Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 74/05
Urteil vom 5. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
1. S.________, 1967,
2. O.________, 1970,
3. R.________, 1972,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, Kirchstrasse 7, 6060 Sarnen,
gegen
Sammel-Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat David Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 22. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1938 geborene J.________ arbeitete seit 1. Juni 1976 als Chauffeur bei der Firma M.________ AG in Y.________. Er war damit bei der Sammel-Pensionskasse X.________ (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 orientierte er die Pensionskasse, dass er zum 28. März 2003 eine Kapitalauszahlung verlange. Am 15. Februar 2000 eröffnete ihm die Pensionskasse schriftlich, er könne bei seiner Pensionierung Ende März 2003 sein vorhandenes Alterskapital in Kapitalform beziehen. Am 18. Januar 2002 starb J.________. S.________, O.________ und R.________ sind seine Söhne aus der am 11. Juni 1992 geschiedenen Ehe mit B.________. Am 21. Februar 2002 gab die Pensionskasse an, das theoretische Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Vaters betrage zum 31. Dezember 2001 theoretisch Fr. 138'143.95. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 eröffnete die Pensionskasse ihnen, ihr Vater sei zum Todeszeitpunkt nicht mehr in der Firma beschäftigt gewesen, da er sich auf 31. Dezember 2001 frühzeitig habe pensionieren lassen. Eine Kapitalauszahlung müsse drei Jahre vor Auszahlung beantragt werden. Mit dem Gesuch vom 27. Dezember 1999 sei diese Frist nicht eingehalten worden, weshalb eine Altersleistung in Form einer monatlichen Rente fällig sei. Somit sei ab 1. Januar 2002, d.h. mit dem 20. Januar 2002, die erste Rentenzahlung fällig geworden; beim Tod eines Rentners werde keine Kapitalauszahlung ausgerichtet, sondern einzig eine Witwenrente an die hinterlassene Ehefrau. Die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau würden geprüft. Mit Schreiben vom 10. September 2003 und 13. Januar 2004 hielt die Pensionskasse am Standpunkt fest, dass die Erben keinen Anspruch auf Auszahlung von Todesfallkapitalleistungen hätten.
B.
Am 8. April 2004 erhoben S.________, O.________ und R.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die Pensionskasse Klage mit den Anträgen, sie sei zu verpflichten, ihnen das Freizügigkeits- bzw. Pensionskassenguthaben ihres verstorbenen Vaters sel. in Höhe von mindestens Fr. 140'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 18. Januar 2002 zu bezahlen; ein weitergehendes Nachklagerecht bleibe nach Vorlage einer definitiven Abrechnung über die Freizügigkeits- bzw. Pensionskassenguthaben (in Kapitalform) des verstorbenen Vaters sel. ausdrücklich vorbehalten; eventuell habe das Gericht die den Klägern zustehenden Pensionskassenansprüche betragsmässig festzusetzen. Die Pensionskasse schloss auf Klageabweisung. Das kantonale Gericht führte am 22. Dezember 2004 eine Verhandlung durch, an der es vier Personen als Zeugen und zwei Personen als Auskunftspersonen befragte. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 wies es die Klage ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen S.________, O.________ und R.______ die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihnen das Todesfallkapital ihres verstorbenen Vaters sel. zu bezahlen; das Eidgenössische Versicherungsgericht habe das zur Auszahlung gelangende Todesfallkapital betragsmässig festzustellen; eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und im Hinblick auf zusätzliche Beweisabnahmen an das kantonale Gericht zurückzuweisen; infolge Gutheissung der Beschwerde sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Pensionskasse (eventuell zu Lasten des Staates Basel-Land) eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil D. vom 16. Juni 2005 Erw. 2.1, U 465/04).
3.
J.________ starb am 18. Januar 2002. Er war kraft seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Chauffeur für die Firma M.________ AG bei der Pensionskasse obligatorisch (Art. 6 BVG) und überobligatorisch (Art. 49 Abs. 2 BVG) berufsvorsorgeversichert gewesen.
S.________, O.________ und R.________ als Söhne aus der geschiedenen Ehe ihres Vaters J.________ sind nach Lage der Akten - auch von der Gegenseite unbestritten - materiell anspruchsberechtigt für das Todesfallkapital im Rahmen der Prätendentenordnung von Art. 13 Ziff. 5 des massgebenden Vorsorgereglementes (in der ab 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Fassung).
Die Verfahrensbeteiligten - kantonales Gericht und Parteien - sind sich uneins hinsichtlich der - aktenmässig höchst unklaren - Frage, ob der am 18. Januar 2002 verstorbene J.________ im Zeitpunkt seines Hinschiedes noch vorsorgeversichert war. Während kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin davon ausgehen, das langjährige Arbeitsverhältnis mit der Firma M.________ AG sei auf 31. Dezember 2001 aufgelöst worden, berufen sich die Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder anderer Anhaltspunkte, welche eine konkludente Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Jahr 2001 belegen würden. Die Beschwerdeführer gehen somit davon aus, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todesfalles noch in einem Arbeitsverhältnis und demzufolge auch in einem die Versicherungseigenschaft begründenden Vorsorgeverhältnis stand.
4.
Diese Betrachtungsweise trifft nicht den entscheidenden Punkt. Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis zumindest noch am 21. Dezember 2001 bestand, als J.________ sel. mit seinen Arbeitskollegen - aus welchen Gründen kann offen bleiben - seinen Abschiedsapéro feierte. Es kommt auch bezüglich des Todesfallkapitals als reglementarischer Leistung aus weitergehender beruflicher Vorsorge die einmonatige Nachdeckungsfrist zum Tragen: Analog Art. 10 Abs. 3 BVG sowie Art. 331a Abs. 2 OR sieht nämlich das Reglement das Ende der Versicherung vor, u.a. wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird mit Ablauf der Nachdeckung (Art. 4 Ziff. 2 1. al.). Was darunter zu verstehen ist, definiert das Reglement in Art. 16 unter der Marginalie Nachdeckung/nachträgliche Leistung: Der Arbeitnehmer scheidet aus der Versicherung aus, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen bleiben bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während einem Monat weiterversichert. Wird aus dieser Nachdeckung eine Versicherungsleistung beansprucht, so wird eine bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung mit den allfälligen Leistungen verrechnet (Ziff. 1).
Die Vorinstanz hat den Art. 10 Abs. 3 BVG zwar erwähnt, die Prüfung des materiell gegebenen Anspruches auf das Todesfallkapital nach Art. 13 Ziff. 5 lit. e des Reglementes hingegen davon abhängig gemacht, "dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat und der Arbeitnehmer nicht aus der Versicherung ausgeschieden ist". Indessen sieht Art. 13 weder in den Ziffern 1 bis 4 oder 6 noch insbesondere in der Ziff. 5 über das Todesfallkapital vor, dass dieses nicht als Leistung aus Nachdeckung geschuldet wäre. Davon abgesehen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen den während des Vorsorgeverhältnisses gewährten überobligatorischen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität für die Dauer der einmonatigen Nachdeckung nicht auf die Mindestleistungen gemäss BVG herabsetzen dürfen (BGE 125 V 171). Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass das hier anwendbare Reglement das Todesfallkapital im Unterschied zu den anderen (weitergehenden) Vorsorgeleistungen bei Eintritt des versicherten Ereignisses während der Nachdeckungsfrist nicht gewähren will.
5.
Diese Erwägung führt ohne weiteres zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Grundsatz. Bleibt das Massliche. Aus den Akten geht hervor, dass das Todesfallkapital zum 31. Dezember 2001 Fr. 138'143.95 betrug. Nach Reglement ist das Todesfallkapital jedoch bis zum Ende des Sterbemonates (hier Januar 2002) hochzurechnen (Art. 13 Ziff. 5 lit. a), d.h. es entspricht dem bis zu diesem Zeitpunkt geäufneten Alterskapital. Darüber und bezüglich der Auszahlungsmodalitäten (vgl. z.B. Art. 13 Ziff. 5 lit. f 2. al.: Teilung des Kapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten nach Anzahl der Köpfe), wird die Vorsorgeeinrichtung zu befinden haben, zu welchem Zweck die Rückweisung zulässig ist (BGE 129 V 450).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Den obsiegenden Beschwerdeführern steht für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b mit Hinweisen), weshalb die Vorinstanz nicht verhalten werden kann, eine solche entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzulegen. Den vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Beschwerdeführern ist es aber unbenommen, bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (Urteil E. vom 19. September 2005 Erw. 6, B 14/04).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Dezember 2004 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf ein Todesfallkapital haben.
2.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf das Todesfallkapital zum 31. Januar 2002 berechne und den Beschwerdeführern auszahle.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.