BGer I 554/2005 |
BGer I 554/2005 vom 03.01.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 554/05
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Urteil vom 3. Januar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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G.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Maurer, Kapellenstrasse 24, 3011 Bern
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 21. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1971 geborene, verheiratete G.________ war seit dem 1. Dezember 1995 vollzeitig als Sachbearbeiterin beim Verband P.________ tätig, als sie am 15. Oktober 1997 anlässlich eines Auffahrunfalles ein HWS-Distorsionstrauma erlitt. Unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 50 % sprach ihr die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. November 1999 eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Oktober 1998 zu. Die Versicherte nahm ihre bisherige berufliche Tätigkeit ab 1. Oktober 1998 im Rahmen eines 50%-Pensums erneut auf.
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A.b Nachdem G.________ am 4. September 2003 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, vermutete die Verwaltung für den Gesundheitsfall einen Statuswechsel (Teil- statt Vollzeittätigkeit) und führte vor Ort im Haushalt Abklärungen durch (Bericht vom 11. Juni 2004). Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass die Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber auf Ende März 2004 aufgelöst worden war, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit der Geburt ihres Kindes nurmehr zu 50 % einer erwerblichen Beschäftigung nachginge, weshalb - in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode sowie unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von 50 % im erwerblichen Bereich und einer solchen von 16 % im Haushalt - ein Invaliditätsgrad von gewichtet lediglich noch 8 % resultiere. Dementsprechend wurde die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung (vom 16. Juni 2004) folgenden Monats aufgehoben. Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 11. August 2004 - mit Entscheid vom 1. November 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2004 auf (Entscheid vom 21. Juni 2005).
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Während G.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache (Verfügung vom 23. November 1999) bis zum Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Bestätigung der auf Ende Juli 2004 verfügten Aufhebung der halben Rente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Einstellung der bisherigen Rentenleistungen rechtfertigt.
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig erkannt wurde namentlich, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweis). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
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2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG, sodass sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28 Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten einzig, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auch nach der Geburt ihres Sohnes am 4. September 2003 weiterhin vollerwerbstätig gewesen wäre, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin angenommen, oder ob sie - so die IV-Stelle - nurmehr ein Teilpensum im Umfang von 50 % ausgeübt hätte. Träfe Letzteres zu, wäre die Invalidität nicht wie bis anhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln. Die übrigen Invaliditätsbemessungsfaktoren, namentlich die im erwerblichen Bereich weiterhin bestehende Leistungseinbusse von 50 %, stehen demgegenüber nach Lage der Akten zu Recht nicht im Streite und bedürfen keiner näheren Prüfung (BGE 125 V 417 oben).
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3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte vom 1. Dezember 1995 bis zu ihrem Unfall am 15. Oktober 1997 vollzeitig als Sachbearbeiterin beim Verband P.________ gearbeitet. In der Folge wurde ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 1998 auf die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % reduziert. Aus Gründen der betrieblichen Reorganisation hob der Arbeitgeber die Halbtagesstelle auf Ende März 2004 auf, wobei die Versicherte seit der Geburt ihres Sohnes am 4. September 2003 freigestellt worden war. Seither sucht sie eine geeignete Beschäftigung im bisherigen Umfang von 50 %.
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3.2.1 Im Juni 2004 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdegegnerin durch. Bezüglich der Frage, ob ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ist dem Bericht vom 11. Juni 2004 unter Ziff. 3.5 Folgendes zu entnehmen:
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"Frau G.________ hätte gerne auch nach der Geburt von L.________ beim früheren Arbeitgeber zu 50 % weitergearbeitet. Wegen Reorganisation wurde ihre Teilzeitstelle jedoch abgebaut. Das Arbeitsverhältnis wurde auf 31. März 2004 vom Arbeitgeber aufgelöst. Ab Dezember 2003 ging Frau G.________ auf Stellensuche. Sie hat sich beim RAV angemeldet. Sie konnte sich verschiedentlich vorstellen. Beim Treuhandbüro S.________ hat sie nun eine Stelle, 10 - 15 % Heimarbeit, angenommen. Sie würde gerne mehr arbeiten. Da es jedoch sehr schwierig ist, eine Teilzeitstelle zu finden, hat sie nun auf 1. Juni 2004 die Stelle im Treuhandbüro angenommen. Zur Zeit wird sie eingearbeitet. Sie wird rund 12 Stunden à Fr. 30.- arbeiten. Sie hofft nun, dass sie den Beschäftigungsgrad zu einem späteren Zeitpunkt steigern kann. Für sie ist es im Moment wichtig, dass sie mit einem Fuss in der Erwerbsarbeit bleiben kann. Aus finanziellen Gründen müsste sie jedoch 50 % arbeiten können. Mit dem Betrieb können nur rund Fr. 30'000.- pro Jahr erwirtschaftet werden."
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Gegenüber den sie begutachtenden Ärzten der Klinik V.________ hatte die Versicherte sodann, wie sich aus dem Bericht vom 20. Mai 2003 ergibt, bekräftigt, - trotz Kind und gesundheitlicher Einschränkungen - unbedingt wieder zu 50 % beruflich tätig sein zu wollen.
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3.2.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass sich aus diesen Angaben - entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle - nicht folgern lässt, die Beschwerdegegnerin wäre als Valide nach der Geburt ihres Kindes nurmehr zu 50 % erwerbstätig gewesen. Vielmehr beziehen sich sowohl die Aussagen im Bericht der Klinik V.________ vom 20. Mai 2003 wie auch diejenigen im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Juni 2004, wonach die Versicherte nach der Geburt ihres Sohnes weiterhin hätte zu einem Pensum von 50 % bei ihrem vormaligen Arbeitgeber arbeiten wollen, auf ihren aktuellen, gesundheitlich beeinträchtigten Zustand. Die Beschwerdegegnerin scheint somit die in Ziff. 3.5 des Abklärungsberichts gestellte Frage, soweit mündlich überhaupt korrekt gestellt, missverstanden zu haben, ohne dass eine nachträgliche Präzisierung durch die befragende Person erfolgt wäre (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 11. August 2004). Entsprechendes gilt für die Äusserungen zur finanziellen Situation, welche ebenfalls vor dem Hintergrund der teilweisen Invalidität erfolgt sind und gerade deshalb - in Anbetracht auch des eher niedrigen landwirtschaftlichen Einkommens des Ehemannes - deutlich für eine ohne Behinderung in zeitlich gesteigertem Masse ausgeübte ausserhäusliche Beschäftigung sprechen, da diesfalls keine zusätzlichen Rentenleistungen der Invaliden- und Unfallversicherung zur Verfügung gestanden hätten. Ferner hat die Versicherte ihre noch verbliebene Leistungsfähigkeit stets voll ausgeschöpft bzw. sich auch nach der Geburt ihres Sohnes jedenfalls ernsthaft um eine Arbeitsstelle im Rahmen des bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgeübten Pensums bemüht. Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutete arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsbereitschaft von weniger als 50 % finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Angesichts dieser Sachlage erscheinen die Vorbringen der Versicherten im Einsprache- und kantonalen Beschwerdeverfahren - mit der Vorinstanz - glaubhaft, wonach sie ohne Körperschaden zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Drittbetreuung des Kindes wäre vermutlich auch bei einem Vollpensum durch den Ehegatten sowie die Mutter der Beschwerdegegnerin, allenfalls auch durch die tageweise Inanspruchnahme einer Kinderkrippe gewährleistet worden. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Versicherte habe während der Abklärungsphase zu keinem Zeitpunkt ein vollzeitiges ausserhäusliches Pensum bzw. ein dieser Situation entsprechendes, realisierbares Betreuungsmodell erwähnt, ist ihr entgegenzuhalten, dass hierzu insofern auch keine Veranlassung bestand, als die Beschwerdegegnerin, wie bereits dargelegt, diesbezüglich offenbar nicht klar befragt worden war. Da Sinn und Zweck der Fragestellung zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien indes ohnehin oftmals nur schwer verständlich ist, konnte von der Versicherten - ohne nähere Erläuterung - erst recht nicht erwartet werden, von sich aus den wahren Bedeutungsgehalt dieses Punktes zu erfassen. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag schliesslich das Argument der IV-Stelle, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) dürften selbst allein Erziehende vor Erreichen des dritten Altersjahres ihrer Kinder von Sozialhilfeorganen nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin immer betont hat, einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgehen zu wollen, ist die Frage, was eine Person täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, rechtsprechungsgemäss (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen. Unbehelflich ist daher auch der Einwand, dass der Ehemann der Versicherten als selbstständiger Landwirt mit Fr. 30'000.- pro Jahr ein durchaus branchenübliches Erwerbseinkommen erziele und ein erwerbliches Vollpensum der Beschwerdegegnerin mithin - wie das Beispiel anderer, erwiesenermassen nicht ausnahmslos zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätigen Ehefrauen von Landwirten zeige - zufolge Selbstversorgung und diverser Steuererleichterungen auch aus finanziellen Gründen nicht zwingend erforderlich sei.
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Es ist demnach von keiner revisionsrechtlich wirksamen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, sodass der Beschwerdegegnerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang und dem anwaltlichen Arbeitsaufwand entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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