Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.731/2005 /vje
Urteil vom 15. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, z.Zt. Regionalgefängis Bern,
Genfergasse 22, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1984, Staatsangehöriger der Union Serbien-Montenegro, reiste nach eigenen Angaben am 25. November 2005 illegal in die Schweiz ein. Am 30. November 2005 wurde er bei einer Polizeikontrolle in einem Hotel der Stadt Bern angehalten. Es wurde bei ihm eine kleine Menge Heroin aufgefunden. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2005 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das ANAG zu 30 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 1. Dezember 2005 wies die Fremdenpolizei der Stadt Bern X.________ formlos aus der Schweiz weg (Art. 12 Abs. 1 ANAG) und ordnete zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland am 2. Dezember 2005 die Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 5. Dezember 2005).
Mit am 13. Dezember 2005 dem Haftgericht übergebenem Schreiben erklärt X.________, die Sache mit Hilfe eines ihm beizugebenden amtlichen Anwalts an das Schweizerische Bundesgericht weiterziehen zu wollen. Das Haftgericht hat das Schreiben gleichentags zusammen mit seinen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen. Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden, wobei weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden sind. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
2.
2.1 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der formlosen Wegweisung vom 1. Dezember 2005 und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Sie genügt den weiteren gesetzlichen Anforderungen:
Das Haftgericht beruft sich auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr, Missachtung der Mitwirkungspflichten, s. dazu BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 128 II 242 E. 2.1 S. 243). Die Befragungsprotokolle der Stadtpolizei Bern und des Haftgerichts zeigen klar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sachdienliche Angaben zu machen. Er will nicht gewusst haben, wo er in die Schweiz eingereist ist; es erscheint völlig unglaubwürdig, wenn er behauptet, er wisse nicht, wie das auf ihm vorgefundene Heroin in seinen Besitz gelangt sei. Seinen vagen Erklärungen vor der Polizei lässt sich entnehmen, das er zur Arbeitssuche in die Schweiz gekommen sei; dies erwähnte er auch vor dem Haftgericht, wo er andererseits - erstmals und nach Eröffnung der Wegweisung - angab, er habe in der Schweiz an sich auch um Asyl ersuchen wollen. Zu Recht hat das Haftgericht im Zusammenhang mit dem Haftgrund sodann auch auf die strafrechtliche Verurteilung hingewiesen. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt insgesamt darauf schliessen, dass er sich, sollte er freigelassen werden, behördlichen Ausschaffungsbemühungen entziehen würde. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist erfüllt. Es gibt sodann keine Anzeichen für das Bestehen von tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert absehbarer Zeit sprechen würden. Ein Asylgesuch ist bis heute nicht gestellt worden; selbst die Einleitung eines solchen Verfahrens würde aber die Ausschaffungshaft weder unter dem Gesichtswinkel des Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG noch sonst dahinfallen lassen (BGE 125 II 377 E. 2b S. 380; Urteil 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 3 mit Hinweisen). Inwiefern die Haft sonstwie unverhältnismässig sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
2.2 Dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen amtlichen, unentgeltlichen Rechtsanwalt beizugeben, kann nicht entsprochen werden, weil sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos erweist und der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts der klaren Verhältnisse nicht notwendig erscheint (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ).
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: