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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.226/2005 /bnm
Beschluss vom 22. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 586, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 4. November 2005
(Nr. 93/2005/22).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 4. November 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. ...; Betreibungsamt Stein) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die Beschwerdeschrift von X.________ vom 16. November 2005 (Postaufgabe), mit welcher der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Konkursandrohung beantragt,
in die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 2005, mit welcher das Amt dem Bundesgericht mitteilt, der Beschwerdeführer habe gemäss beigelegter Quittung die Betreibungsforderung (Gläubiger: Y.________) inklusive Zinsen und Kosten (ingesamt Fr. 7'745.15) am 2. Dezember 2005 vollumfänglich dem Betreibungsamt bezahlt,
in Erwägung,
dass die vollständige Zahlung vom 2. Dezember 2005 an das Betreibungsamt die schwebende Betreibung direkt zum Untergang gebracht hat (Art. 12 Abs. 2 SchKG),
dass dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2005 mitgeteilt wurde, dass die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht genommen und ihm zu dieser Frage Gelegenheit zur Stellungnahme innert einmaliger, nicht erstreckbarer Frist bis zum 15. Dezember 2005 gegeben werde,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 vorgebrachten Einwände an der Gegenstandslosigkeit nichts zu ändern vermögen,
dass die vom Beschwerdeführer in der gleichen Stellungnahme beantragte Fristverlängerung unbehelflich ist,
dass somit die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Stein und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: