BGer 1A.296/2005 |
BGer 1A.296/2005 vom 09.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.296/2005 /ggs
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Urteil vom 9. Januar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ehrensperger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/ Geldwäschereiverfahren, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande; Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben; Parteientschädigung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft beim niederländischen Landgericht Haarlem ersuchte die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren, das sich u.a. gegen X.________ richtet.
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Am 4. August 2005 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Eintretens- und Zwischenverfügung, in der sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach. In Disp.-Ziff. 11 der Verfügung bewilligte sie die Teilnahme niederländischer Beamter an den durchzuführenden Zeugeneinvernahmen unter gewissen Auflagen.
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B.
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Gegen die Zulassung der niederländischen Beamten erhob X.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gleichzeitig ersuchte er die Staatsanwaltschaft Zürich um die Wiedererwägung von Disp.-Ziff. 11 ihrer Verfügung.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich orientierte die ersuchende Behörde über den Rekurs und das Wiedererwägungsgesuch. Diese antwortete am 26. September 2005, dass sie auf die Teilnahme niederländischer Beamten bei den Zeugeneinvernahmen verzichte. Am 10. Oktober 2005 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Wiedererwägungsgesuch und hob Disp.-Ziff. 11 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 4. August 2005 auf.
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D.
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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2005 schrieb das Obergericht das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der Kosten entschied es, die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen und die weiteren Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es sprach dem Rekurrenten jedoch keine Parteientschädigung zu.
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E.
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Dagegen hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei dahingehend aufzuheben, dass ihm eine angemessene Parteientschädigung aus dem obergerichtlichen Verfahren zuzusprechen sei.
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F.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem der Rekurs gegen eine Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren abgeschrieben und über die Rekurskosten entschieden worden ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren somit nicht ab, sondern ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
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1.1 Eine der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung kann gemäss Art. 80f Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nur ausnahmsweise selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist, dass sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Buchstabe b bewirkt, d.h. der Nachteil muss durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, entstehen.
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Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies, wenn geltend gemacht wird, das kantonale Gericht sei gestützt auf Art. 80e IRSG zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten (vgl. BGE 126 II 495, nicht veröffentlichte E. 1b/aa).
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Im vorliegenden Fall trifft jedoch weder das eine noch das andere zu: Das Obergericht hat den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben, weil die Staatsanwaltschaft auf die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamten zurückgekommen und diese aufgehoben hatte. Im angefochtenen Entscheid wird - gestützt auf kantonales Recht (vgl. Art. 12 IRSG) - nur noch über die Kosten des Rekursverfahrens entschieden.
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1.2 Auch die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde ist nicht gegeben.
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Fraglich ist bereits, ob die spezielle Rechtsmittelordnung der Art. 80e ff. IRSG noch Raum für die staatsrechtliche Beschwerde lässt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil diese jedenfalls nach Art. 87 Abs. 2 OG unzulässig wäre:
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Zwischenentscheide über die Kosten können mit der Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden (Art. 87 Abs. 3 OG) und bewirken deshalb nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f., 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; bestätigt in Urteil 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3, publ. in Pra 2003 Nr. 84 S. 462; vgl. auch BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407).
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So auch im vorliegenden Fall: Gegen die Schlussverfügung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; mit ihr können auch alle der Schlussverfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen mitangefochten werden (Art. 80f Abs. 1 IRSG), einschliesslich des hier streitigen Kostenentscheids. In diesem Verfahren kann somit überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer für das vorliegend streitige Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.
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Sollte die Schlussverfügung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen (weshalb er mangels Rechtsschutzinteresses keine Möglichkeit zur Anfechtung des Sachentscheids hätte), oder das Rechtshilfeverfahren im Wege der vereinfachten Ausführung ohne Schlussverfügung abgeschlossen werden (Art. 80c IRSG), hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Anschluss daran Beschwerde zu erheben, mit der er die Rügen gegen den Zwischenentscheid vorbringen könnte (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42/3; 117 Ia 251 E. 1b S. 255).
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1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts, in der auf die Möglichkeit verwiesen wird, innert 10 Tagen unmittellbar gegen die Zwischenverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben, ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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