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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.747/2005 /vje
Urteil vom 3. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 3. Dezember 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1976), Staatsangehöriger von Kamerun, landete am 12. November 2005 von Moskau herkommend im Flughafen Zürich-Kloten. Sein Asylgesuch lehnte das Bundesamt für Migration am 25. November 2005 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung wurde für "sofort vollstreckbar" erklärt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 28. November 2005 lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Nachdem X.________ sich zwei Mal geweigert hatte, den Rückflug in sein Heimatland anzutreten, nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 1. Dezember 2005 in Ausschaffungshaft. Zuvor wurde ihm von der Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör gewährt. Nach einer mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2005 prüfte und genehmigte das Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin) die Ausschaffungshaft bis zum 1. März 2006.
Mit Eingabe (in französischer Sprache) vom 12. Dezember 2005 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Zürich und verlangte, aus der Haft entlassen zu werden ("Je veux être libre"). Das Bezirksgericht Zürich überwies die Eingabe am 20. Dezember 2005 dem Bundesgericht, welches in der Folge ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnete.
Beim Bezirksgericht Zürich sind per Fax verschiedene Unterlagen eingeholt worden (nebst dem angefochtenen Haftentscheid auch das Protokoll der diesbezüglichen Verhandlung, die Haftverfügung des Migrationsamtes vom 2. Dezember 2005, das Protokoll der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 1. Dezember 2005 sowie der Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 25. November 2005). Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen der gesamten kantonalen Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Papiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen, der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.) und die Haft als Ganzes verhältnismässig erscheinen (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1 S. 378); mit seinen diesbezüglichen Einwänden ist der Beschwerdeführer zum Vornherein nicht zu hören.
3.
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowie der Haftverfügung vom 2. Dezember 2005 ergibt (worauf verwiesen werden kann, vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen:
Das Bezirksgericht beruft sich zu Recht auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Haftgrund der Untertauchensgefahr, s. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen; einen ersten - unbegleiteten - Rückflug am 29. November 2005 hatte er verweigert und den Antritt des auf den 1. Dezember 2005 angesetzten begleiteten Flugs nach Douala hat er durch renitentes Verhalten verunmöglicht. Seine erst an der Haftrichterverhandlung gemachte Aussage, er sei bereit, "ohne Probleme zu machen nach Hause zurückzukehren" erhält vor diesem Hintergrund bloss geringes Gewicht. Es liegt klarerweise Untertauchensgefahr vor.
Auch die weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind, zumal die Identität des Beschwerdeführers bekannt ist, keine Gründe erkennbar, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert noch absehbarer Zeit sprechen würden. Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonstwie rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, hätte sich der Beschwerdeführer damit an den zuständigen ärztlichen Dienst zu wenden.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
5.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: