BGer I 644/2005
 
BGer I 644/2005 vom 06.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 644/05
Urteil vom 6. Januar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger
und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
Ausgleichskasse Verom, Ifangstrasse 8,
8952 Schlieren, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Markus Uhl, Dufourstrasse 43, 8008 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner
(Beschluss vom 9. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Zürich sprach W.________ am 14. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 5. April 2004 reduzierte sie den Anspruch rückwirkend vom 1. April bis 30. September 2003 sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine Viertelsrente. Mit gleichentags ergangener Verfügung verpflichtete die Ausgleichskasse Verom die Versicherte zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen. W.________ liess am 22. April 2004 gegen die Reduktion ihrer Rentenansprüche Einsprache erheben und gleichzeitig darauf hinweisen, dass damit auch der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse die materielle Grundlage entzogen sei.
B.
Die Ausgleichskasse Verom reichte am 25. Juli 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine mit "Aufsichtsbeschwerde" betitelte Eingabe ein, worin sie rügte, dass seit über 14 Monaten kein Einspracheentscheid ergangen sei. Sie ersuchte das angerufene Gericht bei der IV-Stelle zu intervenieren. Mit Entscheid vom 9. August 2005 trat das Sozialversicherungsgericht auf die als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe mangels Legitimation der Ausgleichskasse nicht ein und auferlegte dieser Verfahrenskosten von Fr. 852.-.
C.
Die Ausgleichskasse Verom lässt mit dem Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Kostenauflage aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bevor auf die materiellen Vorbringen gegen den Entscheid vom 9. August 2005 einzugehen ist, wird die Frage geprüft, ob dieses Erkanntnis den gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Der mit "Beschluss" bezeichnete vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wurde gemäss Rubrum von der III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter F.________, Vorsitzender, Sozialversicherungsrichterin D.________ und Ersatzrichterin C.________ sowie Gerichtssekretär i.V. P.________ erlassen. Unterzeichnet ist er einzig von Gerichtssekretär P.________.
1.1 Nach Art. 61 erster Satz ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem Recht. Es hat den in lit. a-i genannten Anforderungen zu genügen. Gemäss lit. h werden die Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
Laut Art. 1 Abs. 3 VwVG finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich u.a. die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen Anwendung. Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG schreiben lediglich Schriftlichkeit vor, nicht aber, dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide zu unterzeichnen sind.
2.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil K. vom 28. September 2005 (U 266/04, Erw. 2.3.3) erkannt, dass Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VwVG wenigstens vom Gerichtspräsidenten oder vom Einzelrichter zu unterzeichnen seien. Diese Unterschrift stelle ein Gültigkeitserfordernis dar. Das genannte Urteil bezog sich auf eine Zwischenverfügung über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Dasselbe muss umso mehr für instanzabschliessende Endentscheide und nach dem Gesagten unabhängig davon gelten, ob das kantonale Verfahrensrecht ausdrücklich eine entsprechende Vorschrift kennt. Der Nichteintretensentscheid wegen mangelnder Aktivlegitimation der Beschwerde führenden Ausgleichskasse unter Kostenfolge ist ein formeller Endentscheid. Er leidet an einem unheilbaren formalen Mangel und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat entgegen ihren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid vom 9. August 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: