BGer 1P.425/2005
 
BGer 1P.425/2005 vom 13.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.425/2005 /gij
Urteil vom 13. Dezember 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, zzt. in der Strafanstalt Pöschwies, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Hauptabteilung Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Disziplinararrest im Strafvollzug,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Freiheitsstrafe. Auf Grund eines disziplinarischen Vorfalles vom 15. November 2003 ordnete die Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies mit schriftlicher Verfügung vom 19. November 2003 einen Disziplinarrest (strikte Einzelhaft) von zehn Tagen gegen den Gefangenen an. Die Disziplinarverfügung wurde X.________ am 20. November 2003 eröffnet. Die Disziplinarsanktion wurde (vorzeitig bzw. unter Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses) bereits zwischen 15. und 25. November 2003 vollzogen.
B.
Am 15. Dezember 2003 rekurrierte X.________ gegen die Disziplinarverfügung vom 19. November 2003 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (DJI). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 wies die DJI den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die von X.________ gegen den Rekursentscheid vom 19. Dezember 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1P.29/2004 vom 5. August 2004 gut. Das Bundesgericht stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine formelle Rechtsverweigerung fest und hob den angefochtenen Entscheid auf.
C.
In der Folge holte die DJI Stellungnahmen ein beim Arztdienst der Strafanstalt Pöschwies sowie beim kantonalen Psychiatrisch-Psychologischen Dienst. Nach erfolgter Vernehmlassung des Rekurrenten erliess die DJI am 28. Juni 2005 einen neuen Entscheid. Sie hiess den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die streitige Disziplinarsanktion die Parteirechte des Rekurrenten verletzt worden waren. Im Übrigen wurden der Rekurs wie auch das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
D.
Gegen den Entscheid der DJI vom 28. Juni 2005 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juli 2005 (ergänzt mit einer weiteren Eingabe vom 5. August 2005) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die erhobenen zulässigen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das kantonale Amt für Justizvollzug sowie die DJI beantragen mit Stellungnahmen vom 8. September 2005 je die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Von hier nicht erfüllten Ausnahmen abgesehen, können mit staatsrechtlicher Beschwerde nur Grundrechtsrügen erhoben werden, die zudem ausreichend substanziiert sein müssen (vgl. Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zwar stellt das Bundesgericht bei Beschwerden von juristischen Laien grundsätzlich weniger hohe prozessuale Anforderungen an die ausreichende Begründung von Verfassungsrügen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfüllt die vorliegende Beschwerde die genannten Sachurteilsvoraussetzungen jedoch nicht in allen Teilen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei unzulässig, auf die eingeholten Stellungnahmen des Arztdienstes der Strafanstalt Pöschwies sowie des kantonalen Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) abzustellen, da es sich dabei um "wertlose Berichte in eigener Sache" handle. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine verfassungswidrige willkürliche Beweiswürdigung geltend.
2.1 Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die erhobenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
2.2 In seinem Urteil vom 5. August 2004 (1P.29/2004) hatte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung festgestellt; zudem erwog es (in Erwägung 3) Folgendes:
"Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen (Rechtmässigkeit bzw. Modalitäten des angeordneten Arrestvollzuges, Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung usw.) hat sich das Bundesgericht im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu äussern. Dies umso weniger, als die eingereichten kantonalen Akten für eine Prüfung dieser Fragen nicht ausreichen würden und sich der angefochtene Entscheid nicht bzw. nur sehr summarisch dazu äussert. Die Frage der zulässigen Vollzugsform des Disziplinararrestes oder der sachlichen Notwendigkeit einer amtlichen Rechtsverbeiständung hängt namentlich von der Eingriffsintensität der fraglichen Disziplinarsanktion und damit von der Haft- bzw. Arresterstehungsfähigkeit des betroffenen Gefangenen ab. In diesem Zusammenhang drängen sich nähere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf, zumal er gesundheitliche Probleme geltend macht, die in einem ärztlichen Zeugnis des gefängnisärztlichen Dienstes der Strafanstalt Pöschwies für den fraglichen Zeitraum jedenfalls beiläufig bestätigt worden sind".
Gemäss der (von der DJI eingeholten) Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember 2004 (Dr.med. Z. Skruzny) sei die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Klaustrophobie dem gefängnisärztlichen Dienst "zwar bekannt" gewesen; der "Patient" sei jedoch "diesbezüglich stets durch den PPD betreut" worden. Der Gefängnisarzt könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer "regelmässig Psychopharmaka einnahm und einnimmt"; ausserdem habe dieser "während seiner Arreststrafen zusätzliche Beruhigungsmittel verschrieben bekommen". Die vom gefängnisärztlichen Dienst ausgefertigten Zeugnisse (betreffend Spezialtransporte wegen Klaustrophobie) seien "auf Anfrage der Psychiatrie ausgestellt" worden. In seinem Bericht vom 16. Dezember 2004 beantwortete der PPD (Dr.med. C. Benz) die von der DJI gestellten Fragen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei vom 12. Mai 2000 bis zum 2. Dezember 2002 vom PPD wegen "Platzangst" medikamentös behandelt worden. Am 29. November bzw. 2. Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des PPD "in der Arrestzelle" besucht worden. Aus psychiatrischen Gründen habe damals "kein Anlass" bestanden, den Arrestvollzug zu unterbrechen; "vielmehr" sei "eine unterstützende angstlösende Medikation angeboten" worden. Beim zweiten (hier streitigen) Arrestvollzug vom November 2003 sei der PPD "nicht zugezogen" worden; die "unterstützende Medikation" habe man dem Beschwerdeführer "durch den Pflegedienst angeboten".
2.3 Dass die DJI im angefochtenen Entscheid die Berichte des Arztdienstes der Strafanstalt Pöschwies und des PPD mitberücksichtigt hat, ist sachlich durchaus vertretbar, weshalb sich die betreffende Willkürrüge als unbegründet erweist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seiner Parteirechte bzw. des rechtlichen Gehörs, da die DJI seinen Beweisantrag auf Einholung eines "unabhängigen Gutachtens" zu Unrecht abgelehnt habe.
3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis kann jedoch das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn die Behörde, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte" Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).
3.2 In den Berichten des Arztdienstes der Strafanstalt Pöschwies und des PPD werden die im Bundesgerichtsurteil vom 5. August 2004 aufgeworfenen medizinisch-psychiatrischen Fragen zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (bei disziplinarisch angeordneter verschärfter Einzelhaft) sachdienlich und nachvollziehbar beantwortet. Die genannten behördlichen Stellen verfügen in diesem Zusammenhang über eine ausreichende medizinische Fachkompetenz, strafvollzugsrechtliche Sachnähe und fachliche Unabhängigkeit. Nach dem Gesagten verletzt es die prozessualen Grundrechte des Beschwerdeführers nicht, wenn die DJI dessen Antrag auf Einholung eines "Zweitgutachtens" mangels Sachrelevanz bzw. in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat. Analoges gilt für weitere Beweisanträge des Beschwerdeführers (etwa für "Abklärungen zum unterschiedlichen Vollzug der strikten Einzelhaft"), deren Abweisung in der Beschwerdeergänzung vom 5. August 2005 als verfassungswidrig kritisiert wird.
4.
In seiner Beschwerdeergänzung beanstandet der Beschwerdeführer auch noch verschiedene Elemente der Begründung des angefochtenen Entscheides als willkürlich bzw. grundrechtswidrig. Insbesondere macht er geltend, es verletze das Willkürverbot, wenn die DJI ausführe, er habe erst nach dem Vollzug der Disziplinarsanktion rekurriert bzw. keine separate Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Daraus werde (nach Ansicht des Beschwerdeführers) ersichtlich, dass die DJI den Erwägungen des Bundesgerichtes zur Frage des Rechtsschutzes bzw. des Entzuges der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keine Rechnung trage.
Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Willkürlich ist ein Entscheid grundsätzlich erst, wenn er sich nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als unhaltbar erweist (vgl. oben, E. 2.1). Sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird unmissverständlich festgehalten, dass durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. durch den sofortigen Vollzug der Disziplinarsanktion im vorliegenden Fall die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind. Die kritisierten Begründungselemente des angefochtenen Entscheides führen in diesem Zusammenhang zu keinem sachlich unhaltbaren Prozessergebnis.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die DJI habe im angefochtenen Entscheid seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen. Seine Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Rekursbegehren würden im angefochtenen Entscheid mit Recht nicht bestritten. Nachdem die DJI im ursprünglichen (aufgehobenen) Rekursentscheid noch die angebliche Aussichtslosigkeit des Rekurses vorgeschützt habe, werde nun "im Nachhinein behauptet, der Beschwerdeführer sei, wie der Ausgang des Verfahrens gezeigt habe, in der Lage, seine Rechte selbst zu wahren"; eine solche Verneinung der "Notwendigkeit einer Vertretung" hält er für unzulässig.
5.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die "finanziellen Möglichkeiten" des Beschwerdeführers seien angesichts des "Vollzuges einer langen Freiheitsstrafe eingeschränkt". Auch von einer Aussichtslosigkeit des erhobenen Rekurses könne "vorliegend nicht ausgegangen werden". Indessen zeige sich "schon durch den Ausgang des Verfahrens, in welchem der Rekurrent mit einem Teil seiner Anträge obsiegt, dass er durchaus in der Lage" sei, "seine Rechte selber zu wahren"; folglich liege "keine Notwendigkeit für eine Vertretung vor".
5.2 Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch in gewissen Streitfällen des Straf- und Massnahmenvollzuges bestehen (vgl. BGE 128 I 225 ff.).
5.3 Entgegen der Ansicht der DJI lässt sich aus dem blossen Umstand, dass der Rekurs (in einem prozessualen Nebenpunkt) teilweise gutgeheissen wurde, noch nicht ohne Weiteres ableiten, dass eine anwaltliche Verbeiständung entbehrlich war. Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beurteilt sich nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht "ex post" auf Grund des förmlichen Verfahrensausganges; vielmehr wäre grundsätzlich zu prüfen gewesen, ob sich im Zeitpunkt der Einleitung des fraglichen Verfahrens anspruchsvolle Tat- oder Rechtsfragen gestellt haben, zu denen sich eine rechtsunkundige und im Strafvollzug befindliche Partei, auf sich alleine gestellt, nicht ausreichend und effizient äussern konnte (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f. mit Hinweisen).
Die Frage kann hier jedoch offen bleiben. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist nur zu prüfen, soweit daran ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fortbesteht (vgl. Art. 88 OG). Aus der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwächst dem Beschwerdeführer im jetzigen Verfahrensstadium keine Beschwer mehr: Zunächst führt die Abweisung des Gesuches durch die DJI zu keinen nachteiligen finanziellen Folgen, da keine Anwaltskosten angefallen sind und die Kosten des Rekursverfahrens zur einen Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur anderen Hälfte (als unerhältlich) definitiv abgeschrieben wurden. In materiellrechtlicher Hinsicht sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Streitsache ausführlich begründeten Beanstandungen im Falle einer anwaltlichen Verbeiständung zu einer (weiter gehenden) Gutheissung des Rekurses hätten führen können. Eine allfällige nochmalige Rückweisung der Streitsache zur erneuten Entscheidung unter Beizug eines Rechtsbeistandes erschiene, jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium und nach ausführlicher Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen, als prozessualer Leerlauf.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere um Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Verfahren vor Bundesgericht. Aus der Verfassung und aus dem Bundesrechtspflegegesetz ergibt sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung allerdings nur "nötigenfalls" (Art. 152 Abs. 2 OG) bzw. "soweit es zur Wahrung" der Parteirechte "notwendig" ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, werfen die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren erhobenen prozessualen Rügen keine besonders schwierigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer die relevanten Streitpunkte im Rekurs- und im anschliessenden Beschwerdeverfahren sachgerecht und prozessual wirksam darlegen und dabei seinen Parteistandpunkt ausführlich begründen können. Damit ist hier die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu verneinen und das betreffende Gesuch abzuweisen.
Im Rahmen des Gesuches um "unentgeltliche Rechtspflege" ist schliesslich noch über die unentgeltliche Prozessführung zu befinden. Da die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt und die Beschwerde nicht zum Vornherein geradezu aussichtslos erscheint, ist das Gesuch zu bewilligen und sind folglich keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, und es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug, Hauptabteilung Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: