BGer 7B.235/2005
 
BGer 7B.235/2005 vom 21.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.235/2005 /bnm
Urteil vom 21. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichts-
behörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005 (Nr. ABS 05 376).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005, mit welchem der Antrag von X.________ auf Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und seine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland gutgeheissen und die Konkursandrohung aufgehoben wurde,
in die Eingabe vom 5. Dezember 2005, mit welcher X.________ Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG legitimiert ist, wer durch den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in seinen Rechten oder zumindest tatsächlich betroffen ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44),
dass die Vorinstanz die angefochtene Konkursandrohung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben hat (Dispositiv-Ziffer 2),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid - der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - nicht beschwert ist,
dass der Beschwerdeführer sich vergeblich gegen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wendet, da sich die Beschwer aus dem Urteilsspruch und nicht aus den Erwägungen ergeben muss (vgl. BGE 103 II 155 E. 3 S. 159),
dass der Beschwerdeführer schliesslich kein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung hat (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 109), ob die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 114 III 5 E. 3) richtig angewendet habe, wenn sie erwogen hat, die Beschwerdefrist könne als Verwirkungsfrist nicht erstreckt werden, und das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),
dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: