (vgl. Erw. 3.1 hievor) - Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person aktuell ohne gesundheitliche Limitierungen einer erwerblichen Beschäftigung nachginge, gestaltet sich im vorliegenden Fall besonders schwierig. Auf Grund der Äusserungen der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens kann geschlossen werden, dass sie in jenem Zeitpunkt, in welchem sie bereits seit über einem Jahr zu 50 % in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, einzig sicher wusste, dass sie im Gesundheitsfall trotz Kind weiterhin hätte in einem hohen Ausmass erwerbstätig sein wollen und dies in Anbetracht der Umstände (langjähriges Anstellungsverhältnis, anspruchsvolle, interessante Tätigkeit, firmeneigene Kinderkrippe, Betreuungsmöglichkeit durch Schwiegermutter etc.) auch realisierbar gewesen wäre. Ob sie ihr Arbeitspensum tatsächlich beibehalten oder aber reduziert hätte, hätte sich indes wahrscheinlich erst im Verlaufe des Mutterschaftsurlaubs gegen Ende November 2002 relativ kurzfristig ergeben und wäre wohl primär von der aktuellen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin, so etwa der konkret empfundenen familiären Belastungssituation, abhängig gewesen, da unbestrittenermassen - zumindest im damaligen Zeitpunkt - noch keine finanzielle Notwendigkeit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit bestand. Auf Grund der gesamten Umstände, insbesondere der in jener Phase noch als komfortabel zu bezeichnenden wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Tatsache, dass die Versicherte vor Verfügungserlass doch mehrmals eine mögliche Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt ihres Kindes erwähnt und eine derartige Lösung folglich ernsthaft in Betracht gezogen hatte, erscheint - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - jedoch als eher wahrscheinlich, dass sie sich nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs Ende November 2002 dazu entschlossen hätte, ihre berufliche Tätigkeit jedenfalls während der intensivsten Kleinkindbetreuungsphase nurmehr in leicht reduziertem Umfang auszuüben. Dafür spricht im Übrigen gerade auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Assistentin in der obersten Führungsebene einer anspruchsvollen Beschäftigung nachgeht, die vermutungsweise regelmässig hohe Präsenzzeiten erfordert und daher selbst in einem 80 %-Pensum zu einer fast vollen zeitlichen Auslastung führt. An diesem Ergebnis vermag namentlich die letztinstanzlich aufgelegte Bestätigung der Arbeitgeberin vom 17. Mai 2005, wonach in Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt des Kindes im August 2002 nie über eine Reduktion des Arbeitspensums diskutiert oder eine solche seitens der Versicherten in Erwägungen gezogen worden sei, nichts zu ändern. Es ist nicht einsehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen Situation - zu 100 % angestellt, zu 50 % arbeitend und zu 50 % Lohn auf Grund der Lohnfortzahlungspflicht beziehend (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2003) - gesprächsweise gegenüber der Arbeitgeberin eine Herabsetzung ihres Pensums hätte auch nur in Betracht ziehen sollen.
Für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs Ende November 2002 und der Trennung von ihrem Ehegatten Anfang Mai 2004 bleibt es mithin bei der vom kantonalen Gericht und der IV-Stelle getroffenen Annahme einer 80%igen erwerblichen und 20%igen häuslichen Tätigkeit.
4.
4.1 Nach Lage der medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin seit 1. November 2001 durchgehend (vgl. Berichte der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2004 sowie des Dr. med. I.________, Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 20. Dezember 2004; vorinstanzlicher Entscheid [S. 9, Erw. 5c]) zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit - wie auch in jeder anderen leidensangepassten erwerblichen Beschäftigung - zu 50 % eingeschränkt.
4.2 Im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist somit von einem frühestmöglichen Rentenbeginn (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) ab November 2002 auszugehen.
4.2.1 In Anbetracht des bis Ende November 2002 dauernden Mutterschaftsurlaubs, der damit einhergehenden Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin - auch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit von 50 % - bei der Firma A.________ AG bestmöglich integriert ist, indem sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit im bestehenden stabilen Anstellungsverhältnis in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen), ist von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen (so genannter Prozentvergleich: BGE 104 V 136 f. Erw. 2b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin steht folglich ab 1. November 2002 eine halbe Rente zu.
4.2.2 Ab Dezember 2002 beläuft sich die Erwerbsunfähigkeit - nunmehr auf der Basis einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % ausgeübten erwerblichen Beschäftigung (vgl. Erw. 3.2.2 hievor) - gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 28. November 2002 auf 37,5 % (Valideneinkommen: Fr. 4880.- [80 % von Fr. 6100.-]; Invalideneinkommen: Fr. 3050.- [50 % von Fr. 6100.-]). Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der hypothetischen Bezugsgrössen in den Jahren 2003 und 2004 erhebliche Veränderungen eingetreten wären, ergeben sich sodann - insbesondere auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. September 2004 - nicht. Daraus resultiert gewichtet eine Invalidität im erwerblichen Teilbereich von 30 % (0,8 x 37,5 %), welche im Übrigen auch dem Ergebnis nach der Methode des Prozentvergleichs entspricht, bzw. gesamthaft - in Berücksichtigung auch der Behinderung im Haushalt (vgl. Erw. 5 hiernach) - von weniger als 40 %.
4.2.3 Ab 1. Mai 2004 ist angesichts der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann wiederum von einer im Gesundheitsfall vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Erw. 3.2.1 hievor), weshalb abermals Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
5.
Was ferner die krankheitsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen anbelangt, kann letztlich offen bleiben, ob der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2003, wonach eine Beeinträchtigung von 21,5 % besteht, - mit Vorinstanz und Verwaltung - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der von der Rechtsprechung definierten Kriterien (vgl. BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erw. 2.3.2 des Urteils S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02 [vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2]; Urteile P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2, und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit Hinweisen) darstellt oder ob darauf, so die Beschwerdeführerin, mangels Erhebungen vor Ort sowie zufolge Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht (mehr) abgestellt werden kann. In Anbetracht einer im erwerblichen Bereich ermittelten Invalidität von 30 % müsste, damit gewichtet überhaupt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde, eine Beeinträchtigung im Haushalt von 50 % - und damit ein fast 30 % über dem im Abklärungsbericht liegender Wert - gegeben sein, wofür indessen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Namentlich wurde den von PD Dr. med. S.________, Chefarzt der R.________, in seinen Berichten vom 15./17. November 2004 genannten Einschränkungen vor allem bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten wie schweren Garten- oder Reinigungsarbeiten bereits, wie auch das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, mit einer angenommenen Beeinträchtigung im Bereich der Wohnungspflege von 80 % vollumfänglich Rechnung getragen, zumal die Hilfe eines Putzinstituts schon seit Juli 1997 (vgl. "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 1. April 2003) - und damit nicht erst seit Beginn der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab November 2001 - regelmässig in Anspruch genommen wird. Der diesbezügliche Mehraufwand ist somit jedenfalls nicht nur im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet. Der Umstand schliesslich, dass sich die Verhältnisse im Haushalt durch die Trennung der Versicherten von ihrem Ehemann im Mai 2004 auch invalidenversicherungsrechtlich massgeblich verändert haben, indem insbesondere dessen erweiterte Unterstützungspflicht (in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [vgl. SVR 2005 IV Nr. 6 S. 26 Erw. 8]; Urteile S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2, und V. vom 13. September 2004, I 253/04, Erw. 5.2 in fine) wegfällt, ist insofern bedeutungslos, als die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ohnehin wieder als Vollerwerbstätige qualifiziert wird (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) und eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalt sich deshalb erübrigt.
6.
6.1 Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b) Regeln des Art. 88a IVV zu bestimmen, während Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 106 V 16 f. Erw. 3a; AHI 2001 S. 162 Erw. 3c in fine [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00]). Die Aufhebung oder Herabsetzung der bisherigen Rente hat somit gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV spätestens drei Monate nach der rentenbeeinflussenden Verminderung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Bei Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente sind sodann die Art. 29bis und 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen (vgl. BGE 109 V 125; AHI 2001 S. 277 ff. [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]; Urteil I. vom 23. Mai 2003, I 687/02, Erw. 2.2.2 in fine).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2002 Anspruch auf eine halbe Rente, welche, da die anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne eines Statuswechsels von Voll- zu Teilzeiterwerbstätigkeit ab Dezember 2002 anzunehmen ist (vgl. Erw. 3.2.2 und 4.2.2 hievor), in Nachachtung des Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Februar 2003 aufzuheben ist. Zufolge des erneuten Statuswechsels per 1. Mai 2004 steht der Versicherten - Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29bis IVV folgend - ab 1. August 2004 wiederum eine halbe Rente zu.
7.
7.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner die Verzinsung der ausstehenden Rentenleistungen beantragt.
7.2
7.2.1 Während nach dem früheren Recht Verzugszinsen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zugesprochen wurden (BGE 119 V 81), verpflichtet Art. 26 Abs. 2 des auf 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG die Sozialversicherungen, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da die weiteren in Art. 26 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der Verzugszinsanspruch als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann - vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (in HAVE 2005 S. 57 veröffentlichtes Urteil E. vom 1. Dezember 2004, I 671/03, Erw. 5.1) - im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; BGE 125 V 314; vgl. zum Ganzen: Urteil B. vom 9. September 2005, U 59/04, Erw. 4).
7.2.2 Vorliegend hat das kantonale Gericht über den Verzugszinsanspruch nicht entschieden, sodass diesbezüglich, mangels Anfechtungsgegenstandes, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend hat die durch den Procap, Schweizerischer Invalidenverband, vertretene Beschwerdeführerin Anrecht auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2004 aufgehoben werden und der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2003 und ab 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: