Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.299/2005 /ruo
Urteil vom 19. Dezember 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.B.________ und B.B.________,
Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Clopath,
gegen
C.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill.
Gegenstand
Werkvertrag/Kaufvertrag; Abtretung,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 17. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 23. Januar 2002 erwarben A.B.________ und B.B.________ (Beklagte) als Miteigentümer je zur Hälfte von D.________ (Verkäufer) eine Stockwerkeigentumseinheit umfassend 51/1000 Miteigentum an einem Grundstück in Klosters zum Preis von Fr. 1'700'000.--. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 18. Dezember 2002. Mit Datum vom 27. Februar 2003 stellte die C.________ AG (Klägerin) den Beklagten Rechnung über Fr. 144'921.86 als Schlusssaldo nach Verrechnung der durch die Änderungswünsche der Beklagten entstandenen Mehr- und Minderkosten, wovon die Beklagten Fr. 80'000.-- bezahlten.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 5. Mai 2003 gelangte der Verkäufer an den Kreispräsidenten Klosters und verlangte von den Beklagten anlässlich der Sühneverhandlung Fr. 64'921.86 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2003. Am 10. Juli 2003 prosequierte die Klägerin den Leitschein gegen die Beklagten mit unveränderten Rechtsbegehren, mit Ausnahme des Zinses, der ab dem 30. November 2002 verlangt wurde. Mit Verfügung vom 9. September 2003 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident die Beklagten zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten. Am 1. Juli 2004 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage im Umfang von Fr. 63'924.70 nebst Zins von 5% seit dem 30. November 2003 gut. Die von den Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Graubünden am 17. Januar 2005 ab, nachdem die Beklagten auf Gesuch der Klägerin wiederum die Sicherstellung der Parteikosten für das Berufungsverfahren geleistet hatten.
C.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung an das Bundesgericht erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht heute abgewiesen. Mit der Berufung beantragen die Beklagten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen) sowie Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 543 E. 2c S. 547, je mit Hinweisen), es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
2.
2.1 Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretung der Forderung sei nicht zulässig gewesen, da Art. 36 Abs. 2 und 51 Abs. 3 ZPO/GR die Veräusserung des Streitgegenstandes nur mit Zustimmung der Gegenpartei und Bewilligung des Gerichtspräsidenten erlaubten.
2.2 Nach Art. 164 Abs. 1 OR ist die Abtretung von Forderungen zulässig, sofern ihr nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (vgl. BGE 130 III 248 E. 3.1 S. 252 mit Hinweisen). Auch die Verletzung oder Umgehung kantonalrechtlicher Bestimmungen kann unter Umständen zur Unzulässigkeit der Abtretung führen (vgl. BGE 87 II 203 E. 2b S. 206 f. mit Hinweisen). Ob dies auch für die zitierten zivilprozessualen Bestimmungen gilt, oder diese hinter der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zurückzutreten haben, wie dies die Vorinstanz annimmt, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hat nämlich den Parteiwechsel und die Abtretung nach dem kantonalen Zivilprozess ohne Zustimmung der Beklagten und mit stillschweigender Genehmigung des Gerichtspräsidenten für zulässig erachtetet. Ob dies zutrifft, kann das Bundesgericht im Rahmen der Berufung nicht prüfen. Soweit die Beklagten vorbringen, die Vorinstanz habe die zivilprozessualen Bestimmungen nach kantonalem Recht falsch angewendet, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Die Nachteile, die dadurch entstehen, dass mit Übergang der Forderung den Beklagten nun ein aus ihrer Sicht weniger vertrauenswürdiger Gläubiger gegenübersteht, ändern nichts an der Zulässigkeit der Abtretung, wird dadurch doch der Umfang der Leistungspflicht nicht beeinflusst. Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, einen in Bezug auf die Durchsetzung der Forderung nachsichtigen Gläubiger beizubehalten. Stehen nach der Auslegung der Vorinstanz der Abtretung keine kantonalen Bestimmungen entgegen, erscheint die Abtretung unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.
3.
Nach Auffassung der Beklagten steht indessen auch die Natur der Ansprüche einer Abtretung entgegen, da die Klägerin gemäss Abtretungserklärung auch Pflichten übernommen habe, wofür die Zustimmung der Beklagten erforderlich sei.
3.1 Die Beklagten verkennen, dass die Klägerin Ansprüche geltend macht, welche die Beklagten beim Wohnungskauf durch vereinbarte Mehrleistungen verursacht haben. Sofern dem Verkäufer derartige Ansprüche zustanden, konnte er diese ohne Weiteres an die Klägerin abtreten. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Zusammenhang mit diesen Forderungen Pflichten in Bezug auf Garantieansprüche bestehen sollten, welche ohne Zustimmung der Berechtigten nicht auf die Klägerin übertragen werden können. Die Rechte der Beklagten auf Garantieleistungen werden von der Abtretung nicht tangiert. Stehen derartige Ansprüche auf Garantieleistung den Forderungen entgegen, bleiben den Beklagten entsprechende Einreden gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten (Art. 169 Abs. 1 OR).
3.2 Soweit in der Abtretungserklärung, wie die Beklagten ausführen, festgehalten ist, die Klägerin trete "... vorbehaltslos mit sämtlichen Rechten und Pflichten in das anstehende Verfahren ein", beziehen sich überdies die "Rechte und Pflichten" nach dem Wortlaut auf das anstehende Verfahren und nicht auf mit den abgetretenen Forderungen zusammenhängende vertragliche Pflichten.
4.
Die Beklagten bemängeln, der Vertreter des Verkäufers sei von diesem gar nicht zur Prozessführung ermächtigt worden. Er habe mit der Einleitung des Prozesses seine Prozessvollmacht missbraucht.
4.1 In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts, dessen Ausführungen sie übernimmt. Überdies räumt sie ein, die Beklagten hätten sich darum bemüht nachzuweisen, dass der innere Wille des Verkäufers zur Klageeinleitung fehle. Ein derartiger Einwand sei indessen nicht zu hören, denn für die Beklagten sei das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dessen Rechtsvertreter eine "res inter alios acta", welche die Beklagte nur betroffen hätte, wenn der Verkäufer dem Gericht förmlich erklärt hätte, die Klage sei ohne seine Ermächtigung eingereicht worden. Ansonsten bilde der klare Wortlaut des (extern bekannt gegebenen) Vollmachtstexts eine klare und gültige Grundlage für die Klageeinleitung.
Die Ausführungen der Vorinstanz sind missverständlich. Zwar kann sich ein Dritter grundsätzlich auf den Umfang der ihm (extern) kundgetanen Vollmacht verlassen. Dies setzt aber voraus, dass er gutgläubig ist (BGE 131 III 511 E. 3.2.2 S. 519 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht gegeben, da die Beklagten selbst ausführen, der Vertreter habe seine Vollmacht überschritten, und damit behaupten, den wahren Inhalt der Vollmacht zu kennen. Zudem wollen sie den Vollmachtgeber gerade nicht auf der extern kundgetanen Vollmacht behaften. Sofern sich nachweisen lässt, dass der Vertretene und die Gegenpartei tatsächlich übereinstimmend von demselben Umfang der Vollmacht ausgegangen sind, gilt die Vollmacht in diesem Umfang, und es bleibt kein Raum für eine Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR; vgl. auch BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71; 417 E. 3.2 S. 424 f.). Unter diesem Gesichtspunkt ist der innere Wille des Verkäufers nicht von vornherein unbeachtlich. Gelingt der Nachweis, dass der Berechtigte mit der Prozessführung tatsächlich nicht einverstanden ist und diese auch nicht genehmigt, können sich die Beklagten darauf berufen, auch wenn die Handlungen des Rechtsvertreters vom Wortlaut der Vollmacht gedeckt zu sein scheinen und der Verkäufer dem Gericht nicht förmlich erklärt hat, die Klage sei ohne seine Ermächtigung eingereicht worden.
4.2 Eine Ergänzung des Sachverhaltes kann indessen unterbleiben, da das Urteil des Bezirksgerichts, auf welches die Vorinstanz ausdrücklich verweist, die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zum inneren Willen des Verkäufers enthält. Das Bezirksgericht hat festgestellt, die Abtretungserklärung sei nach Mitteilung des Leitscheins erfolgt, was sich daraus ergebe, dass die Abtretungserklärung ausdrücklich auf Art. 36 und 51 ZPO/GR, also auf den Parteiwechsel, beziehungsweise auf die Veräusserung des Streitgegenstandes hinweise. Wenn aber das Bezirksgericht davon ausgeht, die Abtretungserklärung sei vom Verkäufer gerade im Hinblick auf den geführten Prozess erfolgt, dann hielt es damit die Behauptung der Beklagten, der Verkäufer habe den angestrebten Prozess weder gewollt noch genehmigt, für widerlegt. Ob diese Beweiswürdigung zutrifft, kann das Bundesgericht im Rahmen der Berufung nicht überprüfen. Immerhin ist anzuführen, dass die Beklagten selbst vorbringen, in der Abtretungserklärung sei festgehalten die Klägerin trete "... vorbehaltslos mit sämtlichen Rechten und Pflichten in das anstehende Verfahren ein".
4.3 Nach Treu und Glauben durften die Beklagten auch nicht davon ausgehen, der Verkäufer habe die Vollmacht entsprechend ihren Vorbringen eingeschränkt. Dies erkennen das Bezirksgericht und die Vorinstanz zu Recht mit Hinweis auf den klaren Wortlaut der Anwaltsvollmacht. Von diesem abzuweichen besteht kein Anlass, da auch die von den Beklagten in der Berufung angeführten Aussagen des Verkäufers angesichts des in der Abtretungserklärung enthaltenen Hinweises auf die Prozessregeln keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Wortlaut dem Willen des Verkäufers entspricht (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f. mit Hinweisen). Die Beklagten vermögen mit ihren Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen, soweit diese zulässig sind.
5.
5.1 Die Beklagten bemängeln weiter, die Klägerin habe die Mehrkosten einfach durch Einreichung sämtlicher Rechnungen der Handwerker dokumentiert und von der Gesamtsumme den gemäss Kaufvertrag vom Verkäufer zu tragenden Betrag für zusätzliche Einbauten abgezogen. Nach Auffassung der Beklagten hätte die Abrechnung gemäss Kaufvertrag aber wie folgt vorgenommen werden müssen: "Auf der einen Seite die Bauausführungen gemäss Baubeschrieb und Kaufvertrag, auf der anderen Seite die Darstellung von Mehr- und Minderkosten." Mit ihrer Aufstellung habe die Klägerin zum vornherein den Beweis für die Forderung nicht erbringen können.
5.2 Das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist, hat im Rahmen der materiellen Prüfung der Forderungen die eingereichten Unterlagen eingehend gewürdigt und seinen Entscheid auch auf Zeugenaussagen gestützt. Kritik an dieser Beweiswürdigung ist im Rahmen der Berufung nicht zu hören (BGE 130 III 102 E. 2.2 S.106; 127 III 543 E. 2c S. 547, je mit Hinweisen). Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten gestützt auf den Vertrag die ihnen vorschwebende Abrechnung hätten verlangen können. Dass sie dies getan haben, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Die Vorbringen der Beklagten sind unbehelflich, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Schliesslich behaupten die Beklagten, im Zusammenhang mit der von ihnen erhobenen Einrede gemäss Art. 82 OR sei dem Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz auch in diesem Punkt verweist, ein offensichtliches Versehen unterlaufen, soweit es ausführe, aus den Akten liesse sich nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagten Nachbesserung verlangt hätten. Die Beklagten verweisen auf zwei Zeugen, die ausgesagt haben sollen, sie hätten anfänglich die gerügten Mängel behoben, die Behebung der Mängel aber wegen der vorliegenden Streitsache eingestellt. Es sei aber eine Erfahrungstatsache, dass Mängel erst auf erhobene Rügen behoben würden.
6.2 Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74 mit Hinweis). Es ist, wie aus dem Begriff des Versehens folgt, die in Wirklichkeit - nämlich ohne das Versehen - nicht gewollte Feststellung. Nicht in ihrer wahren Gestalt wird eine Aktenstelle beispielsweise wahrgenommen, wenn die Vorinstanz sich verliest, ihrerseits eine Missschreibung in den Akten übersieht oder den offensichtlichen Zusammenhang einer Aussage mit andern Dokumenten oder Äusserungen verkennt (BGE 115 II 399 E. 2a mit Hinweis). Ein Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen, also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist.
6.3 Das Bezirksgericht führt wörtlich aus:
"Aus den Akten lässt sich nun nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagten Nachbesserung - welcher Mängel? - verlangt hätten (gemäss Ziff. 3 des Übergabeprotokolls vom 20. Dezember 2002 wurden keine Mängel festgestellt ... )"
Einerseits hat das Gericht damit nicht angenommen, es gebe keinerlei Hinweise auf eine verlangte Nachbesserung. Daher ist nicht erstellt, dass das Gericht die von den Beklagten angeführten Stellen übersehen hat. Andererseits wird deutlich, dass es dem Gericht darum ging zu wissen, für welche Mängel die Nachbesserung verlangt wurde, führt es doch weiter oben aus, die Rückbehaltung sei nur zulässig, sofern der Besteller zu Recht Nachbesserung verlangt. Auch in der Berufung legen die Beklagten nicht dar, um welche Mängel es sich handeln soll, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob die Nachbesserung zu Recht verlangt wurde. Ein offensichtliches Versehen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit nicht gegeben, weshalb sich eine Sachverhaltsergänzung bezüglich der von der Beklagten behaupteten Zeugenaussagen erübrigt, sofern man die Aktenhinweise dafür überhaupt als genügend erachten wollte (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
7.
Damit erweis sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beklagten die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs.1 und 159 Abs. 2 OG), beides unter solidarischer Haftbarkeit.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: