Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 529/05
Urteil vom 21. Dezember 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
1. F.________, Advokat,
2. D.________, 1956,
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Beschwerdeführer 1,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der D.________ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2003 teilweise gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. Zudem verpflichtete es sie dazu, dem der Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter, Advokat F.________, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.
B.
Advokat F.________ führt sowohl in eigenem Namen wie für seine Klientin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Prozessentschädigung im vorinstanzlichen Verfahren sei auf Fr. 9'623.55 festzusetzen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz sich eines Antrages enthält, schliesst die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 92). Demgegenüber kann der Entscheid über eine Parteientschädigung, die der obsiegenden Partei zugesprochen worden ist, von den Parteien angefochten werden (von der obsiegenden Partei mit der Begründung, sie sei zu tief, wie auch von der zur Bezahlung verpflichteten mit der Begründung, sie sei zu hoch), nicht aber vom Rechtsvertreter im eigenen Namen. Vorliegend hat D.________ im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle hatte. Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Urteils die IV-Stelle verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von D.________ eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Ob dies eine Parteientschädigung ist (die nur von den Parteien, nicht aber vom Rechtsvertreter angefochten werden könnte) oder eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter (die nur von diesem angefochten werden könnte) ist unklar, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde sowohl von D.________ als auch von ihrem Rechtsvertreter eingereicht worden ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
2.
Da es beim Streit über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht um Versicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich verfahrensrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f dieser Bestimmung vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Sodann hat nach lit. g die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG aufgehoben worden, der unter dem früheren Recht nach alt Art. 69 Satz 2 IVG im Rahmen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar war. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich inhaltlich nichts geändert, sodass die zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist (BBl 1999 V 4627; Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 86 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, La LPGA - les règles de procédure judiciaire, in: Kahil-Wolff [Ed.], La partie générale du droit des assurances sociales, Institut de recherches sur le droit de la responsabilité civile et des assurances, Colloque de Lausanne 2002, S. 32 und 34; derselbe, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in: Haftung und Versicherung HAVE, Heft 5/2002, S. 333 f.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm vom Gericht vor der Honorarkürzung nicht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör der an einem Verfahren beteiligten Partei bestimmt sich zunächst nach Massgabe des kantonalen Rechts. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 BV (bzw. Art. 4 aBV) folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts überprüft das Bundesgericht auf Willkür hin; mit freier Kognition prüft es demgegenüber, ob unmittelbar aus Art. 29 BV (bzw. Art. 4 aBV) folgende Regeln missachtet wurden (BGE 125 I 430 Erw. 7a; 124 I 241 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Das kantonale Verfahrensrecht schreibt nicht vor, dass die Vorinstanz vor der Festsetzung des Honorars eine Stellungnahme einzuholen gehabt hätte. Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt sich keine Pflicht der Behörde, vor der Festsetzung des Honorars die Parteien anzuhören (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 3), wohl aber unter Umständen die Pflicht zur Begründung, wenn von einer Kostennote abgewichen wird (nicht veröffentlichtes Urteil 1P. 284/2002 vom 9. August 2002 Erw. 2.4.1). Diesem Anspruch ist Genüge getan. Auf Grund der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich zudem im Detail erkennen, nach welchen Kriterien das Gericht die streitige Entschädigung bestimmte. So war dem Rechtsvertreter eine sachgerechte Anfechtung der Bemessung möglich. Die Vorinstanz hat damit der unmittelbar aus Art. 29 BV abgeleiteten gerichtlichen Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör Folge geleistet.
5.
5.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
5.2 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 92), mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Dies gilt auch für die Bemessung der Parteientschädigung an die obsiegende Partei (BGE 117 V 405).
5.3 Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende mit Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000, Erw. 2b i.f.). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
5.4 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).
6.
Mit Honorarnote vom 2. März 2005 machte der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 42 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 443.80 geltend. Ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,6 %, kam er auf eine Entschädigung von Fr. 9'623.55. Die Vorinstanz erachtete einen solchen Aufwand als ausserordentlich hoch und ging bei der Festsetzung der Vergütung auf Fr. 3'500.- von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand von 14 Stunden aus.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer setzte für das Aktenstudium 13 ½ Stunden ein, was er vorab damit begründet, seine Klientin habe in zwei komplett gefüllten A4-Bundesordnern bereits umfangreiche Akten angelegt gehabt, die nicht nur summarisch hätten geprüft werden können. Die Vorinstanz sah für eine angemessene Rechtsvertretung einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden gerechtfertigt. Es ist ihr darin beizupflichten, dass bei der Fallbearbeitung grundsätzlich die Akten der Verwaltung relevant sind. Zudem gab der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2001 bereits Kenntnis über die Ausgangslage und schränkte den Streitgegenstand zum vornherein auf bestimmte Punkte ein. Auch wenn der Anwalt bis anhin nicht am Verfahren beteiligt war, und ihm so ein gewisser Aufwand für die Einarbeitung erwuchs, ist insgesamt doch zum Schluss zu kommen, dass es nicht in dem in den Erwägungen 5.3 und 5.4 hiervor dargelegten Sinne willkürlich und unverhältnismässig war, vorinstanzlich den gerechtfertigten Aufwand für das Aktenstudium auf 3 Stunden festzusetzen.
7.2 Des Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, auf Grund des langen Verfahrens und eines entsprechend höheren Abklärungsbedarfes habe ein vermehrtes Erfordernis an Kontakten mit der Klientin bestanden. Dazu ist vorauszuschicken, dass die Kosten für die Führung des Mandates so oder so durch die öffentliche Hand (Sozialversicherungsanstalt oder Gerichtskasse) zu tragen waren, weshalb der Anwalt sich dabei auf das Wesentliche, für das Verfahren effektiv Erforderliche zu beschränken gehabt hätte. Dies war bei der Anzahl der Kontakte mit der Klientschaft nicht der Fall. Gleiches gilt für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Es ist nicht willkürlich, den aufgeführten Aufwand von über 14 Stunden als übermässig zu beurteilen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach ausführlicher Instruktion noch insgesamt 4 Stunden Besprechung der Beschwerdeschrift und anschliessend 2 Stunden Korrektur erforderlich gewesen sind. Die Begründung, die Klientin habe bis dato ihre gesamte Leidensgeschichte über mehrere Jahre ohne Rechtsbeistand verfochten und deshalb die Abfassung der Rechtsschrift sehr genau und detailliert überprüft und in grossem Umfange eigene Vorstellungen, Wünsche und Anregungen zusätzlich einfliessen lassen wollen, was Mehraufwand verursacht habe, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2004 ist zwar entsprechend sorgfältig ausgearbeitet. Sie weist aber Längen bei der Wiedergabe des Sachverhaltes auf und vor allem bezieht sie sich in weiten Teilen auf Aspekte, die nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 28. September 2001 nicht mehr relevant waren. Hinzu kommt, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist, was vom Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes des Anwaltes beachtet werden darf (BGE 114 V 87 Erw. 4b). Es ist darum ebenfalls nicht in dem oben in den Erwägungen 5.3 und 5.4 dargelegten Sinne unhaltbar, dass die Vorinstanz den gerechtfertigten Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift auf nur 5 Stunden festsetzte.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es gerechtfertigt war, die vorinstanzliche Eingabe der Verwaltung vom 14. Oktober 2004 nicht ohne Beantwortung stehen zu lassen, nachdem dort ausgeführt wurde, bei der Versicherten sei "ein gewisser Ärztetourismus festzustellen, um mit Akribie eine IV-Rente zu erlangen". Allerdings ist der in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Aufwand von 3 Stunden und 50 Minuten für das Abfassen der Gegeneingabe vom 11. November 2004 - über zwei Stunden davon alleine im Kontakt mit der Klientschaft - eindeutig zu hoch. Hier hätte eine sehr kurze Klarstellung gereicht.
7.4 Auch was die übrigen gekürzten Positionen anbetrifft, kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe das streitige Honorar willkürlich auf insgesamt 14 Stunden festgesetzt und Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG).
8.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen nicht der Kostenpflicht, weshalb grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5, 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Advokat F.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: