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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.204/2005 /leb
Urteil vom 5. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Bernhard Hodler,
gegen
Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Auflösung des Dienstverhältnisses),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1957) wurde per 1. Juni 2001 befristet bis zum 31. August 2001 als Sekretariatsleiterin II (100%) und anschliessend unbefristet als Sekretärin I (Beschäftigungsgrad 75%) der B.________ der Universität Bern angestellt. Am 22. April 2003 löste die Universitätsleitung das Dienstverhältnis per 31. Juli 2003 auf.
Dagegen wandte sich A.________ an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, welche ihre Beschwerde am 6. Mai 2004 insoweit guthiess, als das Anstellungsverhältnis erst per 30. September 2003 aufgelöst wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Am 15. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ am 7. Juni 2004 gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. August 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben, soweit es die Auflösung des Dienstverhältnisses bestätige und ihr Kosten auferlege.
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde verzichtet.
Der Rektor der Universität Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein in Anwendung von kantonalem Recht ergangener letztinstanzlicher Entscheid, der auf Bundesebene nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492, E. 1b).
1.3 Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - wenn wie hier kein schwerer Eingriff in ein spezielles Grundrecht vorliegt - auf entsprechende Rüge hin nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 123 I 313 E. 2b S. 317).
1.4 Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung verfällt eine Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Willkür und verstösst gegen Art. 9 BV, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen.
Bei der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Hier greift das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat umfassend und unter Verweisung auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Grundsätze zutreffend dargelegt (angefochtenes Urteil E. 2). Es ist bei deren Anwendung auf den vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, die Universitätsleitung habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin über den Eingang von für das Verfahren wesentlichen Stellungnahmen zu informieren. Dieser nicht besonders schwerwiegende Mangel sei indessen im Verfahren vor der Erziehungsdirektion, in welchem die Beschwerdeführerin bereits Einsicht in sämtliche Akten gehabt und auch ausführlich zu den fraglichen Dokumenten habe Stellung nehmen können, geheilt worden.
Das Verwaltungsgericht durfte dabei gestützt auf die Akten ohne Willkür davon ausgehen, dass die Universitätsleitung auch in Kenntnis der ausführlichen Gegendarstellung die angefochtene Kündigung ausgesprochen hätte. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht diesen Schluss mit dem Hinweis auf seine Erwägungen 5.5 und 6.2 auch begründet. Dass das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, die Gehörsverletzung sei geheilt worden (angefochtenes Urteil E. 3.3), ist deshalb nicht zu beanstanden.
Auf den Vorwurf, die Erziehungsdirektion habe die meisten ihrer Beweisanträge ignoriert, ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich ihren Gehörsanspruch verletzt haben soll.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin unterstand als Angestellte der Universität Bern gemäss Anstellungsbestätigung vom 12. September 2001 sowie gemäss Art. 18 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG/BE) und Art. 5 Abs. 1 der Berner Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung, UniV/BE) der Personalgesetzgebung des Kantons Bern, d.h. dem Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG/BE). Dessen Art. 22 Abs. 2 bestimmt, dass die Ernennungsbehörde das Angestelltenverhältnis unabhängig von einem Verweis jederzeit unter Wahrung einer Frist von drei Monaten (bei einer Dienstdauer von weniger als drei Jahren) jeweils auf Ende eines Monats beenden kann. Die Behörde hat für die Auflösung triftige Gründe anzugeben (Art. 22 Abs. 3 PG/BE); solche liegen insbesondere vor, wenn die angestellte Person
- ungenügende Leistungen erbringt und eine gehaltsmässige Rückstufung nicht zweckmässig erscheint (lit. a),
- Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat (lit. b) oder
- durch ihr Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima in der betroffenen Dienststelle nachhaltig stört (lit. c),
- Mitarbeiter sexuell belästigt (lit. d).
3.2
3.2.1 Das Verwaltungsgericht hat zunächst erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht durch speditive Arbeitsleistung aufgefallen, ihre Arbeitsleistung jedoch insgesamt nicht als ungenügend zu beurteilen sei, weshalb auch keine Rückstufung in Frage gekommen sei. Der Kündigungsgrund von Art. 22 Abs. 3 lit. a PG/BE sei damit nicht gegeben.
Was die Beschwerdeführerin gegen die - im Ergebnis zu ihrem Vorteil ausgefallenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbringt (Beschwerde S. 4 f.), erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik und lässt die entsprechenden Feststellungen nicht als unhaltbar erscheinen.
3.2.2 Ob die Beschwerdeführerin gegen die Weisung, keine nicht angeordneten Überzeiten mehr zu leisten, bzw. weitere Weisungen verstossen habe und somit der Kündigungsgrund von Art. 22 Abs. 3 lit. b PG/BE) vorliege, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen (angefochtenes Urteil E. 5.3).
3.2.3 Das Verwaltungsgericht hat schliesslich festgestellt, zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten hätten vermehrt und über längere Zeit erhebliche Spannungen geherrscht, die schliesslich eine fruchtbare Zusammenarbeit im Sekretariat der B.________ verunmöglicht hätten. Das Arbeitsklima sei aufgrund der dargelegten Vorfälle (insb. nicht angeordnete Übernahme von Arbeiten aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Vorgesetzten; Mühe, Hierarchieverhältnis und feste Aufgabenzuweisung zu akzeptieren; Kritik an ihrer Vorgesetzten; "Nachtaktionen"; wiederholtes Abbrechen von Gesprächen mit ihren Vorgesetzten) gestört gewesen. Auch wenn ihren Vorgesetzten vorgeworfen werden könne, zu lange nicht reagiert zu haben, habe auch die Beschwerdeführerin ihren Teil dazu beigetragen, dass eine reibungslose Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 5.4). Ihr emotionales und bisweilen aufbrausendes Verhalten und ihre Mühe, Kritik entgegenzunehmen, hätten erheblich zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit ihren Vorgesetzten beigetragen. Das gelte auch für einen eigenmächtigen Ferienantritt Ende Dezember 2002 sowie ungenügende Orientierung der Vorgesetzten über ihre Krankheit im Januar 2003, die zusätzlich zu dieser Zerrüttung beigetragen hätten (angefochtenes Urteil E. 5.5). Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin verschiedene, eher geringe Pflichtverletzungen zuschulden lassen kommen. Nach der Eskalation des Konflikts mit ihren Vorgesetzten sei indes das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Zusammenarbeiten nicht mehr möglich gewesen. Auch wenn sich die Vorgesetzten nicht in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten hätten, sei die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht überwiegend diesen anzulasten. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Vorgesetzten durch ihr Verhalten zu verstehen gegeben, dass sie an ihren Fähigkeiten zweifle. Sie habe ihr nicht die nötige Unterstützung zukommen lassen und durch ihre emotionale Art dazu beigetragen, dass Spannungen nicht hätten besprochen und bereinigt werden können. Zudem sei sie im Dezember 2002 trotz hoher Arbeitsbelastung und ohne Rücksprache mit ihren Vorgesetzten der Arbeit ferngeblieben. Unter diesen Umständen sei die Erziehungsdirektion zu Recht vom Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. c PG/BE ausgegangen.
3.2.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik, indem sie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ihre eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung gegenüberstellt. Ihre Darstellung ist indessen - insbesondere unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht zustehenden Ermessensspielraumes - nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
3.3 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Kündigung auch als geeignet, erforderlich und zumutbar, d.h. als verhältnismässig, erachtet (angefochtenes Urteil E. 6). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb das angefochtene Urteil insoweit nicht zu überprüfen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kantonalen Verfahren (angefochtenes Urteil E. 7 und 8).
3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kostenauflage nur für den Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde (als der gesetzlichen Regelung entsprechende Folge), weshalb nach dem oben Ausgeführten darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, kann ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Ihren offensichtlich beschränkten finanziellen Mitteln wird bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: