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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 413/05
Urteil vom 14. Dezember 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Z.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Wilhelm Rauch, Friedeggstrasse 13, 3401 Burgdorf,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 3. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 12. April 1995 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1951 geborenen Z.________ für die Folgen eines am 22. Juli 1989 erlittenen Unfalles ab 1. Mai 1995 eine Invalidenrente im Umfang von 33 1/3 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 1 1/4 % zu. Die dagegen erhobene Beschwerde, worin die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 24. Juni 1996).
A.b Auf die Anmeldung vom 26. Mai 1994 hin hatte die IV-Stelle Bern ihrerseits die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse abgeklärt und mit Verfügung vom 14. September 1995 (bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 1996) die Zusprechung einer Invalidenrente mangels anspruchsbegründender Erwerbsunfähigkeit (von 34 % ) abgelehnt.
Auf die Neuanmeldung vom 7. Mai 1998 trat die Verwaltung nicht ein (Verfügung vom 22. Oktober 1998, letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 23. Mai 2000, I 382/99).
In Gutheissung der gegen die Verwaltungsverfügung vom 20. August 2001 erhobenen Beschwerde, worin erneut die Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt worden war, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die strittige Verfügung auf und wies die IV-Stelle an, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Entscheid vom 24. Oktober 2002). In Nachachtung des kantonalgerichtlichen Rückweisungsauftrages liess die IV-Stelle Z.________ in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) multidisziplinär begutachten (Expertise vom 5. September 2003). Mit Verfügung vom 17. September 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Februar 2004, verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit von 35 %.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 3. Mai 2005).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihm "eine seinem Invaliditätsgrad angepasste Rente..." zuzusprechen, eventuell sei ein Obergutachten einzuholen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Im Rahmen der erweiterten Kognition sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig. Letztinstanzlich neu eingereichte Beweismittel sind daher insoweit erheblich, als sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts bei Erlass des strittigen Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]) beizutragen vermögen.
2.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen intertemporal- und materiellrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invaliditätsbemessung im Wege der Neuanmeldung zutreffend dargelegt. Hinsichtlich der dabei nach Lage der Akten sowie auf Grund der letztinstanzlichen Parteivorbringen vorrangigen Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt noch möglich sind, sind dabei die Grundsätze über das Zusammenwirken von Arzt und Verwaltung (sowie auf Beschwerde hin der Gerichte) bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Judikatur zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1) zentral. Darauf wird verwiesen.
3.
Vorinstanz und Verwaltung gelangten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, den Rückenbeschwerden angepasste, insbesondere wechselbelastende Tätigkeit zu 85 % zumutbar ist. Sie stützten sich dabei auf das polydisziplinäre Administrativgutachten der MEDAS.
Der Beschwerdeführer rügt die Expertise der MEDAS als nicht taugliche Entscheidungsgrundlage. Es mangle dieser bereits an der Schlüssigkeit, indem einzig die somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Konsilium des Dr. B.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 4. August 2003 berücksichtigt worden sei. Mangels sachbezüglicher Darlegungen sei insbesondere unklar, weshalb die vom konsiliarisch beigezogenen Dr. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf 10 bis 20 % bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Konsilium vom 21. August 2003) nicht zusätzlich berücksichtigt worden sei. Weiter sei die gutachterliche Beurteilung der psychischen Gesundheit an sich fehlerhaft, indem entgegen der MEDAS nicht eine Anpassungsstörung mit anxiodepressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22) vorliege, sondern gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. und 8. Juni 2005 von einer schweren, die Arbeitsfähigkeit praktisch aufhebenden ("agitierten") depressiven Störung (ICD-10 F 32.2) auszugehen sei.
4.
4.1 Nach Lage der medizinischen Akten ist zu Recht allseits unstrittig, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen dorso- und zerviko-spondylogenen Syndrom (infolge von/mit DISH [diffuse idiopathische Skeletthyerostose] und Osteochondrosen an C5/6) leidet, weshalb er körperlich leichte, den Rückenbeschwerden angepasste, insbesondere wechselbelastende Tätigkeit nurmehr im Umfang von 85 % ausführen kann (Konsilium des Dr. B.________ vom 4. August 2003, zusammengefasst im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2003, Ziff. 4.3.1).
4.2 Zu prüfen bleibt, ob sich bedingt durch einen psychischen Gesundheitsschaden eine - zusätzliche - Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergibt.
4.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind für die gerichtliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse beim Erlass des Einspracheentscheides massgebend (vgl. Erw. 1 zweiter Absatz hievor). Tatsachen, die sich später verwirklichen sind indessen insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu beeinflussen (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen bezüglich des altrechtlich, d.h. vor dem 1. Januar 2003 [In-Kraft-Treten des ATSG] massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Berichte der Frau Dr. J.________ (vom 3. und 8. Juni 2005) gegeben, indem diese seit Frühjahr 2004, mithin kurze Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Februar 2004, behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers ist und sie sich gestützt auf die Angaben (betreffend Beschwerden und Medikation) früher involvierter Ärzte für das Vorliegen einer "seit längerer Zeit" (Bericht vom 3. Juni 2005, S. 1 unten) bestehenden schweren depressiven Störung (ICD-10 F 32.2) ausspricht. Gemäss Gerd Laux, Depressive Episode und rezidivierende depressive Störung, in: Möller/Laux/Kapfhammer [Hrsg.], Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin/Heidelberg/New York 2000, S. 1104 ff. prägen bei der von Frau Dr. J.________ diagnostizierten agitierten Depression ängstliche Getriebenheit, Bewegungsunruhe, unproduktiv-hektisches Verhalten und Jammern das Bild (a.a.O., S. 1115). Dabei kann insbesondere die Abgrenzung zu einer depressiven Anpassungsstörung, wie sie die MEDAS annahm, schwierig sein (a.a.O., S. 1119). Ergänzende Abklärungen zu dieser heiklen - medizinischen - Frage mit weitreichenden Konsequenzen bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind auf Grund der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den neu aufgelegten Berichten der behandelnden Psychiaterin unumgänglich.
4.2.2 Die Sache wird deshalb an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die Gutachter der MEDAS beauftragt, ihre Expertise zu ergänzen. Im Vordergrund steht dabei eine erneute psychiatrische Exploration unter Berücksichtigung der genannten Berichte der behandelnden Psychiaterin. Bei der fachärztlichen Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit schliesslich ist darauf zu achten, dass sich diese in klarer Weise darüber auszusprechen hat, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in welchem Umfang insgesamt noch zumutbar sind (und ob beispielsweise eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatisch begründete Verminderung der Arbeitsfähigkeit konsumiert wird).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. Februar 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: