BGer 7B.221/2005
 
BGer 7B.221/2005 vom 12.01.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.221/2005 /blb
Urteil vom 12. Januar 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Steigerungszuschläge,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Mai 1999 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Höfe über die V.________ Verwaltungen AG den Konkurs. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses durch die Bank B.________ widerrief er mit Verfügung vom 23. September 1999 die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und ordnete die Durchführung des summarischen Verfahrens an. Der Kollokationsplan lag vom 18. Januar bis 7. Februar 2002 auf.
B.
X.________ ist mit einer nicht pfandgesicherten Forderung kolloziert. Mit zwei Eingaben vom 6. Juli 2005 beantragte sie beim Gerichtspräsidium des Bezirks Höfe, der Zuschlag der beiden Grundstücke G.________ und H.________ der vom Konkursamt Baden am 7. Juli 2004 rechtshilfeweise durchgeführten Grundstücksteigerung sei wegen Nichtigkeit der Kollokation von Forderungen der Bank B.________ aufzuheben und dem Konkursamt Baden sei zu untersagen, den Eigentumsübergang beim Grundbuchamt anzumelden.
Am 13. Juli 2005 trat der Vizegerichtspräsident des Bezirks Höfe als untere kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 ebenfalls nicht ein.
C.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts hat X.________ am 4. November 2005 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung der betreffenden Entscheide und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Sein Nichteintreten hat das Kantonsgericht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die 10-tägige Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG verpasst habe, ohne die geltend gemachte Krankheit, welche die rechtzeitige Beschwerdeerhebung verhindert haben soll, belegt zu haben.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (als 86-jährige Person leide sie unter gewissen altersbedingten Krankheiten, sie sei AHV-Bezügerin mit Anrecht auf Ergänzungsleistungen und ihr sei schon verschiedentlich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden), ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun:
Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale Erkrankung (BGE 112 V 255 E. 2a; Nordmann, in: Basler Kommentar, N. 11 f. zu Art. 33 SchKG).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin muss die ersuchte Instanz nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden (JdT 2003 II, S. 67; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, N. 47 zu Art. 33 SchKG). Dies hat die Beschwerdeführerin nach den für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 SchKG) unterlassen, weshalb ihr Fristwiederherstellungsgesuch unsubstanziiert blieb und die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen einen Nichteintretensentscheid fällen durfte (vgl. auch EGV 1998, S. 125).
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin Nichtigkeit behauptet, was ohne Fristbindung jederzeit möglich ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nichtigkeit macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Kollokation der Bank B.________ geltend, weil diese auf betrügerischen Machenschaften gründe.
Unter Vorbehalt allfälliger Kollokationsklagen (Art. 250 SchKG) erwächst der Kollokationsplan nach seiner öffentlichen Auflage in Rechtskraft (Art. 249 SchKG) und nachträglich entdeckte Irrtümer können grundsätzlich nicht korrigiert werden (BGE 87 III 79 E. 2 S. 84; 88 III 131 S. 132). Wenn die Zulassung im Kollokationsplan durch eine betrügerische Eingabe erschlichen wurde, nimmt sie indes nicht an der Rechtskraft des Planes teil, weil sie als nichtig zu betrachten ist; einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger dürfen solche Machenschaften allerdings nur dann entgegengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützen, die überdies nachgewiesen worden sein müssen (BGE 88 III 131 S. 132; 91 III 87 E. 3 S. 92).
Das Kantonsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass weder die Beschwerdeführerin betrügerische Handlungen der Bank B.________ nachzuweisen vermochte noch hierfür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte bestehen. Die erneute Behauptung solcher Machenschaften vor Bundesgericht stösst somit als unzulässiges Tatsachenvorbringen ins Leere (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Gehörs- und Willkürrügen, die als Verfassungsrügen (Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen wären (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).
4.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: