BGer 1P.818/2005
 
BGer 1P.818/2005 vom 23.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.818/2005 /gij
Urteil vom 23. Dezember 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstrasse 3, Postfach, 8810 Horgen,
Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter, vom
6. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird dringend verdächtigt, vom 14.-16. November 2005 im Raum Thalwil versucht zu haben, mit mindestens vier Mädchen unter 16 Jahren Sexualkontakte zu vereinbaren. Dazu soll er sie mehrfach per Handy angerufen haben. Am 16. November 2005 habe er mit A.________ ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen vereinbart; kurz vor der geplanten Begegnung wurde er verhaftet.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich versetzte den Beschuldigten deshalb mit Verfügung vom 19. November 2005 in Untersuchungshaft. Ein erstes Haftentlassungsgesuch wurde am 28. November 2005 abgewiesen. Hierauf ersuchte der Beschuldigte am 30. November 2005 erneut darum, aus der Haft entlassen zu werden. Dieses Gesuch wies der Haftrichter mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 ab. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bis zum 3. Januar 2006 kein neues Gesuch um Haftentlassung zugelassen werde.
B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters vom 6. Dezember 2005. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Haftrichter zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwältin verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Berichte zu den Videobefragungen der vier Geschädigten und die am 13. Dezember 2005 eingetroffenen Telefonauswertungen, aus welchen ersichtlich sei, dass die Geschädigten A.________ und B._______ den Angeschuldigten nie selber kontaktiert hätten, sondern stets der Angeschuldigte angerufen habe.
Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt der Beschwerdeführer seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht. In der angefochtenen Verfügung habe der Haftrichter den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Versuchs von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB bejaht. Ein strafbarer Versuch dürfe - im Gegensatz zur straflosen Vorbereitungshandlung - nur dann angenommen werden, wenn der subjektive Tatbestand vollumfänglich erfüllt sei und darüber hinaus mit der Umsetzung des objektiven Tatbestandes begonnen worden sei. Aufgrund der Untersuchungsakten sei zwar erstellt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschädigten zu Anrufen gekommen sei, in deren Verlauf auch über sexuelle Dinge gesprochen worden sei. Einzig mit einer Anzeigeerstatterin habe er am Mittwoch, 16. November 2005, derartige Telefonate geführt, während die telefonischen Kontakte mit den drei übrigen Anzeigeerstatterinnen lediglich am 14. und 15. November 2005 stattgefunden hätten, danach nicht mehr. Die Anzeigen würden denn auch auf sexuelle Belästigung lauten, nicht etwa auf versuchte sexuelle Handlungen. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe, die Initiative zu den erneuten telefonischen Kontakten am 16. November 2005 seien von der Geschädigten ausgegangen und nicht von ihm, sei jegliche Abklärung dieses Punktes unterblieben. Die Staatsanwaltschaft habe bis heute die auf das Handy des Beschwerdeführers eingehenden Anrufe ebenso wenig eruiert wie die von den Handys der Anzeigeerstatterinnen ausgehenden Telefonate. Seiner Auffassung nach hätte erst beim Zustandekommen eines Treffens aufgrund des erstmaligen Sehens und Kennenlernens der Entscheid getroffen werden können, sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen.
2.2 Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (i.d.S. § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
2.4 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).
Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass er vom 14.-16. November 2005 telefonische Gespräche mit vier Teenagern unter 16 Jahren geführt hat, bei welchen es um Verabredungen zu einem sexuellen Abenteuer ging (Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2005, act. 20/8). Wie der Haftrichter im ersten Entscheid vom 28. November 2005 richtig festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer am 16. November 2005 aktiv versucht, ein Treffen mit der einen Geschädigten zu vereinbaren. Aus den Polizeirapporten ergibt sich, dass er das Mädchen bis auf wenige Meter an seinen Lieferwagen heran dirigiert hat (Polizeirapport vom 16. November 2005, S. 6 f., act. 1; Wahrnehmungsbericht eines anwesenden Polizisten vom 22. November 2005, S. 2, act. 2). Zusätzlich zu den Akten, welche dem ersten Entscheid zugrunde lagen, wurde eine Liste aller Verbindungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers mit den Geschädigten erstellt. Aus dieser Liste geht hervor, dass der Beschwerdeführer das eine Mädchen am 16. November 2005 15 mal angerufen und ihr ein SMS geschickt hat. Unbestritten ist, dass es bei diesen Telefonaten darum ging, einen Treffpunkt zu verabreden. Der Haftrichter kommt zu Recht zum Schluss, es sei bezeichnend, dass die Initiative bei jedem Anruf und jeder Kurzmitteilung vom Beschwerdeführer ausging. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. November 2005 habe der Beschwerdeführer zudem ausgesagt, er wäre zu Sex mit den Geschädigten bereit gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2005 S. 8, act. 20/4). Er räume somit selber ein, dass er an sexuellen Handlungen interessiert gewesen sei. Damit bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz gehabt habe, eine sexuelle Handlung mit dem Mädchen vorzunehmen. Er habe alles nach seiner Vorstellung Notwendige dafür getan, dass es zu dem Treffen kommen konnte. Bei dieser Sachlage bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Versuchs der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte.
2.5 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Insbesondere hält der Haftrichter dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, die genaue rechtliche Abklärung, ob im vorliegenden Fall ein Versuch im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB oder eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, sei dem zuständigen Sachrichter überlassen. Dieser werde in Kenntnis der Anklageschrift und der abgeschlossenen Untersuchung entscheiden. Es ist nicht Sache des Haftrichters, bereits im jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden, ob der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftatbestand auch tatsächlich erfüllt ist. Voraussetzung für die Anordnung respektive Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht, welcher vorliegend ohne Zweifel gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer selber zugesteht, zu Sex bereit gewesen zu sein. Die vier Mädchen waren am 16. November 2005 auf dem Polizeiposten Thalwil erschienen. Dort konnten die Beamten mithören, wie der nervös wirkende Beschwerdeführer mit dem einen Mädchen ein "Sexdate" am Bahnhof arrangierte (Polizeirapport vom 16. November 2005). Auch wurden inzwischen sämtliche getätigten und empfangenen Anrufe der Geschädigten erhoben. Die Aussagen der Mädchen über die vorausgehenden Telefonate sind demzufolge glaubwürdig und der dringende Tatverdacht des Versuchs zu sexuellen Handlungen mit Kindern durchaus zu bejahen.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet überdies das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es sei schlicht unerfindlich, inwiefern der Untersuchungszweck durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft gefährdet werde, wenn doch der Inhalt der Telefonate objektiv ohne weiteres ermittelt werden könne.
3.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswi1drigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
3.2 Der Haftrichter verweist bezüglich der Kollusionsgefahr auf seinen ersten Entscheid vom 28. November 2005. Damals hatte er ausgeführt, zwischen den Aussagen der vier Geschädigten und des Beschwerdeführers beständen gewichtige Widersprüche. Der Beschwerdeführer gebe zwar zu, Gespräche mit den Geschädigten geführt zu haben; hinsichtlich des Inhalts dieser Anrufe wichen die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch von jenen der Geschädigten stark ab. Zur Abklärung des Sachverhalts seien staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahmen unter Ausschluss einer möglichen Beeinflussung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die alleinige Auswertung der Telefonate reiche dazu nicht aus. Bei den Geschädigten handle es sich um Minderjährige, welche erfahrungsgemäss leichter zu beeinflussen seien als Erwachsene. Weiter sei bei diesen Einvernahmen unter dem Aspekt des Opferschutzes ein besonderes Vorgehen unter speziellen Vorsichtsmassnahmen notwendig. Der Beschwerdeführer kenne zudem die Adressen von mindestens zwei Geschädigten. Ergänzend führt der Haftrichter in der angefochtenen Verfügung auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers aus, es könnten nicht alle Differenzen zwischen seinen Aussagen und jenen der Mädchen aufgelistet werden. Die Unterschiede beständen unter anderem in der verwendeten Wortwahl, welche gemäss den Schilderungen der Geschädigten um einiges eindeutiger gewesen sei, als dies der Beschwerdeführer darstelle. Weiter bestreite der Beschwerdeführer beispielsweise, den Geschädigten Geld angeboten zu haben. Bevor keine staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme stattgefunden habe, bestehe insbesondere aufgrund des jugendlichen Alters der Geschädigten Kollusionsgefahr.
3.3 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (E. 3.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter im vorliegenden Fall die Kollusionsgefahr bejaht hat. Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Eine solche ist hier aufgrund der wegen Verdachts auf versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern bestehenden besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer zu bejahen, auch wenn es sich bei den Geschädigten nicht um Kleinkinder handelt, sondern um Mädchen im Teenageralter. Hinzu kommen das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dessen Kenntnis zweier Adressen der Geschädigten, weshalb der Haftrichter von Kollusionsgefahr ausgehen durfte.
4.
Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2005, mithin seit etwas mehr als einem Monat in Untersuchungshaft ist und die Angelegenheit - wie aus den Akten zu schliessen ist - seither beförderlich behandelt wurde. Es besteht auch kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt besondere Anordnungen zur Verfahrensbeschleunigung zu treffen. Die Staatsanwältin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Zeugeneinvernahme der Geschädigten durch besonders ausgebildete Polizistinnen und in Gegenwart einer psychologisch ausgebildeten Spezialistin am 4. Januar 2006 durchgeführt werden soll. Nach Durchführung dieser Befragungen wird umgehend zu prüfen sein, ob die Untersuchungshaft weiterhin gestützt auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrecht zu halten ist.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er stellt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen, kann dem Begehren entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Eric Stern wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: